Beschluss
13 A 1143/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0508.13A1143.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Senat legt das Begehren des Klägers, der mit Schriftsatz vom 8. März 2018 wörtlich Berufung eingelegt und zugleich eine Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, dahingehend aus, dass die allein statthafte Zulassung der Berufung angestrebt wird (§ 78 Abs. 2, 4 Satz 1 AsylG). Der in diesem Sinne verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen, welcher der von dem Kläger zitierten gleichlautenden Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als speziellere Regelung vorgeht. Die Darlegung einer Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 - 13 A 753/17.A -, juris, Rn. 2, vom 14. September 2017 - 13 A 2111/17.A -, juris, Rn. 2, vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Der Kläger benennt keinen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aus den von ihm angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, juris, und vom 24. November 2009 - 10 C 23.08 -, juris, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Vielmehr greift er durch Angabe einzelner Randnummern der erstgenannten Entscheidung Obersätze des Bundesverwaltungsgerichts auf und subsumiert sodann die Umstände seines eigenen Falls mit anderem Ergebnis als das Verwaltungsgericht. Damit macht der Kläger tatsächlich keine Divergenz von dem höchstgerichtlichen Urteil, sondern eine aus seiner Sicht unzutreffende Würdigung durch das Verwaltungsgericht geltend. Solche Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. Die hier anzuwendende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG sieht - wie sich auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergibt - die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Soweit der Kläger Randnummer 18 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2009 - 10 C 23.08 -, juris, zitiert, legt er keinen Bezug dieser Textstelle zum vorliegenden Verfahren dar und zeigt nicht auf, inwieweit das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).