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Beschluss

19 E 262/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0405.19E262.17.00
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Leitsätze

Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nrn. 1002 Satz 2, 1004 VV RVG muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die spezifisch auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nrn. 1002 Satz 2, 1004 VV RVG muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die spezifisch auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Denn die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung, wie hier, von einer Einzelrichterin erlassen wurde (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. Oktober 2016 zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat aufgrund seiner Tätigkeit im Berufungszulassungsverfahren weder einen Anspruch auf die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 669,60 Euro nach Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG, 1.) noch auf die ebenfalls geltend gemachte 1,3-fache Erledigungsgebühr in Höhe von 725,40 Euro nach Nrn. 1002 und 1004 VV RVG (2.). 1. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG ist nicht entstanden. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Sätze 1 und 3 Nr. 2 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Besprechungen entsteht nur für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Hier macht der Prozessbevollmächtigte keine tatsächlich stattgefundene Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins oder Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung mit der Gegenseite geltend. Er vertritt vielmehr lediglich in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, es sei eine von ihm so genannte „fiktive Terminsgebühr“ entstanden, weil der Senat in seiner Aufklärungsverfügung vom 29. April 2016 für den Fall der Berufungszulassung bereits einen konkreten Verhandlungstermin benannt habe. Diese Rechtsauffassung ist mit dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Sätze 1 und 3 Nr. 2 VV RVG unvereinbar. 2. Auch die geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 und 1004 VV RVG ist nicht entstanden. Die Gebühr entsteht nach Nr. 1002 Satz 2, der für die hier vorliegende Verpflichtungsklage einschlägig ist, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die spezifisch auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 ‑ 6 B 34.11 ‑, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2018 ‑ 13 E 926/17 ‑, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 ‑ 19 C 15.1844 ‑, juris, Rn. 16 ff. jeweils m. w. Nachw. An einer solchen Mitwirkung, die zur Erledigung der Rechtssache geführt hätte, fehlt es hier. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Vorlage des Eintrags im deutschen Personenstandsbuch durch den Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren als eine Tätigkeit bewertet, die im vorliegenden Fall bereits zur ordnungsgemäßen Begründung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gehörte. Denn der Kläger hatte seine Behauptung, deutscher Staatsangehöriger zu sein, von Anfang an auf einen Legitimationserwerb nach § 5 RuStAG 1913 gestützt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von einer Streitwertfestsetzung sieht der Senat ab, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Festgebühr nach Nr. 5502 KV in Höhe von 60,00 Euro an die Stelle einer Wertgebühr nach den §§ 3, 34 GKG tritt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).