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Urteil

1 A 2740/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0328.1A2740.15.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 25. Oktober 1951 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen, mit Ablauf des 31. August 2015 erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienste der Beklagten und war zuletzt im Amt eines Verwaltungsamtmanns (A 11 BBesO) als Rehabilitationsberater tätig. Er begehrt die Berücksichtigung seiner Ausbildung als Beratungsanwärter (1. September 1977 bis 3. September 1980) als ruhegehaltfähig. Nachdem der Kläger 1977 ein Studium der Allgemeinen Verfahrenstechnik mit Graduierung zum Ingenieur an der Fachhochschule L. abgeschlossen hatte, bewarb er sich bei der Beklagten als Fachanwärter für die Arbeitsvermittlung. Am 18. Juli 1977 schlossen die Beteiligten einen Ausbildungsvertrag, nach dem der Kläger ab dem 1. September 1977 „zum Zwecke der Ausbildung für eine qualifizierte Beratungstätigkeit in der Arbeitsvermittlung oder der Berufsberatung beim (Arbeitsamt) L. eingestellt“ wurde. Dementsprechend wurde der Kläger zum 1. September 1977 als Beratungsanwärter eingestellt. Ausweislich des an den Kläger gerichteten Einstellungsschreibens vom 18. Juli 1977 (Beiakte Heft 1, Teilakte B, Blatt 84) erhielt der Kläger während der Ausbildung für jeden Kalendermonat einen Grundbetrag i. H. v. 85 v. H. der Anfangsgrundvergütung und des Ortszuschlages eines Angestellten der Vergütungsgruppe IVa MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit). Die dreijährige Ausbildung an der (damaligen) Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit beinhaltete in den ersten beiden Jahren im Kern ein wissenschaftliches Grundlagenstudium, während das dritte Jahr allein der fachspezifischen Ausbildung gewidmet war. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung am 3. September 1980 wurde der Kläger zum Folgetag als Angestellter beim Arbeitsamt C. -H. eingestellt. Mit Beschluss Nr. 145a/84 vom 1. Oktober 1984 stellte der Bundespersonalausschuss auf Grund des § 21 BBG (a. F.) i. V. m. § 38 Abs. 3 Nr. 3 BLV (a. F.) fest, dass der Kläger für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit befähigt sei, und ließ die zur unmittelbaren Anstellung als Verwaltungsoberinspektor notwendigen Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften der BLV zu. Daraufhin wurde der Kläger am 6. November 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsoberinspektor (A 10 BBesO) ernannt. Die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 7. November 1985. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 beantragte der Kläger, seine Studienzeit an der Fachhochschule L. sowie die Ausbildungszeit als Beratungsanwärter als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2014 insgesamt ab. In Bezug auf die Ausbildungszeit als Beratungsanwärter führte sie zur Begründung aus: Die begehrte Anerkennung könne nicht erfolgen. Einschlägig sei insoweit § 12 Abs. 4 i. V. m § 12 Abs. 1 BeamtVG. Der Kläger habe durch die fragliche Ausbildung nicht die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Bundesanstalt erwerben können und sei daher nicht als Laufbahnbewerber, sondern – nach erforderlicher Feststellung seiner Laufbahnbefähigung durch den Bundespersonalausschuss – als „anderer Bewerber“ i. S. v. § 12 Abs. 4 BeamtVG in das Beamtenverhältnis berufen worden. Diese Vorschrift verlange, dass der andere Bewerber die Ausbildung wie ein Laufbahnbewerber absolviert habe. Es müsse deshalb eine solche Ausbildung vorliegen, die bei der Einstellung eines Laufbahnbewerbers nach § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigungsfähig gewesen wäre. Hieran fehle es im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis am 6. November 1984. Laufbahnbewerber (Inspektoranwärter) hätten die einschlägige Laufbahnbefähigung seinerzeit nur in den Fällen des § 3 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit (LAPO-gehD-BA) vom 25. Februar 1980 erwerben können, u. a. durch – hier allein in Betracht kommend – ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung jeweils nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) vom 25. Februar 1980. Die Berücksichtigung der Ausbildung als Beratungsanwärter nach der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) vom 29. Juli 1975 sei somit ausgeschlossen. (Nur) gegen die Versagung der Anerkennung der Ausbildungszeit als Beratungsanwärter legte der Kläger am 22. August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend: Seine Studienzeiten an der Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit seien gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m § 12 Abs. 1 BeamtVG anzuerkennen. Zwar habe er 1984 nicht das von der LAPO-gehD-BA 1980 verlangte Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vorweisen können, weil diese erst seit 1979 bestehe, also seit einem nach der Aufnahme seines Studiums im Jahre 1977 gelegenen Zeitpunkt. Sein Studium an der Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit sei aber dem Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gleichzusetzen. Denn es sei ebenfalls nach der ASPO absolviert worden, weshalb die Annahme vergleichbarer Studieninhalte gerechtfertigt sei. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 – zugestellt am 15. Oktober 2014 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und begründete dies im Kern wie folgt: Die begehrte Anerkennung finde in § 12 BeamtVG keine Grundlage. Zunächst greife § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht zu seinen Gunsten ein. Was vorgeschriebene Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift sei, ergebe sich aus dem für die Zeit der Ausbildung geltenden Laufbahnrecht. Für diese Zeit sei die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit durch die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (LAPO-gehD-BAVAV) vom 18. September 1968 gestaltet gewesen. Danach hätten Beratungsanwärter nicht die Laufbahnbefähigung für die in Rede stehende Laufbahn erwerben können. Dies habe sich erst mit der LAPO-gehD-BA 1980 geändert. Nach deren § 3 Abs. 1 Nr. 2 hätten nun auch Beratungsanwärter durch ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der Abschlussprüfung nach der ASPO 1980 durch Anerkennung gemäß § 27 BLV die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit erwerben können. Die Zeit der Ausbildung als Beratungsanwärter habe dem Kläger (zusammen mit anderen Tätigkeitszeiten) daher die nach § 38 BLV zu fordernde Berufserfahrung vermittelt. Sie sei zwar Voraussetzung für die Tätigkeit als Beratungsfachkraft im Angestelltenverhältnis gewesen, nicht jedoch eine vorgeschriebene Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG. Die Ausbildungszeit könne auch nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt werden. Denn die vom Kläger durchlaufene Ausbildung als Beratungsfachkraft nach der ASPO 1975 sei, wie bereits ausgeführt, keine Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen. Hiergegen hat der Kläger am 13. November 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wie folgt ergänzt und vertieft: Er habe eine Ausbildung absolviert, die für Laufbahnbewerber vorgeschrieben gewesen sei. Das ergebe sich zwar nicht aus der LAPO-gehD-BAVAV, wohl aber aus § 3 der rückwirkend zum 1. September 1979 in Kraft getretenen und damit noch zu der Zeit seiner Ausbildung geltenden LAPO-gehD-BA. Nach dieser Vorschrift sei die Laufbahnbefähigung u. a. durch ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung zu erwerben gewesen. Das sei genau die von ihm absolvierte Ausbildung. Denn die Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit, an der er studiert habe, sie mit ihrer Rechtsnachfolgerin – der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – gleichzustellen. Unschädlich sei, dass seine Ausbildung gemäß § 39 ASPO 1980 weiter nach der ASPO 1975 durchgeführt worden sei. Denn die beiden Ausbildungsgänge seien hinsichtlich des Inhalts und Umfangs, ihrer Dauer, der Ausgestaltung der Abschlussprüfung und des zu erreichenden Abschlusses vergleichbar, und zumindest ähnlich seien die zeitliche Aufteilung der Ausbildung in ein Fachstudium und in berufspraktische Zeiten und die erforderlichen Leistungsnachweise. Letztlich sei mit derASPO 1980 die Ausbildung der zuvor nur von den Arbeitsämtern ausgebildeten Verwaltungsinspektorenanwärter an die in ihrem Wesen weitergeführte Ausbildung der Beratungsanwärter angeglichen worden. Ferner beruft sich der Kläger auf das Urteil des VG Arnsberg vom 4. September 2015 (13 K 1930/13, nunmehr OVG NRW, 1 A 2411/15), das in einem Fall mit gleich gelagertem Sachverhalt einen Anerkennungsanspruch aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG hergeleitet habe. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 zu verpflichten, die Zeit seiner Ausbildung als Beratungsanwärter vom 1. September 1977 bis zum 3. September 1980 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte, die der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist, hat keinen Antrag gestellt. Sie ist aber dem Klagebegehren schriftsätzlich entgegengetreten und hat über ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren hinausgehend vorgetragen: Erst nach der Neuregelung durch die rückwirkend zum 1. September 1979 in Kraft getretene LAPO-gehD-BA, mit der die Ausbildung der Beratungsanwärter vom Ausbildungsablauf her an die Ausbildung der Verwaltungsoberinspektoranwärter angeglichen worden sei, hätten die Beratungsanwärter gemäß deren § 3 Abs. 1 Nr. 2 durch das Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Arbeitsverwaltung und Bestehen der Abschlussprüfung nach der ASPO 1980 die in Rede stehende Laufbahnbefähigung erwerben können. Voraussetzung für diese Neuregelung sei die mit der ASPO 1980 erfolgte Neugestaltung der Ausbildung der Beratungsanwärter gewesen. Zwar sei auch die ASPO 1980 rückwirkend zum 1. September 1979 in Kraft getreten; die Ausbildung und Prüfung des Klägers hätten sich aber in Anwendung des § 39 ASPO 1980 noch in Gänze nach der ASPO 1975 gerichtet. Es bleibe daher dabei, dass er anderer als Laufbahnbewerber gewesen sei, dessen Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit gemäß §§ 21 BBG (a. F.), 38 BLV (a. F.) nur durch den Bundespersonalausschuss habe festgestellt werden können. Auf die Frage, inwieweit die Beratungsanwärterausbildungen nach der ASPO 1975 und der ASPO 1980 trotz des geänderten Ausbildungsablaufs miteinander vergleichbar seien, komme es nicht an. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der behauptete Anspruch finde im Beamtenversorgungsgesetz keine Stütze. Er folge zunächst nicht aus § 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Die Zeit der Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter stelle keine im Sinne dieser Vorschriften vorgeschriebene Ausbildungszeit dar. Denn während dieser Ausbildung habe noch die LAPO-gehD-BAVAV gegolten, nach der ein Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Ausbildung nach der ASPO 1975 nicht vorgesehen gewesen sei. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass die LAPO-gehD-BA rückwirkend in Kraft getreten sei und sich damit teilweise mit der Ausbildungsphase des Klägers überschnitten habe. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 2 LAPO-gehD-BA habe den Erwerb der in Rede stehenden Laufbahnbefähigung durch ein Studium und Bestehen der vorgesehenen Abschlussprüfung auf das Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und das Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach Maßgabe der ASPO 1980 beschränkt. Der Kläger sei auch nicht etwa in eine Ausbildung nach der ASPO 1980 überführt worden. Vielmehr habe für ihn gemäß § 39 Satz 1 ASPO 1980 weiterhin die ASPO 1975 gegolten. Das Argument des Klägers, die von ihm durchlaufene Ausbildung sei inhaltlich mit der von § 3 Abs. 1 Nr. 2 LAPO-gehD-BA erfassten Ausbildung vergleichbar, sei unerheblich. Denn § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfordere nach seinem Wortlaut und Zweck eine vorgeschriebene (Ausbildungs-) Zeit. Der behauptete Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 10 Satz 1 BeamtVG. Denn diese Vorschrift verlange ihrem Wortlaut nach ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis und greife deshalb und auch aus systematischen Gründen bei einer Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, wie sie hier vorgelegen habe, nicht ein. Einer analogen Anwendung des § 10 Satz 1 BeamtVG auf Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis stehe jedenfalls entgegen, dass die Sachlagen nicht vergleichbar seien. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme im Rahmen des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht darauf an, ob die Beratungsanwärterausbildungen alten und neuen Rechts vergleichbar seien. Diese Argumentation stelle einen Zirkelschluss dar. Die angeführte Vorschrift diene, wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt habe, dazu, andere Bewerber hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von gleichartigen Ausbildungszeiten Laufbahnbewerbern insoweit gleichzustellen, als sie die Ausbildungszeiten wie Laufbahnbewerber abgeleistet hätten. Das aber erfordere die Prüfung, ob die absolvierte Ausbildung mit der vorgeschriebenen Ausbildung vergleichbar sei. Insofern sei die Frage der inhaltlichen Vergleichbarkeit Bestandteil der Prüfung, ob tatbestandlich eine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildung(-szeit) vorliege. Er habe von Beginn an eine Ausbildung absolviert, die später ohne wesentliche inhaltliche Veränderung für Laufbahnbewerber vorgeschrieben worden sei. Vor diesem Hintergrund könne es nicht darauf ankommen, welche Fassung der ASPO gegolten habe. Ferner habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass beim Vorliegen von Ausbildungszeiten § 12 BeamtVG die Regelung des § 10 BeamtVG verdränge. Außerdem habe es sich nicht mit den zutreffenden, entsprechende Erwägungen des OVG Lüneburg übernehmenden Ausführungen des VG Arnsberg im Urteil vom 4. September 2015 – 13 K 1930/13 – auseinandergesetzt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. August 2014 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 zu verpflichten, die Zeit seiner Ausbildung als Beratungsanwärter vom 1. September 1977 bis zum 3. September 1980 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie zusammenfassend ihre Rechtsposition, nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug und führt ergänzend aus: Die Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeit im Rahmen des § 10 Satz 1 BeamtVG sei nicht zu beanstanden. Dem in einem parallel gelagerten Fall ergangenen, nicht rechtskräftigen Urteil des VG Arnsberg, auf das sich der insoweit Kläger berufe, könne nicht gefolgt werden. Denn das VG Arnsberg stütze sich insoweit zu Unrecht auf einen Beschluss des OVG Lüneburg zum Merkmal der „Tätigkeit“ i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG. Dieser Beschluss betreffe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keinen vergleichbaren Sachverhalt. Der Kläger des vom OVG Lüneburg entschiedenen Falles habe bereits vor Aufnahme des Studiums in einem Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen gestanden, welches aufgrund eines für diese Ausbildung gewährten Sonderurlaubs bei teilweiser Weiterzahlung der Bezüge nur geruht habe; es habe also eine Art Fortbildungsmaßnahme während eines Arbeitsverhältnisses vorgelegen. Zudem weiche das Urteil des VG Arnsberg von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1997 – 2 C 38.96 – ab, dem zufolge nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur Zeiten einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten. Der Kläger und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 1. März 2018 bzw. vom 28. Februar 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte Personalakten, 1 Heft mit den Texten der ASPO 1975 und der ASPO 1980) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder der behauptete Anspruch auf Anerkennung bzw. Berücksichtigung der Zeit seiner Ausbildung zum Beratungsanwärter vom 1. September 1977 bis zum 3. September 1980 als ruhegehaltfähige Dienstzeit noch auch nur ein Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens zu, weil bereits die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Vorschriften nicht erfüllt sind. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten vom 1. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der behauptete Anspruch lässt sich nicht mit Erfolg auf die – insoweit unstreitig allein in Betracht zu ziehenden – Vorschriften der §§ 10 Satz 1 Nr. 2, 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) stützen. Dabei mag offen bleiben, ob insoweit auf die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls – dazu, dass im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –, juris, Rn. 6, m. w. N. – (hier: 1. September 2015) jeweils geltenden Gesetzesfassungen (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010, BGBl. I S. 150) abzustellen ist oder ob insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 41.16 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N., und Bay. VGH, Urteil vom 5. April 2017 – 3 B 15.238 –, juris, Rn. 20. Im letztgenannten Falle wären die Änderungen der genannten Vorschriften zu berücksichtigen, die diese durch Art. 3 Nr. 5 (§ 10) bzw. Art. 3 Nr. 6 Buchstabe a (§ 12) des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) erfahren haben. Der Unterschied zwischen den älteren und den aktuellen Gesetzesfassungen besteht hier allein darin, dass das die Anerkennungsmöglichkeit einschränkende, auf die Tätigkeitszeiten (§ 10) bzw. auf die Mindestzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) bezogene Tatbestandsmerkmal „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ in der aktuellen Gesetzesfassung jeweils entfallen ist. Dieser Unterschied ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, weil hier auch dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Die maßgebliche Ausbildung hat der Kläger nämlich erst im Alter von (noch) 25 Jahren begonnen. Weder § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (dazu I.) noch § 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (dazu II.) greifen zugunsten des Klägers ein. I. Nach der Ausnahmevorschrift des § 10 Satz 1 BeamtVG, die den Grundsatz des § 4 Abs. 3 BeamtVG durchbricht – vgl. insoweit näher: Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 20 –, sollen als ruhegehaltfähig auch die in Nr. 1 und 2 dieser Vorschrift benannten Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter (nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres) vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Die hier nur in Betracht kommende Nr. 2 derselben Regelung führt als solche Zeiten die „Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit“ an. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier nicht erfüllt. Die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Beratungsanwärter vom 1. September 1977 bis zum 3. September 1980 stellt schon keine Zeit einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dar. Nach dem – klaren – Wortlaut des § 10 Satz 1 BeamtVG müssen Zeiten einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeits verhältnis vorliegen. Was hierunter zu verstehen ist, erschließt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck der Norm. Der Regelung des § 10 Satz 1 Beamt VG liegt der Gedanke zugrunde, dass Tätigkeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die zur Berufung in das Beamtenverhältnis führen, in der Regel den Aufgaben und Tätigkeiten der Beamten nahe kommen und von daher geeignet sind, dem künftigen Beamten solche beruflichen Erfahrungen zu vermitteln, die für seinen Beamtendienst von Bedeutung sind. Vgl. – jeweils zu inhaltlich entsprechenden Vorgängernormen bzw. Vorgängerfassungen des § 10 Satz 1 BeamtVG – BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1971 – 2 C 44.69 –, ZBR 1971, 347 ff. (348), und vom 15. Dezember 1981– 6 C 31.77 –, juris, Rn. 21, sowie OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 88/08 –, juris, Rn. 37, m. w. N.; aus der Literatur etwa Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 2, und Weinbrenner, in: Steg-müller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2017, BeamtVG § 10 Rn. 1. Vor diesem Hintergrund ist unter einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nur ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zu verstehen, welches der öffentlich-rechtliche Dienstherr als Arbeitgeber und der spätere Beamte als Angestellter oder Arbeiter miteinander geschlossen haben. In einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis verbrachte Zeiten fallen nicht hierunter, weil der Hauptzweck solcher Verhältnisse nicht in der Leistung von (Erfahrungen für den späteren Beamtendienst vermittelnder) Arbeit, sondern in der Vermittlung von Kenntnissen und dem Erreichen des Ausbildungsziels besteht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1990– 2 B 35.90 –, juris, Rn. 2 und 4, und vom 18. Dezember 1979 – 6 B 117.79 –, Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 2, m. w. N.; aus der Literatur etwa Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 11, Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2017, BeamtVG § 10 Rn. 35, und Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Februar 2018, O § 10 Rn. 30. Das so zu verstehende Erfordernis einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gilt namentlich auch für die von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfassten Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Das folgt schon aus dem systematischen Befund, dass der Gesetzgeber dieses Erfordernis dem allgemeinen, den beiden Nummern vorausgehenden Teil des § 10 Satz 1 BeamtVG zugeordnet und damit gleichsam vor die Klammer gezogen hat. Schon deshalb ergibt sich Abweichendes nicht daraus, dass § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG lediglich von einer Tätigkeit spricht, während in § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG von einer entgeltlichen Beschäftigung die Rede ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal einer entgeltlichen Beschäftigung wiederholt die Vorschrift vielmehr nur, was bereits allgemein für die Beschäftigung oder Tätigkeit nach Nr. 1 und Nr. 2 mit den Worten „im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis“ gesagt ist. So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1971 – 6 CB 9.71 –, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 36 (zu der inhaltlich insoweit entsprechenden Vorgängerregelung des § 115 Abs. 1 BBG), und Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 12; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 – 2 C 38.96 –, juris, Rn. 17, wonach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausschließlich die „reinen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten erfasst“, also die Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten, die keine dem § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG unterfallenden „Beamtendiensttuerzeiten“ darstellen. Das nach dem Vorstehenden gebotene Verständnis des § 10 Satz 1 BeamtVG dahin, dass in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis verbrachte Zeiten diesem nicht unterfallen, entspricht auch der gesetzlichen Systematik, nach welcher solche Verhältnisse grundsätzlich von § 12 BeamtVG erfasst werden und bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen (nur) zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung führen. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze geht es hier nicht um Zeiten der Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem nicht von § 10 Satz 1 BeamtVG erfassten Ausbildungsverhältnis. Dass hier ein Ausbildungsverhältnis vorliegt, ergibt sich in formeller Hinsicht aus dem am 18. Juli 1977 zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Kläger geschlossenen Vertrag. Dieser ist ausdrücklich als „Ausbildungsvertrag“ bezeichnet, benennt in seinem § 1 als Zweck des Vertrags die „Ausbildung für eine qualifizierte Beratungstätigkeit in der Arbeitsvermittlung oder der Berufsberatung beim (Arbeitsamt) L. “ und qualifiziert das Verhältnis der Beteiligten in seinem § 2 auch ausdrücklich als „Ausbildungsverhältnis“. Auch inhaltlich liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Denn die Ausbildung, die Gegenstand des Vertrages gewesen ist, sollte durch ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit einer Beratungsfachkraft in den Aufgabenbereichen der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung in der Bundesanstalt für Arbeit befähigen (vgl. § 2 der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit – ASPO – vom 29. Juli 1975, im Folgenden: ASPO 1975; entsprechend später § 6 der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit– ASPO – vom 25. Februar 1980, im Folgenden: ASPO 1980). Dieses Studium dauerte regelmäßig (und auch im Falle des Klägers) drei Jahre und war durch die Verzahnung eines Grundlagenstudiums mit fachspezifischer Ausbildung geprägt (vgl. § 7 ASPO 1975). Die Höhe der Entlohnung erlaubt keine abweichende Bewertung. Diese war zwar nicht unerheblich; sie betrug aber doch nur 85 v. H. der Anfangsgrundvergütung und des Ortszuschlages eines Angestellten der Vergütungsgruppe IVa MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit). Das vorstehende Ergebnis, nach welchem die in Rede stehende Ausbildungszeit mangels einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis keine nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG berücksichtigungsfähige Zeit darstellt, wird entgegen der Ansicht des Klägers durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 5 LA 5/13 –, juris – nicht durchgreifend in Frage gestellt. Mit der soeben zitierten Entscheidung hat das Gericht die Auffassung seiner Vorinstanz gebilligt, die Vordienstzeit des dortigen Klägers, während derer dieser als sonderbeurlaubter Angestellter des Landes Niedersachsen unter teilweiser Fortzahlung der Bezüge ein sonderpädagogisches Aufbaustudiums durchgeführt hatte, sei nach der (§ 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG inhaltlich im Wesentlichen entsprechenden) Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Zur Begründung hat es dabei zunächst auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Nach diesem lag mit dem Arbeitsvertrag, in welchem insbesondere die Sonderbeurlaubung, die Verpflichtung zur Durchführung des o. g. Studiums und die Vergütung geregelt waren, ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vor. Ferner hat das Verwaltungsgericht trotz der Sonderbeurlaubung auch eine „Tätigkeit“ im Sinne der Vorschrift angenommen, weil der tatsächlich geleistete Dienst hier gerade in der Durchführung des Studiums bestanden habe. Ergänzend zu dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu dem Zulassungsvorbringen der dortigen Beklagten, eine Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 10 Abs. 1NBeamtVG liege nur vor, wenn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag – also die weisungsgebundene Arbeitspflicht des (späteren) Beamten und die Zahlung des Entgelts seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn – tatsächlich erbracht worden seien, ausgeführt, dass dies keine Stütze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung finde (juris, Rn. 19). Diese Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts rechtfertigt nicht die Annahme, die fragliche Ausbildungszeit des hiesigen Klägers sei nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG berücksichtigungsfähig. Insoweit mag offen bleiben, ob insoweit überhaupt vergleichbare Sachverhalte gegeben sind, obwohl im Falle des Klägers ein Ausbildungs vertrag und eine Ausbildung vorliegen, während die Beteiligten des niedersächsischen Verfahrens zum Zwecke der Weiterbildung einen Arbeits vertrag geschlossen hatten. Sollte nämlich, wie der Kläger der Sache nach geltend macht, dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts der abstrakte Rechtssatz entnommen werden können, dass eine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auch dann gegeben ist, wenn die von dem späteren Beamten (arbeits-)vertraglich geschuldete Hauptleistung in der Durchführung einer Ausbildung bestanden hat, so könnte dem nicht gefolgt werden. Eine solche Sichtweise, bei der es letztlich nur noch auf das formale Bestehen eines Arbeitsvertrages ankäme, verfehlte nämlich die gesetzliche Systematik und den Sinn und Zweck des § 10 Satz 1 BeamtVG. Wie der Senat bereits weiter oben dargelegt hat, zielt § 10 Satz 1 BeamtVGdarauf ab, bestimmte berufliche Erfahrungen, die der spätere Beamte als „Beamtendiensttuer“ (Nr. 1) bzw. als „reiner“, von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschäftigter Arbeiter oder Angestellter (Nr. 2) typischerweise erworben hat und die grundsätzlich nicht in einem Ausbildungsverhältnis erlangt werden können, wegen ihrer Nützlichkeit für den Beamtendienst der sonst nur deutlich kürzeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Beamtenverhältnis zuzuschlagen. Dem entspricht die schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch nach der Gesetzessystematik gebotene Auslegung der Vorschrift, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nicht von dem Begriff einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erfasst wird, weil bei einem Ausbildungsverhältnis nicht die Arbeitsleistung, sondern die zur Vermittlung beruflicher Erfahrungen grundsätzlich ungeeignete Ausbildung im Vordergrund steht. Folglich kann es für das – im Rahmen des § 10 Satz 1 BeamtVG einheitlich zu verstehende – Merkmal der „Tätigkeit“ nicht genügen, dass der Betroffene in dem maßgebenden Zeitraum überhaupt einen privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag (irgendeines Inhalts) abgeschlossen hatte. Eine Berücksichtigung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit kommt nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur dann in Betracht, wenn der spätere Beamte aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich Dienst geleistet und auf diese Weise Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die (mit) zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis geführt haben. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1981– 6 C 31.77 –, juris, Rn. 21 (für einen Fall, in dem der dortige Kläger während der streitigen Zeit Kriegsdienst als Militärverwaltungsbeamter geleistet hatte, sein Angestelltenverhältnis zum Landesernährungsamt wegen des Kriegsdienstes ruhte und er folglich schon nicht verpflichtet war, die Dienstleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen). Das setzt voraus, dass die den späteren Beamten treffende Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag in der Erbringung von Arbeitsleistungen bestand. Vgl. insoweit auch die deutlichen Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 25. Mai 2005– 2 C 20.04 –, juris, Rn. 19 ff., insb. unter Rn. 19, wonach ausnahmsweise auch eine unterhälftige Tätigkeit „hauptberuflich“ i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG F. 1994 (insoweit identisch: § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) ausgeübt wird, „wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt “ (Hervorhebungen nur hier), und unter Rn. 22: „Nach seinen Angaben hat der Kläger dabei seine Arbeitskraft voll zur Verfügung gestellt und keine weiteren Nebentätigkeiten ausgeübt“. Eine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis i. S. d. § 10 Satz 1 (Nr. 2) BeamtVG liegt mithin nur dann vor, wenn und soweit der spätere Beamte im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages tatsächlich (ggf. auch in Teilzeit) als Arbeiter oder Angestellter gearbeitet und damit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet war, ihm für den Beamtendienst nützliche berufliche Erfahrungen zu vermitteln. Das war, wie ausgeführt, hier nicht der Fall. II. Ebenfalls nicht erfüllt sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der nur noch in Betracht zu ziehenden Ermessensregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 oder 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die ebenso wie § 10 BeamtVG eine Durchbrechung des Grundsatzes des § 4 Abs. 3 BeamtVG darstellt. Vgl. insoweit näher: Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 12 Rn. 8. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die (nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres) verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen. Bei anderen als Laufbahnbewerbern können gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei der Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG). 1. Nicht einschlägig ist hier zunächst § 12 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Diese Regelung verlangt, dass eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht durch Laufbahnvorschriften gestaltet ist, und steht damit in einem Alternativverhältnis zu der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, die mit dem Erfordernis, dass die Zeiten „für Laufbahnbewerber vorgeschrieben“ sein müssen, das Gegenteil – eine vorhandene laufbahnrechtliche Gestaltung – voraussetzt. Die Frage, ob die Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei dem jeweiligen Dienstherrn bereits gestaltet ist, ist nach Maßgabe des bei Ableistung der jeweiligen Ausbildung geltenden Rechts zu beantworten. Offen gelassen im Urteil des BVerwG vom 21. November 1996 – 2 A 5.96 –, juris, Rn. 17: „Ob hinsichtlich der Anwendbarkeit der alternativen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG darauf abzustellen ist, dass die Laufbahnvorschriften zum Zeitpunkt der Einstellung des „anderen Bewerbers“ existierten (…) oder ob die Laufbahn spätestens bei Abschluss der tatsächlich durchgeführten Laufbahn gestaltet gewesen sein muss (…), braucht nicht näher erörtert zu werden.“; wie hier und mit eingehender Begründung demgegenüber schon BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 – 2 C 97.81 –, juris, Rn. 18. Das ergibt sich inzwischen aus der ohne Weiteres auf die Merkmale „vorgeschrieben“ bzw. „noch nicht gestaltet“ des § 12 Abs. 4 Satz 1 bzw. Satz 2 BeamtVG übertragbaren neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der für die Frage der Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG das zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Laufbahnrecht entscheidend ist und nach der sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung ergibt, welche Ausbildung i. S. d. § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014– 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Laufbahn der Fachrichtung des Klägers bei der Bundesanstalt für Arbeit noch nicht gestaltet i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG war. Das Gegenteil war der Fall. Denn während der Ausbildung des Klägers und auch noch bei ihrem Abschluss galt für diesen die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (LAPO-gehD-BAVAV) vom 18. September 1968 (im Folgenden: LAPO-gehD-BAVAV 1968), die die einschlägigen laufbahnrechtlichen Regelungen enthielt. Nicht abzustellen ist hier auf die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit (LAPO-gehD-BA) vom 25. Februar 1980 (im Folgenden: LAPO-gehD-BA 1980), die rückwirkend am 1. September 1979 und damit noch während des Laufs der bis zum 3. September 1980 andauernden Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter in Kraft getreten ist (§ 47 Abs. 1 LAPO-gehD-BA). Das ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 46 LAPO-gehD-BA 1980. Nach Satz 1 dieser Vorschrift setzten Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 1979 begonnen hatten, sie nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften fort, die vor diesem Zeitpunkt galten, und wurden nach diesen Vorschriften geprüft. Der Kläger hatte seine Ausbildung am 1. September 1977 und damit vor dem genannten Stichtag begonnen. Mit Blick auf dieses Datum der Aufnahme des Studiums griff auch nicht die Ausnahmeregelung des § 46 Satz 2 LAPO-gehD-BA 1980 ein, nach der Anwärter, die am 1. September 1979 noch nicht mehr als sechs Monate ihrer Ausbildung zurückgelegt hatten, in die Ausbildung nach der LAPO-gehD-BA 1980 übergeführt wurden. 2. Auch § 12 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG greift nicht zugunsten des Klägers ein. Zwar ist der Kläger ein anderer Bewerber im Sinne dieser Vorschrift (dazu a)), sind die Zeiten der Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG (dazu b)) und liegt im maßgeblichen Zeitpunkt eine Gestaltung der in Rede stehenden Laufbahn vor (s. o. II. 1.); die in Rede stehenden Zeiten stellen aber keine für Laufbahnbewerber vorgeschrieben Zeiten dar (dazu c)). a) Der Kläger ist nicht als Laufbahnbewerber, sondern als anderer Bewerber i. S v. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, 21 des Bundesbeamtengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 3. Januar 1977, BGBl. I S. 1, im Folgenden: BBG a. F. (nunmehr im Wesentlichen entsprechend: §§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, 19 BBG 2009) und §§ 5 Abs. 3, 38 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung) i. d. F. vom 15. November 1978, BGBl. I S. 1763, im Folgenden: BLV a. F. (nunmehr: § 22 BLV 2009) in das Beamtenverhältnis bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit übernommen worden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Beamte ein anderer als Laufbahnbewerber i. S. d. § 12 Abs. 4 BeamtVG ist, sind die im Zeitpunkt seiner Ernennung geltenden Bestimmungen, insbesondere die einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014– 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 21. November 1996 – 2 A 5.96 –, juris, Rn. 14. Maßgeblich sind hier deshalb die laufbahnrechtlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der am 6. November 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgten Ernennung des Klägers zum Verwaltungsoberinspektor des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gegolten haben. Danach war der Kläger zu dem genannten Zeitpunkt kein Laufbahnbewerber. Laufbahnbewerber (Inspektoranwärter) konnten die einschlägige Laufbahnbefähigung seinerzeit nur in den Fällen des § 3 LAPO-gehD-BA 1980 erwerben, u. a. durch – hier allein in Betracht zu ziehen – ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (im Folgenden: FHB) und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung jeweils nach Maßgabe der ASPO 1980. Ein solches Studium und einen solchen Abschluss konnte der Kläger bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe nicht vorweisen. Zwar trat die ASPO 1980 gemäß deren § 40 Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der Zulassungsvorschrift des § 2 Abs. 1 rückwirkend am 1. September 1979 und damit noch während des Laufs der Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter in Kraft, die erst am 3. September 1980 endete; der Kläger hat aber trotzdem keinen Abschluss nach der neuen ASPO 1980 erworben, sondern nach der zuvor geltenden ASPO 1975. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 39 ASPO 1980. Nach § 39 Satz 1 ASPO 1980 wurden Beratungsanwärter, die vor dem 1. September 1979 die Ausbildung an der Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit (im Folgenden: FH BA) begonnen hatten, (weiterhin) nach den Vorschriften der ASPO 1975 in der Fassung vom 22. Juli 1976 ausgebildet und geprüft. Der Kläger hatte seine Ausbildung am 1. September 1977 und damit vor dem genannten Stichtag begonnen. Mit Blick auf dieses Datum der Aufnahme des Studiums griff auch nicht die Ausnahmeregelung des § 39 Satz 2 ASPO 1908 ein, nach der Beratungsanwärter, die am 1. September 1979 noch nicht mehr als sechs Monate ihrer Ausbildung zurückgelegt hatten, in die Ausbildung nach der ASPO 1980 übergeführt wurden. Dementsprechend hat die FH BA dem Kläger unter dem 20. August 1979 eine Studienbescheinigung (Beiakte Heft 1, Teilakte B, Blatt 100) über den erfolgreichen Abschluss des wissenschaftlichen Grundlagenstudiums an der FH BA gemäß § 16 ASPO vom 29. Juli 1975 (Hervorhebungen nur hier) ausgestellt und ist der Kläger (nur) auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 145a/84 des Bundespersonalausschusses vom 1. Oktober 1984 zum Probebeamten ernannt worden, mit welchem seine Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit festgestellt worden war und mit welchem die zur unmittelbaren Anstellung als Verwaltungsoberinspektor notwendigen Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften der BLV (a. F.) zugelassen worden waren. b) Bei dem (nicht im Beamtenverhältnis absolvierten) Studium an der Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit handelt es sich um eine Zeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG. Diese Vorschrift führt als Ausbildung u. a. eine Hochschulausbildung an. Zu den Hochschulen zählen auch die Fachhochschulen – vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand:Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 16, undGroepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 42 f. – und damit auch die vom Kultusminister des Landes Baden-Württemberg im Jahre 1975 staatlich genehmigte (seinerzeitige) Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit. Vgl. insoweit Streich, Der Fachbereich „Arbeitsverwaltung“ in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, in: arbeit und beruf 1979, S. 353 ff. [Abschnitt 1., Vorgeschichte, S. 353: „ … eine Akademie gegründet (1972), deren Niveau so angelegt war, dass sie später (1975) vom Kultusminister des Landes Baden-Württemberg den Status einer Fachhochschule (FHS) verliehen bekam“], und Bender/Braun, Vier Jahre HdBA – eine erste Zwischenbilanz, in: Bender/Ertelt, Forschungsprojekte, Forschungskonzepte, Entwicklungsarbeiten – Werkstattberichte aus der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, HdBA-Bericht Nr. 03, April 2010, S. 14 („Bereits 1972 wurde die Akademie für Beratungsfachkräfte in Zusammenarbeit mit der Universität Mannheim gegründet. Diese wurde 1975 in die staatlich anerkannte Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit umgewandelt“); vgl. ferner § 2 Abs. 6 Satz 1 der baden-württembergi-schen Zuordnungsverordnung BAföG vom 29. August 1975 (BAföGAmtV BW 1975), der in seiner Nr. 5 die „staatlich genehmigte Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit in Mannheim“ aufführt. c) Die Zeiten der Fachhochschulausbildung des Klägers als Beratungsanwärter erfüllen aber nicht die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, wonach die Ausbildung für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sein muss. Diese Vorschrift erfasst, indem sie auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG Bezug nimmt, Fälle, in denen „andere Bewerber“, die in eine bereits geordnete Laufbahn (s. o.) eingetreten sind, neben der zu ihrer Laufbahnbefähigung führenden Lebens- und Berufserfahrung einen Teil der Ausbildung absolviert haben, die für Laufbahnbewerber vorgeschrieben ist. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. September 2007 – OVG 4 B 11.07 –, juris, Rn. 19 (mit dem Beispiel „anderer Bewerber“ für den höheren Dienst, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden, aber den Vorbereitungsdienst nicht erfolgreich abgeschlossen haben), und Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 12 Rn. 110. Die Ausbildungszeiten anderer Bewerber können insoweit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, als sie auch von Laufbahnbewerbern nachzuweisen sind. Der andere Bewerber muss also die in Rede stehenden Ausbildungszeiten wie ein Laufbahnbewerber zurückgelegt haben, und diese müssten (schon) nach § 12 Abs.1 Satz 1 BeamtVG angerechnet werden können, wenn die Einstellung in das Beamtenverhältnis als Laufbahnbewerber erfolgt wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1995– 1 A 2135/92 –, juris, Rn. 10, und OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. September 2007– OVG 4 B 11.07 –, juris, Rn. 19; ferner Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 12 Rn. 36, und Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2017, BeamtVG § 12 Rn. 206 und 208. Dieses Gesetzesverständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, nach welchem die Ausbildung „für Laufbahnbewerber vorgeschrieben“ sein muss. Bestätigt wird es durch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm. Diese zielt allein darauf ab, andere Bewerber hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten mit Laufbahnbewerbern gleichzustellen. Die Gleichstellung anderer Bewerber mit Laufbahnbewerbern wird bewirkt, indem (nur) solche Ausbildungszeiten berücksichtigt werden, die der andere Bewerber zurückgelegt hat, um später seine Berufserfahrungen erwerben zu können, und die auch bei einem Laufbahnbewerber berücksichtigungsfähig wären, weil sie diesem vorgeschrieben sind. Ansonsten würden andere Bewerber gegenüber Laufbahnbewerbern besser gestellt, indem sie Ausbildungszeiten einbringen könnten, deren Berücksichtigung Laufbahnbewerbern verwehrt ist. So ausführlich und überzeugend: OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. September 2007– OVG 4 B 11.07 –, juris, Rn. 19 bis 21, auch mit Erwägungen zur Entstehungsgeschichte, die dieses Gesetzesverständnis weiter stützen (juris, Rn. 22). Die Frage, ob und inwieweit Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind, beantwortet sich – wie bereits ausgeführt (oben II. 1.) – nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung. Vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7; ferner Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 12 Rn. 36. In Anwendung dieser Grundsätze war die Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter zu der Zeit ihrer Ableistung nicht für Laufbahnbewerber vorgeschrieben. Denn die laufbahnrechtlichen Vorschriften, die seinerzeit für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung galten, knüpften den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht an das erfolgreiche Absolvieren auch nur eines Teils der vom Kläger durchlaufenen Ausbildung. Die vorliegend einschlägige LAPO-gehD-BAVAV 1968 sah insoweit – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen wie etwa für Aufstiegsbeamte – vielmehr das erfolgreiche Durchlaufen eines Vorbereitungsdienstes vor, nicht aber ein Fachhochschulstudium. Entgegen der Ansicht des Klägers ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die LAPO-gehD-BA 1980 den Erwerb der einschlägigen Laufbahnbefähigung auch durch ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung jeweils nach Maßgabe der ASPO 1980 ermöglicht hat. Das gilt schon deshalb, weil sich die Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter und die diese Ausbildung abschließende Prüfung des Klägers – wie ausgeführt – noch nach altem Recht, nämlich nach der ASPO 1975, gerichtet haben. Dementsprechend ist bei der Beantwortung der Frage, ob diese Zeiten für Laufbahnbewerber vorgeschrieben waren, auf das parallel geführte alte Laufbahnrecht (LAPO-gehD-BAVAV 1968) abzustellen. Dieses aber ermöglichte, wie bereits dargelegt, den regelhaften Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht auf der Grundlage der (vom Kläger absolvierten) Fachhochschulausbildung zum Beratungsanwärter. Nichts anderes ergäbe sich, wenn dem Vorstehenden nicht zu folgen wäre und insoweit auf die LAPO-gehD-BA 1980 abgestellt werden könnte. Auch dann lägen mit den fraglichen Ausbildungszeiten des Klägers nämlich keine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Zeiten vor, weil seine Ausbildung zu keinem Teil identisch ist mit der späteren Ausbildung nach der ASPO 1980, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 LAPO-gehD-BA 1980 bei ihrem erfolgreichem Durchlaufen und Abschluss den Erwerb der Laufbahnbefähigung ermöglicht. Insofern reicht es nicht aus, trotz Neugestaltung der Ausbildung zum Beratungsanwärter auf die (gegebene) Ähnlichkeit der beiden Ausbildungsgänge hinsichtlich ihres Inhalts, und Umfangs, ihrer Dauer, der Ausgestaltung der Abschlussprüfung und des zu erreichenden Abschlusses zu verweisen. Ein solcher Verweis kann auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt werden, nach der § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG voraussetzt, dass der andere Bewerber eine Ausbildung absolviert hat, die mindestens in einem Teil der für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung gleichartig ist (Hervorhebung nur hier). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1996– 2 A 5.96 –, juris, Rn. 16 f. Denn dieser (missverständliche) Begriff der Gleichartigkeit eröffnet nicht die Möglichkeit, Ausbildungszeiten über die durch das gesetzliche Erfordernis des Vorgeschriebenseins nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gezogene Grenze hinausgehend schon bei (bloßen) inhaltlichen Gemeinsamkeiten zwischen der Ausbildung des anderen Bewerbers und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung anzuerkennen. Er konkretisiert, wie eine nähere Betrachtung des zitierten Urteils verdeutlicht, vielmehr nur die berücksichtigungsfähigen Zeiten dahin, dass nur solche Ausbildungszeiten berücksichtigungsfähig sind, die der andere Bewerber wie ein Laufbahnbewerber zur Erlangung der für die Laufbahn erforderlichen Befähigung abgeleistet hat. Näher hierzu vgl. die überzeugenden Ausführungen des OVG Berlin-Bbg. im Urteil vom 13. September 2007 – OVG 4 B 11.07 –, juris, Rn. 24 ff., insb. Rn. 24 und 26. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem in Rede stehenden Urteil, nach denen sich das Erfordernis der Gleichartigkeit daraus ergibt, dass für den Laufbahnbewerber nicht jedwede und auch nicht eine für die Laufbahn nur förderliche Ausbildung, sondern nur die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung oder einer vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, und nach denen die Anrechnung beliebiger Ausbildungen des anderen Bewerbers als ruhegehaltfähige Dienstzeit über die von § 12 Abs. 4 BeamtVG angestrebte Gleichstellung hinausgehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1996– 2 A 5.96 –, juris, Rn. 16 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 127 BRRG nicht gegeben sind. Das gilt namentlich auch mit Blick auf eine etwaige Abweichung des hiesigen Urteils von dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2013– 5 LA 5/13 –. Eine Abweichung i. S. d. § 127 Nr. 1 BRRG liegt nicht vor, wenn die angeblich divergierenden Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte auf der Anwendung von Vorschriften beruhen, die Beamtengesetzen eines Landes und des Bundes angehören. Dies gilt auch dann, wenn es sich im Wesentlichen um inhaltsgleiche Vorschriften handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 2 B 70.08 –, juris, Rn. 5, m. w. N. So liegt der Fall hier. Der angesprochene Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts betrifft mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG eine landesrechtliche Vorschrift, während das vorliegende Urteil sich zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG verhält.