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Beschluss

7 A 1127/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0424.7A1127.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den der Sache nach alleine geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfüge. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe schon die maßgebliche nähere Umgebung fehlerhaft bewertet, da das östlich des Vorhabens liegende Schnellrestaurant und die Bebauung B.-Straße Nr. 110 ebenso wie der in westlicher Richtung liegende Gebäudekomplex B.-Straße Nr. 184 hätten einbezogen werden müssen, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Eindrucks des Ortstermins ausgeführt, die maßgebliche nähere Umgebung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche werde durch die Straßenrandbebauung an der Nordseite der B.-Straße Nrn. 132 bis 182 gebildet; die in östlicher Richtung liegenden Hausgrundstücke B.-Straße Nrn. 130 bis 116 und in westlicher Richtung liegenden freistehenden Gebäude Nrn. 184 und 184 d seien zu weit entfernt, um in die nähere Umgebung einbezogen werden zu können. Dem ist der Kläger mit seinem Vorbringen nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und dem Luftbild ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Eingrenzung aufgrund der räumlichen Distanzen auch nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger auf eine fehlende Zäsur durch die Bebauung des Grundstücks B.- Straße Nr. 184 eingeht und auch die Bebauung B.-Straße Nr. 186 in die nähere Umgebung einbeziehen will, setzt er sich mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, diese Bebauung sei für eine Einbeziehung zu weit entfernt, nicht auseinander. Hinzu kommt, dass schon aufgrund der unterschiedlichen Bebauungsstruktur eine Einbeziehung des Gebäudekomplexes B.-Straße Nr. 184 ausscheidet. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, in südlicher Richtung komme der B.-Straße nicht die - wie vom Verwaltungsgericht angenommene - trennende Wirkung zu. Insoweit ist neben der Breite der B.-Straße auch zu berücksichtigen, dass zu der südlich der B.-Straße liegenden Bebauung in den hinteren Grundstücksbereichen die Sichtbeziehung fehlt und es sich auch um keine Straßenrandbebauung und damit eine andere Bebauungsstruktur handelt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers fügt sich das Vorhaben auch nicht zwanglos in das Gesamtgefüge unter Beachtung der auf seinem Grundstück befindlichen Baulichkeiten und der „massiven gemauerten Einfriedung“ auf dem Nachbargrundstück Nr. 158 ein. Ausweislich des Lageplans überschreitet das Vorhaben erheblich die faktische hintere Baugrenze der vom Verwaltungsgericht betrachteten Hauptnutzungen. Eine Einfriedungsmauer kommt als maßstabsbildendes Vorbild für den Neubau eines Einfamilienhauses nicht in Betracht. Der weitere Einwand des Klägers, das Bauvorhaben löse jedenfalls keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen aus, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die erstmalige Zulassung einer Wohnnutzung im rückwärtigen Bereich weitere Anträge dieser Art nach sich ziehen werde. Soweit der Kläger dem entgegen hält, eine Nachahmung durch die unmittelbaren Grundstücksnachbarn dürfte schon an der fehlenden Erschließung bzw. den errichteten Nebenanlagen scheitern, bezieht sich dies nicht auf die weiter entfernt liegenden Nachbarn und berücksichtigt er auch nicht die Möglichkeit des Abrisses der Bestandsgebäude und einer Neubebauung. Auch der Einwand, es käme jedenfalls die Erteilung einer Ausnahme in Betracht, weckt keine ernstlichen Zweifel. Es fehlt insoweit an der Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung. Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sich das Vorhaben der Art nach einfüge, die nähere Umgebung ein Mischgebiet darstelle und das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, sind aus obigen Gründen nicht von Relevanz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.