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Beschluss

4 A 1269/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0409.4A1269.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.2.2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.2.2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris, Rn. 27 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer über den Einzelfall hinausgehenden als klärungsbedürftig angesehenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Eine solche Frage lässt sich dem Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß entnehmen. Das gilt insbesondere für die– unbelegte – Behauptung des Klägers, es sei „im Allgemeinen […] die Tendenz zu beobachten, dass das Bundesamt ebenso wie die Gerichte nahezu gleichlautende Entscheidungen treffen, ohne sich im Einzelnen mit dem vorgetragenen Sachverhalt auseinanderzusetzen.“ Aus den klägerischen Darlegungen erschließt sich nicht, welcher rechtliche oder tatsächliche Klärungsbedarf insoweit bestehen soll. Ohne Erfolg bleibt der sinngemäß auf eine Versagung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zielende Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, aufgrund der Zustände in seinem Herkunftsland, insbesondere der Korruption, drohten ihm bei einer Rückkehr erhebliche Gefahren. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglichen Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung zusammenfassend wiedergegeben (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, dritter Absatz) und in den Entscheidungsgründen gewürdigt, den Kläger aber auf die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes verwiesen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, zweiter Absatz). Soweit der Kläger eine solche Schutzmöglichkeit in Abrede stellt, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, die keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.