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Beschluss

13 A 1190/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0516.13A1190.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die hier anzuwendende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG, die als speziellere Vorschrift § 124 Abs. 2 VwGO vorgeht, sieht - wie sich auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergibt - den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht vor. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. a) Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet keine Versagung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - 13 A 3298/17.A -, juris, Rn. 10, und vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag prozessrechtswidrig abgelehnt hat. In der mündlichen Verhandlung hatte er beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass die in Kopie mit Übersetzung vorgelegten Unterlagen - ein Schreiben des Klägers an den Vorsitzenden des Rates der Provinz Ghazni vom 28. Dezember 2017 und ein Antwortschreiben dieses Rates vom 16. Januar 2018 - der Richtigkeit entsprechen und er in Afghanistan für die Ermor-dung von sechs Personen durch die Taliban im Jahr 2007 mitverantwortlich gemacht wird sowie bei der Rückkehr nach Afghanistan verhaftet werden wird und mit der Todesstrafe zu rechnen hat, Auskünfte näher benannter Stellen einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 28. Dezember 2017 könne als wahr unterstellt werden, das Gericht verfüge aufgrund der Auskunftslage über eine hinreichende eigene Sachkunde, um die vorgelegten Unterlagen beurteilen zu können und es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. aa) Somit hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag aus zwei, bezüglich des Schreibens vom 28. Dezember 2017 aus drei selbständig tragenden, grundsätzlich zulässigen Gründen abgelehnt. Die Gehörsrüge wäre daher nur dann ordnungsgemäß d. h. den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend erhoben, wenn der Kläger substantiiert darlegen würde, dass sämtliche Ablehnungsgründe vom Prozessrecht nicht gedeckt sind. Das ist nicht der Fall. Der Kläger setzt sich in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht mit den einzelnen Ablehnungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern beschränkt sich auf den pau-schalen Vortrag, der Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden und die Authen-tizität der vorgelegten Unterlagen wäre durch die beantragte Beweiserhebung bewie-sen worden. Schon aus diesem Grund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. bb) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Beweisantrags nicht vorlagen. Ein Beweisantrag ist u.a. unzu-lässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tat-sachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2017 - 9 B 4.17 -, juris, Rn. 6, und vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 -, juris, Rn. 9 m.w.N. Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Im Fall eines unglaubhaften, weil unschlüssigen oder nicht auflösbar widersprüchlichen Vorbringens besteht daher keine Notwendigkeit, (weiteren) Beweis zu erheben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -, juris, Rn. 6, m.w.N., und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - 13 A 3298/17.A -,juris, Rn. 13, und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A -, juris, Rn. 12. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Angaben des Klägers und der nicht nachvollziehbar erklärten Steigerungen in seinem Vorbringen ausgegangen. Dass dies fehlerhaft war, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. b) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers auch nicht dadurch verletzt, dass es - wie er meint - „einen Großteil des klägerischen Vortrags bei seiner Entscheidung nicht erwogen“ hat, insbesondere „betreffend der strafrechtlichen Verfolgung nebst der Erwartung der Todesstrafe in Afghanistan“. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3 f., vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A ‑, juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des Urteils (Seite 5 bis 7 des Urteilsabdrucks) ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers, insbesondere mit der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung und der drohenden Todesstrafe sowie den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt. Der Kläger wendet sich im Kern dagegen, dass das Gericht sein Vorbringen als unglaubhaft bewertet hat und seiner Argumentation nicht gefolgt ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – ver-meintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung, die dem sachlichen Recht zuzurechnen sind, zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 ‑ 10 B 21.09 -, juris, Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - 13 A 3106/17.A -, juris, Rn. 9, vom 14. Dezember 2017 - 13 A 2795/17.A -, juris, Rn. 12, und vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).