Beschluss
4 A 869/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0426.4A869.16A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.3.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.3.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2018 – 4 A 1762/15.A –, juris, Rn. 5. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung zur aufgeworfenen Frage, ob Schiiten in Pakistan einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, nicht. Es fehlt bereits an der fallbezogenen Auseinandersetzung mit den Erkenntnisquellen, die in dem in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 3.7.2015 ‒ 23 K 581/14.A ‒ aufgeführt sind. Der Kläger zeigt hinsichtlich dieser Frage auch sonst keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, unter denen eine Gruppenverfolgung in Betracht kommt. Der Kläger legt auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dar, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf Schiiten in Pakistan erfüllt sein könnten. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 –, BVerwGE 126, 243 = juris, Rn. 20, und vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237 = juris, Rn. 13. Für das Vorliegen einer solchen Verfolgungsdichte von Schiiten in Pakistan ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Solche sind insbesondere nicht dem vom Kläger (in anderem Zusammenhang) angeführten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.4.2014 (gemeint offenbar Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 8.4.2014 – Stand Januar 2014 – Gz 508-516.80/3 PAK, im Folgenden: Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Januar 2014) zu entnehmen, wonach es immer wieder zu Gewaltakten zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit gekommen sei. Denn die diesbezüglich genannten Opferzahlen im Jahr 2013 von 658 Toten und 1195 Verletzten, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Januar 2014, S. 16, deuten auch ungeachtet des Umstands, dass sie sich nicht allein auf schiitische Opfer beziehen, nicht im Ansatz auf eine Gruppenverfolgung hin. Der Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung, die im Jahr 2013 auf 185 Mio. geschätzt wurde, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Januar 2014, S. 28, beträgt zwischen 15 und 20 %. Vgl. Landesinformationen Pakistan des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de (zuletzt abgerufen am 18.4.2018). In Relation zu der daraus sich ergebenden Gesamtzahl von zwischen 27,8 Mio. und 37 Mio. Schiiten in Pakistan sind die genannten Opferzahlen nicht geeignet, eine über vereinzelte Übergriffe hinausgehende aktuelle individuelle Gefahr für alle Mitglieder der schiitischen Minderheit zu belegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2018 – 4 A 547/16.A –, juris, Rn. 28 ff. Soweit der Kläger – ohne Nennung eines konkreten Berichts, dem er dies entnimmt – darauf verweist, laut Einschätzung des UNHCR könnten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft abhängig von den Umständen des Einzelfalls international schutzbedürftig sein, ergeben sich hieraus ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Schiiten. Einschlägige Rechtsprechung hat der Kläger zum Beleg einer Gruppenverfolgung ebenfalls nicht angeführt. Er hat sich insoweit vielmehr auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Verwaltungsgerichte bewerteten die Situation in Pakistan extrem uneinheitlich. Die ferner vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob und inwieweit staatliche Behörden in Pakistan willens sind, Schutz gegen nichtstaatliche Übergriffe auf Schiiten zu bieten und derzeit auch geeignete Schritte einzuleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine religiöse Verfolgung darstellen, und ob der Betroffene tatsächlich Zugang zu diesem Schutz hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im Streitfall nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung angenommen, der Kläger habe keine begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen (auch nicht vor solchen durch nichtstaatliche Akteure). Dem tritt der Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegen. Auch legt der Kläger hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob abgelehnten Asylbewerbern – schiitischen Glaubens – eine Inhaftierung in Pakistan droht, soweit sie den Behörden im Rahmen der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland überstellt werden, die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Denn er benennt keine begründeten Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstigen Erkenntnisquellen, die Anhaltspunkte für eine derartige Inhaftierungspraxis des pakistanischen Staates bieten könnten. Der Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, insbesondere nicht wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen. Es hat seinen Vortrag zu der von ihm behaupteten Vorverfolgung im Tatbestand zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Urteilsabdruck S. 2 f.) und in den Entscheidungsgründen unter näherer Begründung als oberflächlich und in sich widersprüchlich bewertet (vgl. Urteilsabdrucks S. 5). Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine insbesondere aus dem Einsatz eines Sprachmittlers resultierenden Sprach- und Beweisschwierigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Verkürzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann insoweit nur vorliegen, wenn Übersetzungsfehler eines Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2017 – 4 A 2370/17.A –, juris, Rn. 3. Derartige Umstände legt der Kläger nicht dar. Der Einwand des Klägers, das Gericht habe die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verletzt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14, m. w. N. Bei dem vom Kläger gerügten Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) handelt es sich ebenfalls bereits nicht um einen Verfahrensfehler, der nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen könnte. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5.2.2018 – 11 ZB 17.31802 –, juris, Rn. 4. Im Übrigen ist ein solcher Verfahrensverstoß auch weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Soweit der Kläger sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend macht, stellen auch diese keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.