Beschluss
7 B 1459/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0426.7B1459.17NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 277/BM “Bahnhof C.“ der Stadt C. wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 7 D 92/17.NE außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 277/BM “Bahnhof C.“ der Stadt C. wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 7 D 92/17.NE außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der (sinngemäße) Antrag, den Bebauungsplan Nr. 277/BM “Bahnhof C.“ der Stadt C. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 7 D 92/17.NE außer Vollzug zu setzen, hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist im Hinblick auf den ihn treffenden planbedingten Lärmzuwachs antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und hat den zugehörigen Normenkontrollantrag auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt ihm auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Eine andere Beurteilung rechtfertigt insbesondere nicht die bereits erteilte Baugenehmigung für das streitige Einkaufszentrum. Ungeachtet dessen, dass die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig und das zugelassene Vorhaben auch noch nicht fertig gestellt ist, sowie der Frage, in welchem Umfang diese Baugenehmigung die Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans ausschöpft, ist nicht zu ersehen, dass die ausgesprochene einstweilige Anordnung dem Antragsteller im Hinblick auf die Baugenehmigung nicht mehr von Nutzen sein kann. So ist etwa denkbar, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage der durch die Entscheidung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vermittelten Erkenntnisse den Bebauungsplan zu Gunsten des Antragstellers ändert oder im Hinblick auf eine im einstweiligen Anordnungsverfahren festgestellte offensichtliche Unwirksamkeit der planungsrechtlichen Grundlage die erteilte Baugenehmigung nach § 48 VwVfG NRW zurücknimmt. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 9.9.2014 - 7 B 583/14.NE -, BRS 82 Nr. 74 = BauR 2015, 476, m. w. N. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Letzteres ist hier der Fall. a) Der streitige Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Bebauungsplan bereits im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB an einem offensichtlichen zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensmangel leidet. Dazu sei angemerkt, dass auch in der zweiten hier maßgeblichen Offenlegungsbekanntmachung die von den verfügbaren umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen betroffenen Umweltthemen zwar in tabellarischer Form aufgelistet sind, ohne dass aber Angaben zu der Art der Dokumente, die zu dem bezeichneten Thema verfügbar sind, erfolgt sind (z.. „Behördenstellungnahme“, „Fachgutachten“, „Stellungnahme aus der Öffentlichkeit“ o.ä.). Vgl. dazu etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.6.2017 - 8 C 10068/17 -, BauR 2017, 1625, m. w. N. Denn der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der planbedingten Lärmbelastungen für die Anwohner der L. Straße jedenfalls an zwei zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln. Die insoweit abwägungsrelevanten Lärmbelastungen für die Tageszeit sind bereits nicht hinreichend ermittelt worden. Stellt sich im konkreten Planungsfalle die Frage eines Überschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, sind also Lärmbelastungen von mehr als 70 dB (A) tags bzw. 60 dB (A) nachts zu erwarten, ist die nach den einschlägigen lärmtechnischen Regelwerken sonst maßgebliche Sicht, die unterschiedlichen Lärmarten - insbesondere Gewerbelärm und von öffentlichen Straßen ausgehenden Verkehrslärm - isoliert zu betrachten, nicht mehr zulässig. In einem solchen Fall ist vielmehr auf den Summenpegel der für die verschiedenen Schallarten ermittelten Beurteilungspegel abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BRS 80 Nr. 130 = juris Rn 390. Die Umsetzung einer solchen Summenpegelbetrachtung erfolgt im Wege einer energetischen Addition, vgl. dazu etwa das Diagramm V der Anl. 1 zur 16. BImSchV, der für die jeweiligen Schallarten bestimmten Beurteilungspegel, auch wenn die Ausgangswerte nach unterschiedlichen lärmtechnischen Regelwerken ermittelt worden sind. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 455. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass jenseits der Schwelle einer möglichen Gesundheitsgefährdung auch nur marginale Pegelzuwächse abwägungsrelevant sind. Vgl. etwa Senatsurteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens aus April 2017, das dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegt, überschreiten die Geräuschimmissionen durch Verkehr auf öffentlichen Straßen im Planfall unter anderem an den Immissionspunkten 8, 9 und 10 (erstmalig) die Schwelle von 70 dB (A) am Tage und 60 dB (A) in der Nacht. Da die Verkehrslärmbelastun-gen am Tage für die drei genannten Immissionspunkte weniger als 20 dB (A) über den für diese Immissionspunkte nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegeln für den Gewerbelärm liegen, führt die energetische Addition der jeweiligen Lärmpegel zu einem jeweils (geringfügig) höheren Summenpegel. Vgl. dazu erneut das Diagramm V der Anl. 1 zur 16. BImSchV. Diese Summenpegel, die nach den dargelegten Grundsätzen ungeachtet der Geringfügigkeit der durch sie ausgewiesenen Differenz zu den einzelnen Beurteilungspegeln abwägungsrelevant sind, sind nach dem Inhalt der Aufstellungsvorgänge weder ermittelt noch bewertet worden. Der Umstand, dass der Schienenverkehrslärm im fraglichen Bereich durch die Verwirklichung des Bebauungsplans deutlich reduziert wird, macht diese Ermittlung und Bewertung nicht entbehrlich. Ferner mangelt es an hinreichenden Ermittlungen hinsichtlich der Art und Weise, in der die an der L. Straße anzutreffenden Wohnnutzungen von den Lärmbelastungen jenseits der Schwelle einer möglichen Gesundheitsgefährdung betroffen sind. Ob im Einzelfall bei Lärmbelastungen von mehr als 70 dB (A) tags/ 60 dB (A) nachts die Überplanung bereits vorhandener Wohnnutzungen noch als vertretbar bewertet werden kann, hängt namentlich davon ab, ob für die Nutzungen zu den Lärmquellen hin ausreichender passiver Lärmschutz gesichert ist, die Wohnnutzungen im rückwärtigen Bereich des „Schallschattens“ aber doch in gewissem Umfang Wohnen und/oder Schlafen bei gelegentlich geöffnetem Fenster noch zulassen. Der Plangeber muss daher regelmäßig ermitteln, ob die vorhandenen Wohnungen nach Schnitt, Lage und Lärmwerten eine solche Nutzung im Bereich des „Schallschattens“ gestatten; ist Wohnen und Schlafen demgegenüber nur noch hinter geschlossenen Fenstern möglich, dürfte im Regelfall die absolute Schwelle der Zumutbarkeit erreicht sein. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 453. Weder die danach hinsichtlich der Wohnnutzungen an der L. Straße erforderlichen Ermittlungen noch eine darauf gerichtete Abwägung lassen sich den vorliegenden Aufstellungsvorgänge entnehmen. Beide Abwägungsmängel sind nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, weil sie infolge ihrer Dokumentation in den Aufstellungsvorgängen offensichtlich und zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rat der Antragsgegnerin in Kenntnis der nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zu ermittelnden Umstände anders entschieden hätte. Die Mängel sind auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil die dort bestimmte Jahresfrist seit Bekanntmachung der Satzung noch nicht verstrichen ist. Hiervon ausgehend bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung, ob der Bebauungsplan noch an weiteren durchgreifenden Mängeln leidet. b) Die Außervollzugsetzung des streitigen Bebauungsplans ist zudem im Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - Beeinträchtigungen in rechtlich geschützten Belangen aussetzen, die die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans erforderlich machen. Vgl. zu diesem Maßstab etwa Senatsbeschluss vom 9.9.2014 - 7 B 583/14.NE -, a. a. O. Denn das Grundstück des Antragstellers ist ausweislich des schalltechnischen Prognosegutachtens aus April 2017, Anl. 10, im Planfall von möglicherweise gesundheitsschädlichen Lärmbelastungen im oben beschriebenen Sinne betroffen. Hiervon ausgehend erweist sich die einstweilige Anordnung zugleich als unaufschiebbar im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.2015 - 4 VR 2/15 -, BRS 83, Nr. 58. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.