Beschluss
4 A 902/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0515.4A902.17A.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe offensichtlich ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach sie, die im Alter von 16 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei, viel von dem, was geschehen sei, nicht habe mitbekommen, verstehen und einordnen können. Das Gericht habe den Vortrag einer mittlerweile Erwachsenen über belastende Erlebnisse, die sie als Kind gehabt habe, an der Erlebniswelt von Erwachsenen gemessen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß ergibt sich nicht aus den in eine umfassende Würdigung des gesamten Vorbringens der Klägerin durch das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, S. 16, vorletzter Absatz, bis S. 24, erster Absatz) eingebundenen Feststellungen, die Klägerin habe weder konkrete Angaben dazu gemacht, wie, wann und in welchem Umfang ihr Vater sich für die UDPS eingesetzt und für die Partei Wahlkampfpropaganda gemacht haben solle, noch wann und in welchem Umfang sie ihm dabei geholfen haben wolle, sie habe auch keine konkreten Angaben dazu gemacht, ob und wenn ja, wann und in welcher Funktion ihr Vater oder sie auf Wahlkampfveranstaltungen gewesen seien oder an Kundgebungen oder Versammlungen teilgenommen hätten, noch habe sie sonstige politische Aktivitäten ihres Vaters benannt (Urteilsabdruck, S. 18, letzter Absatz, bis S. 19, erster Absatz). Nachdem bereits das Bundesamt im angegriffenen Bescheid seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hatte, dass bei der minderjährigen Antragstellerin geringere Anforderungen an einen Sachvortrag gestellt werden müssten (Bescheid vom 10.9.2015, S. 7), hat auch das Verwaltungsgericht ‒ wie erforderlich ‒ bei der Bewertung der Stimmigkeit des geschilderten Sachverhalts u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft der Klägerin berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2018 ‒ 4 A 172/16.A ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Es hat hierzu gegen Ende seiner ausführlichen sowie sorgfältigen Sachverhalts- und Beweiswürdigung ausgeführt, bei der Anhörung durch das Bundesamt sei die Klägerin nach eigenen Angaben bereits siebzehn Jahre alt und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung volljährig gewesen. Ausgehend hiervon habe man von ihr durchaus einen in sich schlüssigen, substantiierten Vortrag ohne die zuvor aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten erwarten können. Dabei ist das Verwaltungsgericht auch von den Angaben der Klägerin ausgegangen, wonach sie die Grundschule sowie fünf Jahre lang eine weiterführende Schule besucht habe. Diese Würdigung verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und liegt im Rahmen dessen, was ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf erwarten konnte, auch wenn die Klägerin selbst der Ansicht ist und geltend gemacht hat, sie habe viel von dem, was geschehen sei, nicht mitbekommen, verstehen und einordnen können. Insoweit handelt es sich lediglich um einen Einwand gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und grundsätzlich die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., m. w. N. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrensverstoß insoweit allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn etwa die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, liegen angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten zahlreichen und gravierenden Unsubstantiiertheiten, Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag der Klägerin offensichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.