OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 3071/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.4A3071.17A.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.         aus C.    wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Es ist nicht dargelegt, dass die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob das Gericht verpflichtet ist, den Kläger i. R. d. mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass es seinen Vortrag als substanzlos ansieht“, über die bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärungen hinaus, einzelfallunabhängig weiter klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nämlich keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich und nicht zu einem widerspruchsfreien und lückenlosen Vortrag anzuleiten ist. Besondere Umstände können ausnahmsweise ein anderes Vorgehen gebieten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2001 – 1 B 347.01 u. a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 = juris, Rn. 5, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15.7.2016 – 5 P 4.16 –, juris, Rn. 3, m. w. N., Beschluss vom 12.9.1986 – 9 B 180.86 – , juris, Rn. 5 und Urteil vom 22.4.1986 – 9 C 318.85 u. a. –, BVerwGE 74, 160 = juris, Rn. 13. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels liegt nicht vor. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die Feststellung, dass es seinen Vortrag für unglaubhaft und substanzlos halte, im Urteil überraschend getroffen. Außerdem habe es dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht die Gelegenheit gegeben, ergänzend zu den vom Gericht als entscheidungserheblich angesehenen Fragen zu antworten. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Dementsprechend ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.7.2016 – 5 P 4.16 –, juris, Rn. 3. Gemessen hieran liegt hier keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2001 – 1 B 347.01 u. a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 = juris, Rn. 5. Dass im Fall des Klägers ausnahmsweise Besonderes gegolten haben könnte, legt die Antragsschrift nicht dar. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger Gelegenheit, sein Asylvorbringen ggf. zu ergänzen und in der Sache Stellung zu nehmen. Nachdem bereits das Bundesamt im streitigen Bescheid angenommen hatte, der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm eine landesweite Verfolgung drohe, musste er mit einer dahingehenden Wertung auch des Verwaltungsgerichts rechnen und hatte Anlass, nunmehr von sich aus einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergab, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Die gerichtliche Hinweispflicht hat nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem widerspruchsfreien und lückenlosen Vortrag anzuleiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.9.1986 – 9 B 180.86 –, juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.