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Beschluss

11 A 884/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0420.11A884.18A.00
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Leitsätze

Zur Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung in Armenien, speziell für Zeugen Jehovas.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung in Armenien, speziell für Zeugen Jehovas. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 46.84 –, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 – 1 B 114.84 –, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 – 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 –, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger formulierte Tatsachenfrage, „Haben Angehörige der Minderheit der Yeziden, die bereits das wehrfähige Alter erreicht haben und sich der Ausübung des Wehrdienstes durch illegale Ausreise entzogen haben, bei Rückkehr in ihr Heimatland Armenien noch die Möglichkeit, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern und anstelle dessen Zivildienst zu leisten?“, bedarf über den vorliegenden Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts keiner Klärung. Die Frage ist vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bejaht worden. Soweit der Zulassungsantrag hiergegen zum einen einwendet, die grundsätzlich mögliche Wehrdienstbefreiung aus Gewissensgründen werde von den armenischen Behörden streng geprüft und sei kein „Selbstläufer“, zeigt dies nur auf, dass sich die aufgeworfene Tatsachenfrage nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Über den Einzelfall hinausgehende Erkenntnisse können daraus nicht gewonnen werden. Die Beantwortung der Frage hinge dann von der Würdigung vieler verschiedener singulärer und individueller Gegebenheiten ab. So müsste im Einzelfall geprüft werden, ob dem Wehrdienstverweigerer tatsächlich Gewissensgründe zur Seite stehen, ggf. seit wann er die Überzeugung, keinen Wehrdienst ableisten zu können, mit sich trägt und wie er diese gewonnen hat sowie ob er nach seinen individuellen Fertigkeiten voraussichtlich in der Lage wäre, Dritte vom Vorliegen seiner Gewissensnot zu überzeugen. Soweit der Zulassungsantrag zum anderen die Behauptung aufstellt, die Wehrdienstbefreiung aus Gewissensgründen sei in der armenischen Verwaltungspraxis im Falle des Klägers nicht mehr möglich, weil er das wehrdienstfähige Alter bereits erreicht habe, (wohl) schon eingezogen worden sei und daher nunmehr schon als Deserteur gelte, verhilft ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Es wird schon nicht dargelegt, ob diese Behauptung auf tatsächlichen Erkenntnissen beruht oder nur bloße Spekulation ist. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen – vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) –, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist also Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2004– 11 A 1748/04.A –, juris, Rn. 4, m. w. N. Dies ist hier nicht geschehen. Der Zulassungsantrag setzt sich mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnismitteln zu dieser Frage nicht auseinander und der vom Kläger allein zitierte Bericht des „Forum 18“ vom 17. Oktober 2013, im Internet abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1258868.html, verhält sich weder zu den Voraussetzungen der Wehrdienstverweigerung in Armenien im Allgemeinen noch zu der Situation yezidischer Wehrdienstverweigerer im Besonderen. Dem Bericht lässt sich dagegen entnehmen, dass das armenische Ersatzdienstgesetz aus dem Jahr 2003 erst im Jahr 2013 dahingehend geändert wurde, einen ausschließlich zivilen Ersatzdienst zuzulassen. Das Gesetz ist im Mai 2013 unterschrieben worden und am 8. Juni 2013 in Kraft getreten. Es sieht die Einrichtung eines Ersatzdienstkomitees vor, das über die gestellten Anträge auf Wehrdienstbefreiung aus Gewissensgründen zu entscheiden hat. Dieses Komitee trat nach dem vom Kläger selbst zitierten Bericht des „Forum 18“ erstmals in der Woche vom 21. bis 25. Oktober 2013 zusammen, um über die ersten 65 Befreiungsanträge zu entscheiden. Vgl. auch Meldung „ARMENIA: New legal amendments to end conscientious objector jailings?“ vom 6. Juni 2013, im Internet abrufbar unter: http://www.forum18.org/archive.php?article_id=1844. Von einer asylerheblichen Verfolgung solcher Wehrdienstverweigerer, die aus dem Ausland nach Armenien zurückkehren oder einer Beschränkung der Verweigerungsrechte für solche Personen, ist dort nichts zu lesen. Das Zulassungsvorbringen verschweigt ferner, dass die im Bericht vom 17. Oktober 2013 genannten, aufgrund von Wehrdienstverweigerung Inhaftierten allesamt bis zum 12. November 2013 wieder freigelassen worden sind. Vgl. Meldung „Armenia: Jailed conscientious objectors freed - but alternative service applications missing?“ des „Forum 18“ vom 28. November 2013, im Internet abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1187942.html. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).