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Beschluss

7 A 175/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0502.7A175.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7.5.2015 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 29.9.2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, soweit sie sich gegen die ursprüngliche Baugenehmigung im Umfang der durch die Nachtragsgenehmigung geänderten Regelungen im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers richte. Ansonsten sei die Klage unbegründet. Die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung verletze den Kläger insbesondere nicht in seinen Rechten aus § 6 BauO NRW oder § 9 Abs. 3 BauO NRW. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die erstinstanzliche Auslegung des Regelungsgehalts der Baugenehmigung und der Nachtragsbaugenehmigung und die daran anknüpfende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei teilweise unzulässig. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigungen vom 7.5.2015 bzw. 29.9.2016 nicht jeweils selbstständig zwei unterschiedliche, sondern nur ein Vorhaben zulassen, wobei der Umfang der Zulassung durch den Inhalt der Baugenehmigung vom 7.5.2015 in der Fassung maßgeblich ist, die sie durch die Änderung vom 29.9.2016 erhalten hat; dies betrifft ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen die Gestaltung der Stützmauer und des Geländes im Bereich der dem Grundstück des Klägers zugewandten Grenze. Soweit der Kläger gegen die Baugenehmigung einwendet, die Firsthöhe des Gebäudes dürfe 74,56 m über NHN nicht überschreiten, ist mit Blick auf die ausweislich der grün gestempelten Bauvorlagen genehmigte Firsthöhe von 74,579 m über NHN allenfalls eine geringfügige Überschreitung festzustellen, und weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass sich daraus eine den Kläger betreffende nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung ergeben könnte. Des Weiteren beanstandet der Kläger, die Größe der genehmigten Terrassenfläche, die mit 39,90 m² berechnet sei, sei nach dem nicht vermaßten Plan aber etwa 41 m² groß. Auch insoweit ist indes - unbeschadet der letztlich zugelassenen Lage der Terrassenfläche - weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass sich daraus eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung ergeben könnte. Soweit der Kläger die genehmigte Höhenlage der Terrassenfläche (bzw. des Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen im Grenzbereich zu seinem Grundstück) kritisiert und geltend macht, diese liege mit 65,85 über NHN mehr als 1m höher als die natürliche Geländeoberfläche, deshalb bestehe ein Abstandsverstoß, verkennt er, dass insoweit durch die Nachtragsgenehmigung eine maßgebliche Änderung erfolgt ist. Nach der grüngestempelten Südwestansicht in der Nachtragsgenehmigung, die, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich der natürlichen Geländehöhe im Zusammenhang mit der entsprechenden Ansicht der Ausgangsgenehmigung zu betrachten ist, verhält es sich so, dass die natürliche Geländehöhe 64,58 m über NHN beträgt und eine Aufschüttung im Grenzbereich genehmigt ist, die unmittelbar an der Grenze 50 cm höher liegt und sodann bis zu einer Höhe von 99 cm über diesem Bezugsniveau ansteigt; mehr ist nicht genehmigt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, woraus sich vor diesem Hintergrund eine Rechtsverletzung des Klägers wegen eines Abstandsverstoßes ergeben könnte; die damit genehmigte Aufschüttung löst auch nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW keine Abstandfläche aus, weil sie die erforderliche Mindesthöhe von 1 m - nach Maßgabe der Baugenehmigung - nicht erreicht. In Bezug auf diese Aufschüttung mit einer genehmigten Höhe von 99 cm bzw. 50 cm an der Grundstücksgrenze über 64,58 m über NHN vermag der Senat - anders als der Kläger – auch keinen Bestimmtheitsmangel hinsichtlich der Höhenlage zu erkennen. Es ergibt sich aus der grün gestempelten Schnittzeichnung zur Baugenehmigung vom 29.9.2016 mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch insoweit auf das genannte Bezugsniveau der ursprünglichen Geländehöhe von 64,58 m über NHN abzustellen ist, was dem Grüneintrag in der entsprechenden Schnittzeichnung zur Baugenehmigung vom 7.5.2015 (Beiakte 3, Bl. 45) entspricht. Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine darüber hinaus gehende Höhe nicht genehmigt und nach den von der Beklagten angenommenen Geländehöhen nach Maßgabe der bereits erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung des OVG NRW, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2010 - 7 B 1368/09 -, juris. auch nicht genehmigungsfähig ist. Der Senat hat in diesem Zusammenhang - anders als der Kläger - auch keine ernstlichen Zweifel, dass die Aufschüttung tatsächlich nur mit einer Höhe von knapp unter 1 m zugelassen ist. Er teilt die näher begründete erstinstanzliche Annahme, dass die andere Aufschüttung, auf der das errichtete Gebäude steht, eine Angleichung zu der Verkehrsfläche der L.-straße herstellt, mit § 9 Abs. 3 BauO NRW übereinstimmt und gegenüber der Aufschüttung im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers selbstständig zu beurteilen ist. Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Kiesstreifen mit Dämmung ist entgegen der Auffassung des Klägers ausweislich der grün gestempelten Schnittzeichnung zur Baugenehmigung vom 29.9.2016 auch Gegenstand der Baugenehmigung. Danach führt auch der Hinweis des Klägers auf § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf die auch dem Kläger bekannte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hingewiesen, nach der ein Verstoß gegen die Bestimmung vorliegt, wenn eine Geländeveränderung keinen sachlichen, auf den objektiven Gegebenheiten der Lage zweier Nachbargrundstücke beruhenden Grund hat, sondern sich ihrer Zweckbestimmung nach als Mittel darstellt, die Bestimmungen über die einzuhaltenden Abstandflächen oder andere von der Geländehöhe abhängige Vorgaben zu unterlaufen. Anhaltspunkte dafür, dass ohne die Anschüttung im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers der gebotene Abstand des Gebäudes nicht gewahrt wäre, sind nicht ersichtlich; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Anschüttung darauf hingewiesen, dass diese selbst – wie bereits dargelegt – angesichts der Höhe von knapp unter 1 m über der bisherigen Geländeoberfläche insbesondere die Vorgaben des § 6 Abs. 10 bzw. 11 BauO NRW nicht überschreitet. Soweit § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht nur im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandflächen in § 6 BauO NRW, sondern darüber hinaus auch insoweit Nachbarschutz vermittelt, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2015 - 10 B 1388/14 -, juris, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dass solche Belange durch die - wie vorstehend erläutert, in einer Höhe von 50 cm über einem Bezugsniveau von 64,58 m über NHN bzw. zum Haus der Beigeladenen hin auf 99 cm ansteigend - genehmigte Aufschüttung beeinträchtigt wären, ist weder konkret aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich daraus Einsichtnahmemöglichkeiten für die Beigeladenen in Richtung auf das Grundstück des Klägers ergeben könnten, die unzumutbar wären oder dass das Grundstück durch übertretendes Niederschlagswasser in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden könnte; dabei ist in Rechnung zu stellen, dass ausweislich der Genehmigung nur die mit Gebäuden überbauten Flächen des Grundstücks der Beigeladenen versiegelt sein dürfen. Schließlich rügt der Kläger ohne Erfolg eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung in der Fassung vom 29.9.2016, soweit es um die Höhe der Stützmauer an der Grenze zu seinem Grundstück geht. Allerdings weist er zu Recht darauf hin, dass die Höhe der grenzständigen Stützmauer objektiv betrachtet nicht hinreichend bestimmt geregelt ist. Die Höhe der Oberkante der Stützmauer ist in der Nebenzeichnung „Stützwand“ zu dem grün gestempelten Lageplan der Genehmigung vom 29.9.2016 mit einem Höhenmaß von 65,81 m über NHN definiert (Einschrieb: „gepl. OK 65.81“); ausgehend von einer Geländehöhe im Grenzbereich von - wie vorstehend ausgeführt - 64,58 m über NHN ergäbe sich damit eine zulässige Höhe von 1,23 m über dem Gelände. Demgegenüber weist die Baugenehmigung vom 29.9.2016 in der ebenfalls grün gestempelten Schnittzeichnung eine Höhe der Stützmauer an der Grenze von 95 cm aus, was einer Höhe der Oberkante von lediglich 65,53 m über NHN entspräche. Diese objektiv gegebene Unbestimmtheit führt jedoch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, weil bei beiden Höhen der Stützmauer (65,81 über NHN bzw. 65,53 m über NHN) kein Abstandsflächenerfordernis anzunehmen ist; die Stützmauer ist nicht geeignet, von Menschen betreten zu werden und unterläge deshalb auch mit einer zugelassenen Höhe von allenfalls 1,23 m nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW keinem Abstandsflächenerfordernis. Eine Zulassung der Berufung kommt im Übrigen auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in Betracht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen Rechtssatz gestützt hätte, der von einem Rechtssatz einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in entscheidungserheblicher Weise abweicht. Für eine solche Abweichung ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger auferlegt werden, denn die Beigeladenen haben auch im Zulassungsverfahren selbst einen Sachantrag gestellt sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.