Beschluss
11 A 1221/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0423.11A1221.14.00
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Leitsätze
Zur Erfolglosigkeit eines Antrages auf Zulassung der Berufung eines echten (materi-ell-rechtlich) notwendigen Streitgenossen, wenn nur ein Streitgenosse den Zulas-sungsantrag gestellt hat, während der andere Streitgenosse ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 345.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erfolglosigkeit eines Antrages auf Zulassung der Berufung eines echten (materi-ell-rechtlich) notwendigen Streitgenossen, wenn nur ein Streitgenosse den Zulas-sungsantrag gestellt hat, während der andere Streitgenosse ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet hat. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 345.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können nicht zu einer Zulassung der Berufung führen, weil das Rechtsmittel schon aus prozessualen Gründen nicht durchdringen kann. Die Klägerin (vormals: Klägerin zu 2.) und die frühere Klägerin zu 1. bildeten eine notwendige Streitgenossenschaft in der Form der echten (materiell-rechtlichen) notwendigen Streitgenossenschaft (dazu 1.). Auf Grund der besonderen Umständen des vorliegenden Falles scheitert das Rechtsmittel eines einzelnen notwendigen Streitgenossen hier daran, dass ihm die Sachlegitimation zur alleinigen (weiteren) Durchführung des Prozesses fehlt, weshalb das Rechtsmittel ohne eine weitere Sachprüfung abgewiesen werden muss (dazu 2.). Unabhängig davon fehlt der Klägerin für eine alleinige Weiterverfolgung ihres Begehrens auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (dazu 3.). 1. Die im Verfahren verbliebene Klägerin - erstinstanzlich: Klägerin zu 2. -, die nunmehr allein den Zulassungsantrag gestellt hat, und die a.-o-t. Energie Service UG - erstinstanzlich: Klägerin zu 1. -, bildeten im Klageverfahren eine notwendigen Streitgenossenschaft in der Form der echten (materiell-rechtlichen) notwendigen Streitgenossenschaft. Beide Unternehmen hatten bei der beklagten Bergbehörde für das Feld „RheinGas“ den Erlaubnisantrag nach § 7 BBergG zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen (Kohlenwasserstoffe) gestellt. In dem Erlaubnisantrag waren beide Unternehmen jeweils „zu 50 %“ als „Antragsteller“ aufgeführt. Ferner war in dem Erlaubnisantrag in den maßgeblichen Punkten sowohl von einem Tätigwerden „der Antragsteller“ als auch die Rede davon, dass die „Aufsuchungsarbeiten gemeinsam“ bzw. unter anderem „von den Mitarbeitern der Antragsteller gemeinschaftlich“ durchgeführt werden sollen. Diese Angaben verdeutlichen, dass die Klägerin und die ehemalige Klägerin zu 1. gemeinschaftlich einen Antrag und nicht etwa zwei parallele Genehmigungsanträge gestellt haben. Sie haben um eine ihnen gemeinsam zu erteilende Erlaubnis nachgesucht. Auch in der Sache war eine untrennbare Verbindung beider Antragstellerinnen im Erlaubnisverfahren gegeben. Die beklagte Bergbehörde konnte daher ihre Entscheidung über den Erlaubnisantrag gegenüber der Klägerin und der ehemaligen Klägerin zu 1. nur einheitlich treffen. Vgl. zu einer gemeinsam beantragten Baugenehmigung: BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10, S. 12. Für den Verwaltungsrechtsstreit hatte dies zur Folge, dass die Klägerin und die ehemaligen Klägerin zu 1. auch nur zusammen das abgelehnte Begehren, eine bergrechtliche Erlaubnis erteilt zu erhalten, im Klagewege durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage verfolgen konnten und, weil der Antrag der Beigeladenen das gleiche Erlaubnisfeld betraf, die den Beigeladenen erteilte Erlaubnis ebenfalls nur gemeinschaftlich im Wege einer sogenannten Drittanfechtungsklage angreifen konnten bzw. mussten. Vgl. zur Konkurrenz bei Frequenzzuteilungen BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 (614). Im erstinstanzlichen Klageverfahren bildeten die Klägerin und die ehemalige Klägerin zu 1. eine notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i. V. m. § 62 ZPO, und zwar in der Form der echten (materiell-rechtlichen) notwendigen Streitgenossenschaft. Vgl. hierzu Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Juni 2017, § 64 Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 17 ff., W.-R. Schenke, in: Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 64 Rn. 7, jeweils m. w. N; BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10, S. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58 -, BGHZ 30, 195 (196 f.). Wegen der bestehenden echten notwendigen Streitgenossenschaft konnten prozessuale Entscheidungen gegenüber der Klägerin und der ehemaligen Klägerin zu 1. nur einheitlich ergehen. Dies gilt sowohl für die Verpflichtungsklage auf Erlaubniserteilung als auch für die Drittanfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Erlaubnis. Beide Klagen sind über den Streitgegenstand, insbesondere weil sie das gleiche Erlaubnisfeld betreffen, untrennbar miteinander verbunden. 2. Die Wirkungen des Prozessrechtsverhältnisses der echten notwendigen Streitgenossenschaft setzen sich auch im Rechtsmittelverfahren fort. a) Ebenso wie echte notwendige Streitgenossen dem Zwang einer gemeinsamen Klage unterliegen, sind sie auch verpflichtet, gemeinsam Rechtsmittel einzulegen. Hier wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung allerdings ausschließlich durch die noch im Verfahren verbliebene Klägerin, die in erster Instanz als Klägerin zu 2. aufgetreten ist, gestellt. Die ehemalige Klägerin zu 1. hat keinen Zulassungsantrag gestellt. Zudem hat sie in dem mit der Beigeladenen zu 2. geschlossenen Vertrag vom 20. Dezember 2013 - also noch vor dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils - notariell beurkundet versichert, dass „sie im Falle der Abweisung der Klage keine Berufung gegen das Urteil einlegen wird“. Da auch im Fall der echten (materiell-rechtlichen) notwendigen Streitgenossenschaft jeder einzelne Streitgenosse über den Streitgegenstand disponieren kann, selbst wenn er sich im Innenverhältnis pflichtwidrig verhalten sollte, vgl. etwa Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Juni 2017, § 64 Rn. 20; OLG Rostock, Urteil vom 7. Juli 1994 - 1 U 61/94 -, NJW-RR 1995, 381 (382), stand es der ehemaligen Klägerin zu 1. offen, nicht mit der im Zulassungsverfahren auftretenden Klägerin (zu 2.) gemeinsam einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Auch eine (einseitige) Klagerücknahme des echten notwendigen Streitgenossen wäre möglich gewesen. Vgl. OLG Rostock, Urteil vom 7. Juli 1994 - 1 U 61/94 -, NJW-RR 1995, 381 ff., m. w. N.; a. A. Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 62 Rn. 25. Bei einer echten (materiell-rechtlichen) notwendigen Streitgenossenschaft scheitert aber das Rechtsmittel eines einzelnen notwendigen Streitgenossen daran, dass ihm die Sachlegitimation zur (weiteren) Durchführung des Prozesses fehlt und dass deshalb das Rechtsmittel ohne eine weitere Sachprüfung abgewiesen werden muss. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 54/58 -, BGHZ 30, 195 (197); Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 62 Rn. 11, m. w. N.; a. A. wohl W.-R. Schenke, in: Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 64 Rn. 13 a. E. Damit bleibt auch das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung bei echter (materiell-rechtlicher) notwendiger Streitgenossenschaft gewahrt, weil keine Sachentscheidung mehr in der Rechtsmittelinstanz ergeht. b) Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 ZPO, wonach bei der notwendigen Streitgenossenschaft, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nichtsäumigen vertreten angesehen werden, bzw. aus § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO, denen zufolge die säumigen Streitgenossen auch in einem späteren Verfahren zuzuziehen sind. Hier liegt kein „Säumnis“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vor, vielmehr hat sich die ehemalige Klägerin zu 1. bewusst und gewollt dafür entschieden, im Falle der tatsächlich auch eingetretenen Klageabweisung kein Rechtsmittel einzulegen. Die Beteiligung des echten (materiell-rechtlichen) Streitgenossen am weiteren Verfahren und damit auch am Rechtsmittelverfahren kann aber nicht erzwungen werden. Vgl. in diesem Sinne Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Juni 2017, § 64 Rn. 20. 3. Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten fehlt der Klägerin für eine alleinige Weiterverfolgung ihres Begehrens auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie der Senat eingangs bereits dargelegt hat, haben die Klägerin und die ehemalige Klägerin zu 1. gemeinschaftlich den Antrag auf Erteilung einer ihnen gemeinsam zu erteilenden bergrechtlichen Erlaubnis gestellt, auch war wegen des gemeinschaftlich durchzuführenden Arbeitsprogrammes in der Sache eine untrennbare Verbindung beider Antragstellerinnen im Erlaubnisverfahren gegeben. Die Frage kann offenbleiben, ob in der notariell beurkundeten Versicherung der ehemaligen Klägerin zu 1., dass „sie im Falle der Abweisung der Klage keine Berufung gegen das Urteil einlegen wird“, bei verständiger Würdigung des Erklärungsinhaltes (vgl. § 133 BGB) nicht schon eine konkludent erklärte Antragsrücknahme der ehemaligen Klägerin zu 1. zu sehen ist, die spätestens im Rechtsmittelverfahren auch der beklagten Behörde bekannt geworden ist. Ebenso mag es auf sich beruhen, ob - wie die Beigeladenen geltend machen - die Vereinbarungen zwischen der ehemaligen Klägerin zu 1. und der Beigeladenen zu 2. dazu geführt haben, dass die Gesellschaft zwischen der Klägerin und der ehemaligen Klägerin zu 1. im Sinne des § 726 BGB geendet hat, weil die Erreichung des vereinbarten Zwecks unmöglich geworden ist. Jedenfalls fehlt der Klägerin für eine Weiterverfolgung der erhobenen Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, weil die ehemalige Klägerin zu 1. eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, im Falle der einer Abweisung der Klage kein Rechtsmittelverfahren durchführen zu wollen. Hierdurch hat sie zugleich auch kundgetan, an dem ursprünglich gemeinschaftlich mit der Klägerin verfolgten Ziel nicht mehr festhalten zu wollen und keine positive Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag mehr zu begehren. Entgegen der Auffassung der im Verfahren verbliebenen Klägerin kann der notariell beurkundete Rechtsmittelverzicht der ehemaligen Klägerin zu 1. nicht bloß als Vereinbarung mit nur privatrechtlichen Folgen bewertet werden, die nur die ehemalige Klägerin zu 1. und die Beigeladene zu 2. betrifft. Auch privatrechtliche Vereinbarungen können öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, insbesondere wenn sie - wie hier - eine ursprünglich intakte Antragstellermehrheit betreffen. Ebenso wenig kann von einem „unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter“ die Rede sein, weil die Klägerin allenfalls durch einen Rechtsreflex von den Vereinbarungen zwischen der ehemaligen Klägerin zu 1. und der Beigeladenen zu 2. betroffen ist. Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Erlaubniserteilung nur an die Klägerin scheidet aber schon deswegen aus, weil die Klägerin allein eine Erlaubnis wegen der fehlenden Möglichkeit der Verwirklichung eines mit der ehemaligen Klägerin zu 1. gemeinsam durchzuführenden Arbeitsprogrammes nicht mehr ausnutzen kann. Damit entfällt aber zugleich auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittanfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Erlaubnis, da eine Verdrängung der Beigeladenen aus ihrer Rechtsposition der Klägerin keine Vorteile mehr brächte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift, da die Beigeladenen dem Zulassungsantrag dezidiert entgegengetreten sind. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr auch bezüglich der Klägerin rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).