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Urteil

10 A 1789/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0528.10A1789.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung einer 5,50 m hohen freistehenden, doppelseitig für Fremdwerbung vorgesehenen 3,80 m x 2,80 m großen City-Star-Werbeanlage auf Monofuß (im Folgenden: Vorhaben) auf dem in I. gelegenen Grundstück F.-straße 180, Gemarkung I., Flur 7, Flurstück 443 (im Folgenden: Vorhabengrundstück), das etwa 100 m südöstlich eines Kreisverkehrs liegt. Dort steht auf dem Grundstück F.-straße 217 ein Geschäftshaus mit einer Sparkassenfiliale, einer Zahnarztpraxis sowie einem Steuerberatungsbüro. Auf dem Vorhabengrundstück, auf dem sich zahlreiche Werbeanlagen befinden, wird eine Tankstelle mit acht Tankplätzen und einer Waschanlage mit schallgedämmten Ein- und Ausfahrtstoren betrieben, die sich vor Beginn des Waschvorgangs automatisch schließen. Monatlich werden dort etwa 400 Fahrzeuge gewaschen. Im Tankstellengebäude befindet sich eine Station des Paketdienstes I1. Die Pakete werden von dem Paketdienst in der Regel einmal am Tag um die Mittagszeit angeliefert und zur Abholung für die Kunden entweder im Kassenbereich oder im Lager aufbewahrt. Kunden können Pakete während der Öffnungszeiten der Tankstelle abgeben und abholen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück F.‑straße 213 eine Tischlerei. Die weiteren Grundstücke beiderseits der F1.-straße sind ausgehend vom Kreisverkehr bis zur südöstlich gelegenen, vom geplanten Aufstellungsort etwa 150 m entfernten Einmündung der Straße C. mit Wohnhäusern bebaut. Südöstlich der Einmündung gibt es im Erdgeschoss des Hauses F.-straße 203 ein Küchenmöbelgeschäft, das mit Discountküchen wirbt. Noch weiter südöstlich befinden sich auf dem Grundstück F.-straße 197 eine Filiale der Volksbank und auf dem Grundstück P. 1 ein Einzelhandelsgeschäft. Mit Bescheid vom 13. Februar 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 22. Januar 2014 ab, weil die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtige das Ortsbild. Überdies führe es zu einer störenden Häufung. Die Klägerin hat am 18. März 2015 Klage erhoben. Die maßgebliche nähere Umgebung sei wegen der auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Tankstelle mit Waschanlage, der Sparkassen- und Volksbankfilialen und der in der näheren Umgebung vorhandenen Gewerbebetriebe als Mischgebiet oder als Gemengelage zu beurteilen. Insbesondere das Küchenmöbelgeschäft diene nicht nur der örtlichen Versorgung. Auch Bürogebäude seien in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Das Ortsbild sei weder schützenswert noch werde es beeinträchtigt. Eine unzulässige Häufung von Werbeanlagen sei mit Blick auf das gewerblich geprägte Straßenbild nicht gegeben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2015 zu verpflichten, ihr die am 22. Januar 2014 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen, statischen, beleuchteten City-Star-Werbeanlage zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, die auf dem Vorhabengrundstück befindliche Tankstelle und die Sparkassenfiliale seien in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben überrage die im Nahbereich vorhandene Bebauung, insbesondere das Haus auf dem gegenüberliegenden Grundstück mit einer Traufhöhe von etwa 4 m deutlich. Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der dabei von ihr getroffenen Feststellungen wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verstoße es jedenfalls gegen § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW, wonach unter anderem in allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Die aufgrund der Sichtbeziehungen für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks, nämlich die Bebauung beiderseits der F2.-straße zwischen dem Kreisverkehr und der Einmündung der Straße C. in die F2.-straße habe den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, das Vorhabengrundstück und der dieses umgebende Nahbereich seien gewerblich geprägt. Dazu trage neben den vom Verwaltungsgericht aufgezählten Nutzungen auch das Einrichtungshaus Q. bei, das unter anderem auch Malerbedarf vertreibe. Die große Tankstelle sei in einem allgemeinen Wohngebiet allenfalls nur ausnahmsweise zulässig, zumal die zugehörige Waschanlage während der gesamten Woche ganztägig betrieben werde. Das Gebäude am Kreisverkehr mit der Sparkassenfiliale und den übrigen Nutzungen als Büros und für freie Berufe sei auch nicht ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Dies gelte in der Summe auch für die beiden Möbelfachgeschäfte und die Volksbankfiliale östlich des Vorhabengrundstücks, die nicht wesentlich weiter vom geplanten Aufstellungsort entfernt seien als das Gebäude am Kreisverkehr. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei daher auch mit Blick auf die ihm gegenüberliegende Tischlerei als Mischgebiet oder als Gemengelage einzuordnen. Im Nachgang zu der am 21. Februar 2018 vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung, hinsichtlich dessen Ergebnis auf das Terminsprotokoll Bezug genommen wird, trägt die Klägerin ergänzend vor, dass nach Rücksprache mit der Betreiberin der Tankstelle auf die sogenannten Beachflags, die in zweifacher Ausfertigung um den Preispylon der Tankstelle herum positioniert seien, verzichtet werden könne, um einer störenden Häufung von Werbeanlagen bei Hinzutreten des Vorhabens entgegenzuwirken. Die weiteren, insbesondere straßennahen Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück entsprächen nach Aussage der Betreiberin der Tankstelle einem deutschlandweiten Werbekonzept, müssten aber nicht zwingend erhalten bleiben. Die Betreiberin der Tankstelle sei bereit, auf diese Werbeanlagen zu verzichten, sofern sie nicht genehmigt seien, und werde sie entfernen. Die beantragte Baugenehmigung könne mit einer Auflage erteilt werden, die die Entfernung der besagten Werbeanlagen sicherstelle. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Februar 2015 zu verpflichten, ihr die am 22. Januar 2014 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen beleuchteten City-Star-Werbeanlage auf dem in I. gelegenen Grundstück F.-straße 180, Gemarkung I., Flur 7, Flurstück 443, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es müsse geprüft werden, welche der Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück genehmigt worden seien. Werbeanlagen seien nicht Bestandteil der für die Tankstelle erteilten Baugenehmigung, sondern müssten gesondert beantragt werden. Zuletzt habe sie mit Bescheid vom 8. Juni 2017 sechzehn Anlagen für Werbung an der Stätte der Leistung auf dem Vorhabengrundstück genehmigt. Die bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Werbeanlagen für „coffee to go“ und ähnliche Produkte seien davon aber nicht erfasst. Das für Fremdwerbung gedachte Vorhaben sei aber mit diesen Werbeanlagen nicht vergleichbar. Auch die zuletzt genannten Anlagen dienten letztlich der Werbung an der Stätte der Leistung und seien damit in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich genehmigungsfähig. Sie, die Beklagte, gehe weiterhin mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein allgemeines Wohngebiet handele. Für die Tischlerei auf dem Grundstück F.-straße 213 gebe es keine Genehmigung. Gegen diese werde ordnungsrechtlich vorgegangen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten erklärt, ein entsprechendes Verfahren sei eingeleitet worden, und der Inhaber der Tischlerei habe angekündigt, deren Standort zu verlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung einer 5,50 m hohen freistehenden, für Fremdwerbung vorgesehenen City-Star-Werbeanlage auf Monofuß auf dem in I. gelegenen Grundstück F.-straße 180 (Gemarkung I., Flur 7, Flurstück 443) entsprechend ihrem Bauantrag vom 22. Januar 2014. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Erteilung einer Baugenehmigung scheitert allerdings nicht an § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW, wonach unter anderem in allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Nach Auswertung der vorliegenden Akten und nach den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücken, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, handelt es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Ein faktisches Baugebiet setzt voraus, dass die prägende Bebauung der Umgebung nur solche Nutzungen aufweist, die in dem in Frage kommenden Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig sind. Das Vorhandensein einzelner Nutzungen, die in dem einschlägigen Baugebietstyp nur ausnahmsweise zulässig sind, ist dabei unschädlich, solange sich die vorhandenen Nutzungen auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken und nicht eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A2235/89 –, juris, Rn. 27 f. Zwar können Tankstellen in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, doch ist die hier in Rede stehende große, die Umgebung wesentlich prägende Tankstelle mit acht, zum Teil auch für LKW vorgesehenen Tankplätzen, deren Betrieb nach der Baugenehmigung 24 Stunden zulässig ist, und mit einer bis auf Sonntags täglich zwischen 6 Uhr und 22 Uhr geöffneten Waschanlage mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, das vor allem ein ungestörtes Wohnen ermöglichen soll, nicht vereinbar. Wegen ihres dominierenden, die Umgebung prägenden Charakters ist sie auch nicht als Fremdkörper bei der Beurteilung des Gebietscharakters auszuscheiden. Da bereits die Nutzung des Vorhabengrundstücks die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets ausschließt, spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, wie weit genau dessen maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht. Das Vorhaben bewirkt allerdings eine störende Häufung von Werbeanlagen, die nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW unzulässig ist. Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Verunstaltung definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 – I C 146.53 –, juris, Rn. 15. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 – 4 B 70.95 –, BRS 57 Nr. 109. Bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ist zwischen den Begriffen der "Häufung" und der "Störung" zu unterscheiden. Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 2004 – 10 A 3279/02 –, BRS 67 Nr. 162 und vom 6. Februar 1992 – 11 A 2235/89 –, BRS 54 Nr. 129. Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Dies belegen bereits die Regelungen des § 13 Abs. 4 BauO NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 3279/02 –, a.a.O., m.w.N. Verbietet § 13 Abs. 4 BauO NRW ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 – IV C 11.79 –, BRS 25 Nr. 127 m.w.N. Die Eigenart der von dem Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks entspricht keinem der vorgenannten Baugebietstypen. Daran ändert sich wegen der hauptsächlich aus Wohnhäusern und wenigen verstreuten gewerblichen Nutzungen bestehenden Bebauungsstruktur auch dann nichts, wenn man der Klägerin folgt und die maßgebliche nähere Umgebung weiter fasst. Es handelt sich bei der näheren Umgebung auch nicht um eine Gemengelage mit einem starken gewerblichen Einschlag, denn dort sind überhaupt nur wenige und dazu vergleichsweise weit voneinander entfernte gewerbliche Nutzungen vorhanden. Vor diesem Hintergrund stellt sich das gesamte Vorhabengrundstück als ein Bereich dar, in dem ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Umfang der dort vorhandenen Werbeanlagen und den werbefreien baulichen Anlagen in der Umgebung besteht. Es ist bereits jetzt mit Werbeanlagen quasi überfrachtet. Egal, ob der sich auf der F2.-straße befindende Betrachter von Nordwesten oder von Südosten auf das Vorhabengrundstück blickt, wird sein Gesichtsfeld jeweils von einer Vielzahl gleichzeitig auf ihn einwirkender Werbeanlagen dominiert. Dazu gehören der für Tankstellen übliche Pylon mit den angezeigten aktuellen Kraftstoffpreisen, einem großen Logo der Tankstellenbetreiberin und einem farblich anders gestalteten Hinweis auf Snacks, das Logo der Tankstellenbetreiberin an der Überdachung der Tankplätze, sieben fest installierte Plakatanschlagtafeln, davon vier mit beidseitigen Werbeflächen, auf denen im Zeitpunkt des letzten Ortstermins für Kaffee geworben wurde, zwei so genannte Beachflags, ebenfalls mit Kaffeewerbung, rechts und links des besagten Pylons, eine Beachflag vor dem Eingang zum Tankstellen-Shop mit Werbung für den Paketdienst, zwei Werbeaufschriften am Tankstellengebäude, ein fest installierter Rahmen mit drei schmalen Werbetafeln unter anderem für den Tankstellen-Shop und die Waschanlage sowie ein weiteres Schild, das für die Autowäsche wirbt. Außerdem gibt es einige mobile Werbeanlagen etwa im Bereich des Pylons, der Tankplätze und vor dem Tankstellen-Shop. Eine derart massive Ansammlung von Werbeanlagen auf engem Raum, die sich dem Betrachter von überall her gleichzeitig in den Blick drängen und sich darüber hinaus zum Teil durch eine besondere Auffälligkeit in Farbgebung und Gestaltung auszeichnen, ist auch in Ansehung der besonderen Nutzung des Vorhabengrundstücks als störend zu bewerten. Insbesondere bei einem Blick entlang der F2.-straße nach Nordwesten wird, denkt man sich das Vorhaben hinzu, der Eindruck des Betrachters ausschließlich durch eine räumlich eng begrenzte Abfolge straßenrandnaher Werbeanlagen bestimmt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Pylon eingewandt hat, die Betreiberin der Tankstelle sei verpflichtet, die aktuellen Kraftstoffpreise anzuzeigen, ändert dies weder etwas am Charakter des Pylons als Werbeanlage noch schließt es seine Berücksichtigung bei der hier gebotenen wertenden Beurteilung der Gesamtsituation aus. Auch die angebotene Entfernung der Beachflags würde die Bewertung der dann auf dem Vorhabengrundstück verbleibenden Werbeanlagen im Zusammenwirken mit dem Vorhaben als störend nicht ändern. Schließlich führt auch der Umstand, dass möglicherweise die auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandenen Werbeanlagen für sich genommen schon verunstaltend wirken, zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Zwar hängt der Grad einer möglichen Störung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab, doch gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, „was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2235/89 –, BRS 54 Nr. 129. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – nur ein einzelnes Grundstück betroffen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.