Beschluss
13 A 1141/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0503.13A1141.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Januar 2018 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Januar 2018 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist unzulässig, da er trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt wurde. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Februar 2018 zugestellt, so dass die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Ablauf des 9. März 2018 verstrichen ist. Der Antrag ist erst am 12. März 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dem Kläger ist auf seinen Antrag vom 12. März 2018 keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet in diesem Sinne ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen. Das Wiedereinsetzungsrecht gilt auch im Asylverfahren; die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ist im verwaltungsgericht-lichen Asylverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist für den Zulassungsantrag zu wahren. Zwar kann eine plötzliche Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein. Das setzt aber die Darlegung voraus, dass der Prozessbevollmächtigte organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen hat und trotz dieser Vorkehrungen die Frist nicht hat einhalten können. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, ihm zumutbare Maßnahmen, zum Beispiel eine Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 ‑ 6 B 22.08 -, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 2. Februar 1994 - XII ZB 175/93 -, juris, Rn. 5. An der Darlegung dieser Vorkehrungen für den Fall eines kurzfristigen - z.B. krankheitsbedingten - Ausfalls fehlt es. Der Kläger hat nicht dargelegt, wann der Vorgang seinem ausschließlich am letzten Tag der Frist für den Berufungszulassungsantrag erkrankten Prozessbevollmächtigten erstmals zur Fertigung des Zulassungsantrags vorgelegt wurde, welche Frist und welche Vorfrist notiert waren. Er hat auch nicht dargelegt, ob und ggf. welche Vertretungsregelung im Fall eines kurzfristigen Ausfalls besteht. Des Weiteren hätte es der Darlegung bedurft, warum der Berufungszulassungsantrag nicht fristgerecht von dem weiteren Rechtsanwalt B. U. gefertigt werden konnte, welcher ausweislich der Internetseite der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers dort tätig ist. www.xxx.de / Unser Expertenteam (Abruf am 2. Mai 2018). II. Der Antrag ist darüber hinaus unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 - 13 A 753/17.A -, juris, Rn. 2, vom 14. September 2017 - 13 A 2111/17.A -, juris, Rn. 2, vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats abgewichen, wonach für die im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorzunehmen-de Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel seine Herkunftsregion, abzu-stellen ist und der Ausländer nur unter den Voraussetzungen des § 3e AsylG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 13 f., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 77 ff. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr diese Rechtsprechung ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt (Urteilsabdruck, S. 14). Es ist auch mit seiner Auffassung, insoweit „muss sich der Kläger jedenfalls auf Herat als inländische Fluchtalternative verweisen lassen“ (Urteilsabdruck, S. 15), nicht von der zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Zwar hat es für die Herkunftsregion des Klägers - Kabul - keine Gefahrenprognose angestellt. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass es damit die Frage offen gelassen hat, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bezogen auf die Herkunftsregion des Klägers vorliegen. Nach der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts kam es auf diese Frage nicht an, da sich der Kläger „jedenfalls“ auf eine inländische Fluchtalternative im Sinne von §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG verweisen lassen musste. Aus diesem Grund kann dem Verwaltungsgericht auch nicht vorgeworfen werden, es habe die Fragen des Bezugspunktes der Gefahrenprognose und des internen Schutzes miteinander vermengt. Auf die Frage, ob der Kläger in Kabul einer Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre, was aus seiner Sicht naheliegend ist, kam es damit nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).