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Beschluss

4 A 289/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0426.4A289.17A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.12.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.12.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2018 – 4 A 1762/15.A –, juris, Rn. 5. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung zur aufgeworfenen Frage, ob die MQM lediglich in Karachi tätig ist oder im gesamten pakistanischen Landesgebiet ihren Einfluss ausübt und die von ihr verfolgten Personen auch in den übrigen Landesteilen Pakistans verfolgt, nicht. Denn der Kläger stellt lediglich Tatsachenbehauptungen auf, benennt jedoch keine Erkenntnisquellen, aus denen sich Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit der Kläger mit der von ihm formulierten Frage die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, Schutz könnten von Verfolgung Betroffene in anderen Städten – insbesondere den Metropolen Pakistans – finden, fehlt es bereits an der fallbezogenen Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht durch Zitierung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10.12.2013 – RN 3 K 13.30374 –, juris, und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18.11.2014 ‒ Au 3 K 14.30471 ‒, juris, insoweit in Bezug genommenen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 2.11.2012 und vom 8.4.2014. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.