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Beschluss

10 A 1292/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0419.10A1292.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Die Beklagte wirft dem Verwaltungsgericht eine unzureichende Ermittlung des Sachverhalts vor, weil es, ohne weitere Nachforschungen anzustellen, angenommen habe, dass die bauzeitliche Ausstattung des Gebäudes X.-straße 7 mit Sprossenfenstern nicht belegt und ein besonderer denkmalrechtlicher Wert einer derartigen Ausgestaltung der Fenster weder dem Bescheid über die Eintragung in die Denkmalliste zu entnehmen noch sonst erkennbar sei. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht insoweit von falschen Tatsachen ausgegangen sein könnte. Es mag sein, dass aus den von der Beklagten genannten Gründen Einiges für eine bauzeitliche Ausstattung des Gebäudes X.-straße 7 mit Sprossenfenstern spricht. Allerdings erbringt auch die Beklagte keinen Beleg für eine solche bauzeitliche Ausstattung, sondern benennt nur Indizien, die eine entsprechende Vermutung stützen können. Das Verwaltungsgericht hat diese Indizien nicht etwa ignoriert. Es hat vielmehr – ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand überhaupt entscheidungserheblich ist – nur angenommen, dass es an einem eindeutigen Beleg für eine entsprechende bauzeitliche Ausstattung fehle und diese deshalb auch anders ausgesehen haben könnte. Diese Annahme ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zeigt die Beklagte auf, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen übersehen haben könnte, die den besonderen Denkmalwert gerade der Ausgestaltung der Fenster als Sprossenfenster begründen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass in dem Bescheid über die Eintragung des Gebäudes X.-straße 7 in die Denkmalliste die Fenster nicht als den Denkmalwert begründende Elemente erwähnt sind und in dem Bescheid über die Eintragung des Gebäudes X.-straße 5 in die Denkmalliste die bauzeitlichen Sprossenfenster lediglich in der Beschreibung des Gebäudes genannt werden. Soweit die Beklagte im Hinblick auf das Gebäude X.-straße 7 den besonderen Denkmalwert der Ausgestaltung der Fenster als Sprossenfenster aus der ursprünglich wohl weitgehend symmetrischen Konzeption der beiden Doppelhaushälften herleiten will, handelt es sich nicht um eine Tatsachenfrage, sondern um eine rechtliche Bewertung im Zusammenhang mit der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes dem Einbau moderner Fenster ohne Sprossenaufteilung entgegenstehen. Dass das Verwaltungsgericht der Bewertung der Beklagten nicht gefolgt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Denkmalwert der Gebäude X.-straße 5 und 7 auch aus ihrer ursprünglich wohl weitgehend symmetrischen Konzeption folgt. Es handelt sich um zwei Doppelhaushälften auf jeweils eigenen Grundstücken, die von vornherein einer unterschiedlichen, im Rahmen der Gesetze zulässigen baulichen Weiterentwicklung und Gestaltung zugänglich waren. Eine solche unterschiedliche Entwicklung hat vor ihrer Unterschutzstellung auch stattgefunden. Dementsprechend sind die beiden Doppelhaushälften nicht etwa als Ensemble, sondern jede für sich und mit einem erheblichen zeitlichen Abstand unter Denkmalschutz gestellt worden. Weshalb die denkmalrechtlich schutzwürdige Aussage der einen Doppelhaushälfte gleichwohl von der entsprechenden Aussage der anderen Doppelhaushälfte abhängen oder wesentlich beeinflusst sein soll, wie die Beklagte suggeriert, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die Ausgestaltung der Fenster im Gebäude X.-straße 7 als Sprossenfenster. Die Behauptung der Beklagten, der Austausch der derzeitigen Fenster des Gebäudes X.-straße 7 durch gleichartige moderne Fenster beeinträchtige im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW das Erscheinungsbild des Denkmals X.-straße 5, ist vor dem Hintergrund der zum Umgebungsschutz ergangenen jüngeren Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68 bis 74, offensichtlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die bereits weitgehend aufgegebene Symmetrie der Doppelhaushälften, die bereits vor der Unterschutzstellung im Gebäude X.-straße 7 vorhandenen Fenster ohne Sprossen und die unveränderte Beibehaltung der Fensteröffnungen nach Lage und Maß das Vorhaben der Klägerin als eine nur geringfügige Beeinträchtigung des dem Gebäude zukommenden Denkmalwertes angesehen. Dagegen ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nichts zu erinnern, zumal sich das Verwaltungsgericht, soweit es das Ergebnis betrifft, auf eine Übereinstimmung mit der Stellungnahme des sachverständigen Beigeladenen beziehen konnte. Dieser hatte ausgeführt, dass die vorhandenen Fenster bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung eine geringfügige Beeinträchtigung der Aussage des Denkmals dargestellt hätten, ohne dass durch diese Beeinträchtigung jedoch der Wert des Denkmals insgesamt in Frage gestanden habe. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Beklagte stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Die Beklagte legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von der Beklagten formulierte Rechtsfrage, „ob im Zuge von erlaubnispflichtigen Veränderungen eines Denkmals die Wiederherstellung eines historischen Zustandes verlangt werden kann, welcher zur Zeit der Unterschutzstellung nicht mehr vorhanden war“, ist, abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht ihre Beantwortung offengelassen hat und zweifelhaft ist, ob sie überhaupt entscheidungserheblich sein kann, inhaltlich geklärt. Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 2. März 2018 im Verfahren 10 A 2580/16 Folgendes entschieden: Die Regelung in § 7 Abs. 1 DSchG NRW, wonach der Eigentümer das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren sachgemäß zu behandeln hat, berechtigt die Denkmalbehörden nicht, im Zusammenhang mit einer denkmalrechtlichen Erlaubnis die Wiederherstellung eines Zustandes oder die Annäherung an einen solchen zu fordern, der vor der Unterschutzstellung bauhistorisch einmal bestanden haben mag. Soweit sich der vormals für das Denkmalrecht zuständig gewesene 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts ohne weitere Begründung dahingehend geäußert hat, dass dann, wenn der Eigentümer eines Denkmals aus eigenem Entschluss eine vorhandene nicht denkmalgerechte Ausstattung beseitigen und erneuern wolle, die Denkmalbehörde nicht gehindert sei, eine denkmalgerechte Ausführung der Erneuerung zu fordern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 – 8 A 5546/00 –, juris, Rn. 21, bedarf diese Aussage, wenn daran festgehalten werden soll, jedenfalls der Präzisierung. Was denkmalgerecht und was denkmalwidrig ist, muss unter Beachtung des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts zunächst mit Blick auf das konkrete Denkmal und den ihm innewohnenden Aussagewert im Einzelfall bestimmt werden und hängt nicht etwa von allgemein formulierten nationalen oder internationalen denkmalrechtlichen Standards ab. Dass losgelöst vom Einzelfall auch die Materialgerechtigkeit bei der Erneuerung von Bauteilen zur sachgemäßen Behandlung eines Baudenkmals im Sinne des § 7 Abs. 1 DSchG NRW zählt, findet in dieser pauschalen Form im Gesetz keine Stütze. Vor dem Hintergrund der mit dem Denkmalschutz verfolgten Ziele muss vielmehr maßgeblich darauf abgestellt werden, welchen Wert das erneuerte Bauteil und das dafür verwendete Material für die konkrete Aussage des Denkmals im Hinblick auf seine ihm mit der Unterschutzstellung zugewiesene Bedeutung und die Gründe für seine Erhaltung und Nutzung hat. Ob bei der Erneuerung von Bauteilen die Verwendung eines bestimmten Materials wünschenswert ist, weil es eher allgemeinen denkmalrechtlichen Standards entspricht, ist dabei nachrangig. Sind originale Bauteile bereits vor der Unterschutzstellung untergegangen und durch Bauteile aus modernen Baustoffen ersetzt worden, bedarf es gewichtiger denkmalrechtlicher, an der konkreten Aussage des Denkmals orientierter Gründe, um bei einer neuerlichen Ersetzung dieser Bauteile ihre Ausführung in einer den Originalen nachgebildeten Form oder in einem den Originalen entsprechenden Material verlangen zu können. Dabei darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Unterschutzstellung in Ansehung der Bauteile aus modernen Baustoffen erfolgt und eine entsprechende Aussage des Denkmals trotz Verwendung dieser Baustoffe bejaht worden ist. Die Erhaltungsverpflichtung des Eigentümers bezieht sich in erster Linie ebenso wie die darin aufgehenden Verpflichtungen zur Instandsetzung, zur sachgemäßen Behandlung und zum Schutz vor Gefährdungen auf die eigentlich denkmalwerte Substanz der Sache im Zeitpunkt ihrer Eintragung in die Denkmalliste und nur mittelbar auf deren übrige Bestandteile, die zwar Teile des Denkmals sind, denen aber für sich genommen kein Denkmalwert zukommt. Bis zu dem Zeitpunkt der Eintragung, die die Sache dem Denkmalschutz unterwirft, kann der Eigentümer mit dieser im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren. Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen, inhaltlich im Wesentlichen identischen Fragen, „ob bei der denkmalrechtlichen Bewertung einer Doppelhaushälfte auch der Denkmalwert der jeweils anderen Doppelhaushälfte zu berücksichtigen ist, wenn die Unterschutzstellung für das streitgegenständliche Denkmalobjekt nur rudimentär vorhanden ist, die Begründung der Unterschutzstellung für die nicht streitgegenständliche Doppelhaushälfte aber konkretere Angaben zu einzelnen denkmalrelevanten Aspekten enthält und darüber hinaus eine Symmetrie der beiden unter Denkmalschutz gestellten Haushälften nachweisbar ist“, und „inwieweit der Charakter eines Doppelhauses, der im Rahmen des jeweiligen Unterschutzstellungstextes dokumentiert wird, bei der Frage der denkmalgerechten Ausgestaltung eines denkmalgeschützten Objekts in die Abwägung der Unteren Denkmalbehörde einfließen kann, gerade wenn die Begründung zur Unterschutzstellung für die jeweiligen Doppelhaushälften, deren Symmetrie sich aber belegen lässt, in der Qualität voneinander abweicht“, zeigt die Beklagte nicht auf, dass sie sich in einem möglichen Berufungsverfahren in dieser abstrakten Form überhaupt stellen würden. Die Fragen sind bereits im Ansatz insoweit verfehlt, als der sie bestimmende Begriff des Doppelhauses bauplanungsrechtlicher Natur ist und allein für die Bauweise im Sinne der Baunutzungsverordnung von Belang ist. Er besagt, dass zwei eigenständige Gebäude auf nebeneinander liegenden eigenständigen Grundstücken an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze ohne Grenzabstand aneinandergebaut sind, während sie zu den jeweils anderen seitlichen Grundstücksgrenzen einen Grenzabstand einhalten. Für das Denkmalrecht hat der Begriff keine rechtliche Bedeutung. So kann etwa aus den verschiedensten Gründen die eine Doppelhaushälfte denkmalwürdig sein und die andere nicht. Soweit die Beklagte wiederholt und auch in diesem Zusammenhang die Symmetrie bemüht, übersieht sie, dass dem Begriff des Doppelhauses eine symmetrische Baugestaltung nicht immanent ist. Es steht im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften im Belieben der jeweiligen Eigentümer der Doppelhaushälften, eine symmetrische Form der Bebauung zu wählen oder eine ehemals gegebene Symmetrie durch bauliche Veränderungen aufzulösen, solange die jeweilige Doppelhaushälfte nicht dem Denkmalschutz unterfällt. Ob und inwieweit eine im Einzelfall gegebene symmetrische Gestaltung zweier Doppelhaushälften für den Fall ihrer Eintragung in die Denkmalliste für den Denkmalwert der jeweiligen Doppelhaushälfte von Bedeutung ist, hängt von den Umständen eben jenes Einzelfalles ab und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).