Leitsatz: 1. Ist in einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss einem Betroffenen dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen des passiven Schallschut-zes gegen den Träger der Straßenbaulast zugesprochen worden, fehlt für eine Ver-pflichtungsklage mit einem entsprechenden Ziel das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Für eine weitergehende „Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen“ ohne ein konkretes Erstattungsverlangen gibt es keine Rechtsgrundlage. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der Straßenbezeichnung C. 76 in H. -C1. , das nordwestlich der Bundesautobahn 2 (im Folgenden: A 2) in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Der sechsstreifige Ausbau der A 2 im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen I. und H. -C1. wurde mit Planfeststellungsbeschluss des ehemaligen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1998 planfestgestellt. In diesem Planfeststellungsbeschluss ordnete die Planfeststellungsbehörde neben Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes unter anderem an, dass die Eigentümer der unter A. 2.5 lfd. Nr. 58 des Beschlusses genannten Wohngrundstücke - hierzu gehört auch das Grundstück C. 76 - vom Träger der Straßenbaulast darauf hinzuweisen seien, dass sie, soweit nach Durchführung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschritten würden, gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen hätten, um Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen, wozu auch die notwendigen Lüftungseinrichtungen gehörten. Die Verkehrsfreigabe des sechsstreifigen Ausbaus erfolgte im Mai 2006. Bereits zuvor hatte der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesbetrieb Straßenbau) nach verwaltungsinterner Prüfung im Mai 2003 berechnet, dass beim Gebäude der Kläger im Erd- und im Dachgeschoss der südöstlichen und der nordöstlichen Hausseite jeweils eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsgrenzwertes der Verkehrslärmschutzverordnung gegeben ist. Er teilte dies den Klägern mit Schreiben vom 12. Mai 2003 mit und bat sie für die Prüfung, ob passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich seien, um die Rücksendung der dem Schreiben als Anlage beigefügten Unterlagen - Antrag auf passive Schallschutzmaßnahmen, Objektbeschreibung - und die Übersendung von Bauzeichnungen. Die Kläger beantragten am 25. Juni 2003 beim Landesbetrieb Straßenbau unter Vorlage eines ausgefüllten Antragsformulars und von Bauzeichnungen ihres Wohnhauses die Prüfung, ob passive Schallschutzmaßnahmen an ihrem Gebäude erforderlich seien. Das Fachcenter Gebäudemanagement des Landesbetriebs Straßenbau stellte in einem Gutachten vom 20. Januar 2006 unter anderem fest, dass im Erdgeschoss des Gebäudes der Kläger als erforderliche Schallschutzmaßnahmen an der Südostseite in zwei Zimmern jeweils der Einbau eines Schalldämmlüfters für Wandmontage erforderlich sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 teilte der Landesbetrieb Straßenbau den Klägern unter anderem mit, es sei festgestellt worden, dass sich an der Südostseite im Erdgeschoss ein Gäste- und ein Kinderzimmer befänden und die vorhandenen Umfassungsbauteile (Fenster, Türen, Wände usw.) schalltechnisch ausreichend seien, jedoch ein Anspruch auf Einbau von zwei Schalldämmlüftern bestehe. Das Einholen entsprechender Angebote, die Auftragsvergabe und Abrechnung seien Aufgaben, die den Grundstückseigentümern oblägen. Die Kläger wurden unter Übersendung von Formularen aufgefordert, mindestens drei unverbindliche Angebote einzuholen und zur Überprüfung vorzulegen. Danach könne auf der Grundlage des günstigsten Angebots eine Entschädigungsvereinbarung geschlossen und der Auftrag vergeben werden. Unter dem 10. September 2007 erinnerte der Landesbetrieb Straßenbau die Kläger an die Hereingabe der Angebote zur Prüfung und teilte mit, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachten werde, wenn bis zum 28. September 2007 keine Nachricht erfolge. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 wandten sich die Kläger erneut an den Landesbetrieb Straßenbau unter dem Betreff: „Antrag auf passive Lärmschutzmaßnahmen nach dem 6-spurigen Ausbau der A 2 in H. “. Sie nahmen Bezug auf ein Gespräch mit Bediensteten des Landesbetriebes Straßenbau am 14. September 2009 im Haus C. 17, bei dem erklärt worden sei, dass auch jetzt noch Anträge auf passiven Lärmschutz gestellt werden könnten. Auf eine etwaige Verjährung sei nirgendwo hingewiesen worden. Nach eingehender Prüfung und zeitlich ausgiebigen Erfahrungen mit den Lärmbelästigungen machten sie von ihrem Recht Gebrauch und beantragten die Erfüllung der ihnen zustehenden passiven Lärmschutzeinrichtungen zuzüglich einer Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenbereichs. Der Landesbetrieb Straßenbau wies die Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2012 darauf hin, dass für ihr Grundstück gemäß dem Planfeststellungsbeschluss kein Entschädigungsanspruch bezüglich des Außenwohnbereichs bestehe. Ein Entschädigungsanspruch für passive Lärmschutzmaßnahmen sei verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem Eintreten bzw. Spürbarwerden der Wirkung begonnen, also im Regelfall mit der Verkehrsfreigabe der Straße, die am 12. Mai 2006 erfolgt sei. Ein Anspruch sei daher spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Am 21. Juli 2012 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere geltend gemacht haben: Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Der Streit drehe sich um die Frage, ob sie - die Kläger - dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen hätten. Dieser Anspruch sei unter Ziffer 5.2.2. des Planfeststellungsbeschlusses festgelegt. Dieser Verwaltungsakt sei öffentlich-rechtlicher Natur. Die Einrede der Verjährung des Beklagten sei ebenfalls im Verwaltungsrechtsweg zu klären. Verzichtserklärungen bezüglich der Lärmschutzansprüche seien von ihnen nicht abgegeben worden. Seit 2006 seien ohne Erfolg immer wieder Verhandlungen der Anwohner der Siedlung C. mit dem Beklagten betreffend eine Erhöhung eines Lärmschutzwalles geführt worden. Da die Verhandlungen noch andauerten, könne keine Verjährungseinrede erhoben werden (§ 203 BGB). Eine dreijährige Verjährungsfrist könne im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Es werde nicht über die Höhe von Entschädigungsansprüchen gestritten. Zudem gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Recht eine 30-jährige Verjährungsfrist. Gleiches ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Vorliegend sei wegen des Planfeststellungsbeschlusses auch eine entsprechende Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB möglich. Die Schuldrechtsreform sei zudem erst nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt, auch habe der Beklagte nie auf eine drohende Verjährung hingewiesen. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2012 zur Gewährung passiver Lärmschutzmaßnahmen entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss 713-32-03/728 vom 13. Mai 1998 zu verpflichten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, da im Grunde Entschädigungsleistungen verfolgt würden. Hierfür sei der Zivilrechtsweg unter Vorschaltung eines möglichen Entschädigungsfeststellungsverfahrens vorgesehen. Ein zu erwartendes Verfahren betreffend die Höhe der Entschädigung werde durch das vorliegende Verfahren nur verzögert. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 2014 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2012 zur Gewährung passiver Lärmschutzmaßnahmen entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss vom 13. Mai 1998 verpflichtet. Es hat den Verwaltungsrechtsweg bejaht und in der Sache insbesondere ausgeführt, dass der Entschädigungsanspruch der Kläger dem Grunde nach bereits festgestellt worden sei. Die vom Beklagten geltend gemachte Einwendung der Verjährung betreffe jedoch nicht die Höhe des festgestellten Anspruchs, sondern stünde diesem bereits dem Grunde nach entgegen. Eine im öffentlichen Recht von Amts wegen und nicht nur als Einrede zu beachtende Verjährung sei nicht eingetreten, weil eine 30-jährige Verjährungsfrist gelte. Die folge entweder aus § 53 Abs. 2 VwVfG oder aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte insbesondere geltend: Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist abgewichen und habe statt dessen eine 30-jährige Verjährungsfrist angenommen. Weder § 53 Abs. 2 VwVfG noch § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB würden die Annahme einer 30-jährigen Verjährung tragen. Ein Planfeststellungsbeschluss begründe keinen titulierten Anspruch noch begünstige er einen Berechtigten unmittelbar, weil er einen Erstattungsanspruch erst vorbereite. Es bedürfe noch einer Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen durch den Eigentümer, der dadurch einen im Entschädigungsverfahren durchzusetzenden Kostenerstattungsanspruch erwerbe. Kostenerstattungsansprüche im öffentlichen Recht müssten zeitnah geltend gemacht werden, weshalb eine dreijährige Verjährungsfrist zu gelten habe. Nur dann könnten planfestgestellte Baumaßnahmen haushaltsrechtlich und vom Zeitaufwand her gesehen angemessen abgewickelt werden. Die dreijährige Verjährungsfrist gelte im Übrigen auch für Ansprüche aus Amtshaftung, Enteignungsentschädigung und Aufopferung. Den Klägern wäre eine zeitnahe Umsetzung ihrer Ansprüche auf Grund des Schriftverkehrs mit dem Landesbetrieb Straßenbau möglich gewesen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und heben im Wesentlichen hervor: Der Anspruch auf Erstattung passiver Schutzeinrichtungen sei dem Grunde nach durch den Planfeststellungsbeschluss und die nachfolgende Konkretisierung durch das Lärmschutzgutachten bereits bestandskräftig festgestellt worden. Lediglich der Umfang der Erstattungsansprüche sei offen geblieben. Die Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist sei nicht gerechtfertigt. Bereits vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2004 hätten nach Planfeststellungen Kostenerstattungsansprüche abgewickelt werden müssen, weshalb der Beklagte sich nicht auf haushaltsrechtliche Erwägungen berufen könne. Anders als im Zivilrecht seien staatliche Stellen den Bürgern gegenüber in anderer Weise verpflichtet. Der Beklagte habe auf eine Veränderung von Verjährungsfristen hinweisen müssen, ansonsten verhalte er sich treuwidrig. Zudem sei eine Verjährungsunterbrechung nach § 203 BGB eingetreten, da die auch die Kläger vertretende Bürgerinitiative C2. seit 2006 mit dem Beklagten über weitergehende aktive Lärmschutzmaßnahme verhandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren 11 A 287/15 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der vorgelegten Planfeststellungsunterlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht „unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2012 zur Gewährung passiver Lärmschutzmaßnahmen entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss 713-32-03/728 vom 13. Mai 1998 verpflichtet“. Den Klägern ist als Eigentümern des Wohnhauses C. 76 bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. Mai 1998 dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes zugesprochen worden; für eine nochmalige dahingehende Tenorierung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (dazu I.). Für einen weiteren Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf eine erneute Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen ohne ein konkretes Erstattungsverlangen gibt es keine Rechtsgrundlage (dazu II.). I. Der Planfeststellungsbeschluss des ehemals zuständigen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1998 für den sechsstreifigen Ausbau der A 2 in H. , der nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bestandskräftig ist, hat den Klägern dem Grunde nach bereits einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes zugesprochen. 1. Bei der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Eigentümer beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen wegen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche einen Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast auf eine angemessene Entschädigung in Geld für passive Schallschutzmaßnahmen hat, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gilt dies nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Hiernach hat der Träger der Straßenbaulast in den genannten Fällen also zunächst sicherzustellen, dass durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes - wie etwa Lärmschutzwände und/oder Lärmschutzwälle, Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelags u. ä. - zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichem Verkehrslärm die in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) normierten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Lässt sich die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV trotz aktiver Schallschutzmaßnahmen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand realisieren, können nach den §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 BImSchG die Betroffenen auf Grund eines abwägenden schlüssigen Schallschutzkonzeptes - vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 77 ff. - auf die Erstattung der Kosten für Maßnahmen des passiven Schallschutzes an den in ihrem Eigentum stehenden Anlagen verwiesen werden. Der Planfeststellungsbeschluss des ehemals zuständigen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1998 entspricht diesem Normgefüge. Er hat entsprechend dem Vorrang des aktiven vor dem passiven Schallschutz in einem ersten Schritt zunächst Maßnahmen des aktiven Schallschutzes planfestgestellt (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 11, BA 2), so etwa das Aufbringen eines lärmmindernden Straßenoberflächenbelages und im Streckenabschnitt südöstlich der Siedlung C. einen Lärmschutzwall bzw. Lärmschutzwände (vgl. auch die Neufassung der lärmschutztechnischen Unterlagen im Deckblatt 2, Erläuterungsbericht mit Lageplan, Unterlage 15.12.1, BA 4). Sodann hat die Planfeststellungsbehörde den Eigentümern der im Planfeststellungsbeschluss unter A. 2.5 lfd. Nr. 58 genannten Wohngrundstücke die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Maßnahmen des passiven Schallschutzes - dem Grunde nach - zugesprochen, soweit die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auch nach Durchführung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen überschritten werden (vgl. PFB Nr. A. 5.2.2, S. 11 f., BA 2). Die Formulierung „sind vom Träger der Straßenbaulast darauf hinzuweisen“ ist zwar nicht ganz eindeutig. Aus dem weiteren Text ergibt sich aber, dass die Planfeststellungsbehörde einen solchen Erstattungsanspruch dem Grunde nach bereits im Planfeststellungsbeschluss geregelt hat und nicht erst von dem Hinweis des Trägers der Straßenbaulast abhängig machen wollte. Das Wohnhausgrundstück der Kläger ist in der durch den Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB A. 2.5 lfd. Nr. 58, S. 9, BA 2) in Bezug genommenen „Liste der Objekte mit grundsätzlichem Anspruch auf passiven Schallschutz“ enthalten (vgl. dort A 2.13b - Wohnhäuser nördlich der A 2, BA 4). Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass den Klägern bereits mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 13. Mai 1998 dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen des passiven Schallschutzes gegen den Träger der Straßenbaulast zugesprochen wurde. In einem solchen Fall fehlt aber für eine Verpflichtungsklage mit einem entsprechenden Ziel das Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. zu Entschädigungsansprüchen für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 11 A 10.96 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32, S. 169. II. Für einen weiteren Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf eine (erneute) „Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen“ ohne ein konkretes Erstattungsverlangen gibt es keine Rechtsgrundlage. 1. Wenn in einem Planfeststellungsbeschluss einem betroffenen Grundstückseigentümer dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen des passiven Schallschutzes gegen den Träger der Straßenbaulast zugesprochen worden ist, dann ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Entschädigung zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten. Diese Verordnung ist die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Hierin sind die Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen definiert, die schutzbedürftigen Räume und deren Umfassungsbauteile benannt und der Umfang der Schutzmaßnahmen geregelt. Vgl. auch BR-Drucks. 463/96, S. 10. Eine Entschädigung ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG aber nur für die „erbrachten notwendigen Aufwendungen“ zu zahlen. Dies hat zur Folge, dass der Eigentümer eines Grundstücks die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zunächst erst einmal selbst vorzunehmen bzw. deren Durchführung in Auftrag zu geben hat. Mit anderen Worten ist der Eigentümer vorleistungspflichtig. Erst dann wird der Entschädigungsanspruch fällig. Vgl. etwa Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 42 Rn. 22; Schulze-Fielitz, in: GK-BImSchG, § 42 Rn. 54 f. In einem weiteren Schritt kann er die Erstattung der Kosten für diese tatsächlich erbrachten baulichen und technischen Maßnahmen vom Straßenbaulastträger fordern. Einigen sich der Träger der Straßenbaulast und der Betroffene nicht gütlich, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 BImSchG). Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82, S. 24 f.; zu den einzelnen Verfahrensstufen auch Schulze-Fielitz, in: GK-BImSchG, § 42 Rn. 56 ff. Insoweit ist also, wenn der Straßenbaulastträger eine Entschädigung ablehnt, erst ein Entschädigungsverfahren bei der zuständigen Bezirksregierung (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 18 Abs. 1 EEG NRW) durchzuführen. Bei Klagen auf Kostenersatz und bei einem Streit über die Höhe des Anspruchs sind im Klagewege die Zivilgerichte anzurufen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 50 EEG NRW). Dem entspricht auch die Zuweisung an die Zivilgerichte in § 19a FStrG. Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 42 Rn. 26; inzident: BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 379/02 -, NVwZ 2003, 1286 f. Der Hinweis eingangs des angefochtenen Urteils auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1998 - 14 UE 1897/91 -, juris, zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges in Fällen der vorliegenden Art geht fehl. Dort ging es um den Streit über die erstmalige Gewährung von Entschädigungsleistungen dem Grunde nach, die nach dem Umbau einer Straße bzw. eines Platzes ohne vorherigen Planfeststellungsbeschluss oder Bebauungsplan geltend gemacht wurden. 2. Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer „Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen“ kommt nach dem vorstehend Dargelegten auch im Übrigen nicht in Betracht, wollte man das Klagebegehren der Kläger dahingehend verstehen (vgl. § 88 VwGO), eine konkrete Entschädigungssumme für passive Schallschutzmaßnahmen gewährt zu erhalten. Zwar hätte der Senat die Rechtswegfrage im Berufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Ebenso wäre es wegen des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechtsträgerprinzips (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unerheblich, dass die Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau, und nicht gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung (N. ), gerichtet ist. Es fehlt aber sowohl an einer vorherigen Durchführung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens bei der zuständigen Behörde als auch an der Darlegung, dass die Kläger passive Schallschutzmaßnahmen durchgeführt haben und welche notwendigen Aufwendungen sie hierfür erbracht haben. III. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass „der Anspruch dem Grunde nach durch den Planfeststellungsbeschluss … bereits bestandskräftig festgestellt ist“ (Urteilsabdruck S. 10, zweiter Absatz). Die erste Instanz hat allerdings offenkundig zu der Frage einer möglichen Verjährung etwaiger Erstattungsansprüche unabhängig von einem konkreten, d. h. der Höhe nach bezifferten, Erstattungsverlangen inzident Stellung nehmen und den Eintritt einer Verjährung verneinen wollen. Dabei wurde allerdings nicht gesehen, dass durch die Verpflichtung des Beklagten mit dem tenorierten Ausspruch in der Sache nicht nur eine Erstattungspflicht dem Grunde nach über eine denkbare dreijährige Verjährungsfrist hinaus perpetuiert, sondern der Anspruch bei Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 121 VwGO) erneut festgeschrieben und damit der Lauf der Verjährungsfrist nochmals begründet würde. IV. Die vom Verwaltungsgericht zugleich ausgesprochene „Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 2012“ kann ebenfalls - isoliert - keinen Bestand haben. Bei dem in Rede stehenden Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau handelt es sich nicht um einen aufhebbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Das Schreiben vom 4. Juni 2012 enthält neben einer chronologischen Darstellung zwar Ausführungen dazu, dass ein Entschädigungsanspruch der Kläger verjährt sei. Diesen Ausführungen kommt jedoch kein Regelungsgehalt zu, vielmehr handelt es sich um einen rechtlich unverbindlichen Hinweis, zumal der Landesbetrieb Straßenbau für das Entschädigungsverfahren örtlich und auch sachlich nicht zuständig ist, sondern die Bezirksregierung N. . Im Übrigen wurde bezüglich dieses Hinweises den Klägern keine Möglichkeit einer Überprüfung aufgezeigt und dem Schreiben keine Rechtbehelfsbelehrung beigefügt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.