Beschluss
4 A 2471/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0507.4A2471.16.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Festlegungen in dem angefochtenen Feuerstättenbescheid seien nicht zu beanstanden. Zutreffend sei darin bei der vorliegenden raumluftunabhängigen Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe, einer Brennwerttherme, eine Überprüfung der Abgasleitung und Abgaswege in jedem zweiten Kalenderjahr angeordnet worden. 1. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Der Einwand des Klägers gegen das angefochtene Urteil, es könne nicht dahingestellt bleiben, ob es sich um eine aus Abgasleitung und Abgaswegen zusammengesetzte Abgasanlage oder um bloße „Heizgaswege“ handele, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gleichsam auf eine „Wahlfeststellung“ gestützt, dass auf dem klägerischen Grundstück entweder „Abgasleitung und Abgaswege“ oder „Heizgaswege“ vorhanden seien. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass Abgasleitung und Abgaswege vorhanden und überprüfungspflichtig seien (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4 f.). Entsprechend den Begriffsbestimmungen in Nr. 6 und Nr. 13 der Anlage 4 zur KÜO hat es sich dabei für den Bereich der Strömungsstrecke innerhalb der Feuerstätte des Begriffs „Heizgasweg“ bedient und darauf abgestellt, dass in diesem Sinne der „Abgasweg“ den „Heizgasweg“ umfasse. Der Kläger rügt ferner, das Verwaltungsgericht verkenne, dass in dem angefochtenen Bescheid fälschlicherweise das Vorhandensein einer „Abgasleitung“ und von „Abgaswegen“ festgeschrieben werde, wohingegen die streitbefangene Anlage gar keine „Abgase“ produziere. Auf eine auch begrifflich genaue Bezeichnung im Bescheid komme es wegen § 4 Abs. 1 Satz 2 KÜO aber an. Damit dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig von der Frage der Anfechtbarkeit evtl. Falschbezeichnungen hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass auf dem klägerischen Grundstück im Sinne der Terminologie der Anlage 4 zur KÜO eine Abgasleitung und Abgaswege vorhanden sind und damit die Angaben im angefochtenen Bescheid nicht fehlerhaft sind. Der Kläger tritt dem mit einer terminologischen Gegenüberstellung der Begriffe „Abgas“ und „Heizgas“ entgegen, die beide in der KÜO nicht definiert sind. Er geht offenbar davon aus, dass erst mit dem Austritt am Ende der Heizgasleitung über dem Dach aus „Heizgas“ nicht mehr nutzbares „Abgas“ wird und deshalb in seinem Keller weder eine Abgasleitung noch Abgaswege vorhanden seien. Dass dieses Verständnis dem der KÜO entspricht, ist aber bei einer Gesamtschau der Begriffsbestimmungen der Anlage 4 nicht ersichtlich. Zwar wird in Nr. 14 der Anlage 4 der KÜO das „Luft-Abgas-System“ – mit einem solchen ist die Anlage des Klägers seiner Beschreibung zufolge ausgestattet − gesondert definiert. Hierbei handelt es sich um eine Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden. Schon dieser Definition ist aber zu entnehmen, dass es sich nach dem Begriffsverständnis der KÜO auch hierbei um eine „Abgasanlage“ handelt. Dies bestätigt auch die Bestimmung des Begriffs der Abgasanlage in Nr. 1 der Anlage 4 der KÜO, wonach auch Luft-Abgas-Systeme zu den Abgasanlagen zählen. Hinzu kommt, dass die Überprüfungspflicht Zwecken der Gefahrenabwehr dient, so dass eine begriffliche Einengung in Anknüpfung an die Nutzbarkeit der Stoffe fern liegt. Auch die im Internet zugängliche Montage- und Wartungsanleitung für das vom Kläger vorgehaltene Gerät bedient sich im Übrigen für Anlagenteile der Brennwerttherme des Begriffs „Abgas“ („Abgasrohr“, „Abgastemperaturbegrenzer“, „Abgasanschluss“, „Abgasleitung“, „Abgasschornstein“). Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich auch nicht die vom Kläger befürchtete Berechtigung des Schornsteinfegers zur „Zwangskehrung“ der Anlage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der angefochtene Bescheid als durchzuführende Tätigkeit in Spalte 7 jeweils die „Überprüfung gem. Anlage 1, Nr. 3.2 zu § 1 Abs. 4 KÜO“ festgesetzt hat. Damit berechtigt und verpflichtet der Bescheid selbst nicht ohne weiteres zu Kehrungen, sondern entsprechend Nr. 3.2 der Anlage 1 zur KÜO zur Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr. Wann anlässlich einer Überprüfung auch eine Kehrung durchzuführen ist, regelt § 4 Abs. 1 KÜO. Danach ist eine Kehrung durchzuführen, wenn bei der Überprüfung festgestellt wird, dass eine Kehrung erforderlich ist; die gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KÜO nicht für Heizgaswege von Feuerstätten. 2. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres in dem vorstehend aufgezeigten Sinn beantworten, sodass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. 3. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob wegen der in § 4 Abs. 1 Satz 2 KÜO vorgesehenen Differenzierung eine nicht vernachlässigbare Notwendigkeit besteht, die (ggf.) zu überprüfende Anlage im Feuerstättenbescheid präzise und richtig zu bezeichnen, oder ob es ausreicht, dass dort „irgendeine“ überprüfungspflichtige Anlage genannt wird, weil sich in jedem Fall auch für eine falsch- bzw. nicht-bezeichnete Anlage eine Überprüfungspflicht ergibt, würde sich in einem Berufungsverfahren über den hier streitigen Feuerstättenbescheid nicht stellen. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1 ergibt, erfasst der verfahrensgegenständliche Bescheid die vorhandenen Anlagen zutreffend. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen der gerügten Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe ein Sachverständigengutachten zu der Frage des Vorhandenseins von Abgasleitungen/Abgaswegen einholen müssen. Damit beanstandet er eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die jedoch nicht erkennbar ist. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.9.2016 – 5 B 3.16 D –, juris, Rn. 9, und Urteil vom 28.7.2011 – 2 C 28.10 –, BVerwGE 140, 199 = juris, Rn. 25, m. w. N. Ob die auf seinem Grundstück befindlichen Anlagen als Abgasleitungen bzw. Abgaswege im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen überprüfungspflichtig sind, ist eine vom Gericht zu klärende Rechtsfrage. Rechtsfragen sind grundsätzlich keiner Beweiserhebung zugänglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2009 – 13 A 987/09 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Dementsprechend greift auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm einen entsprechenden sachdienlichen Beweisantrag nahebringen müssen, nicht durch. Der damit sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Gegen die Verpflichtung, u.a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.7.2001 – 4 B 50.01 –, juris, Rn. 11, wurde hier schon deswegen nicht verstoßen, weil keine Beweiserhebung ersichtlich ist, die zur Beantwortung der streitigen Rechtsfrage hätte beitragen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.