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Beschluss

9a B 196/18.G

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0326.9A.B196.18G.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt eine Gerichtsgebühr von 216,00 Euro und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt eine Gerichtsgebühr von 216,00 Euro und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist Teilnehmer der im Jahre 2013 nach § 86 FlurbG eingeleiteten Waldflurbereinigung Sundern-Hachen. Nach Genehmigung des Wege- und Gewässerplans am 7. September 2017 bemühte sich die Flurbereinigungsbehörde um das Einverständnis der Teilnehmer, deren Flächen für den beabsichtigten Vorausbau der geplanten Wege benötigt werden. Eine Einigung mit dem Antragsteller, der vorab das ihn betreffende Abfindungskonzept mitgeteilt bekommen wollte, kam nicht zustande. Daraufhin erließ die Flurbereinigungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers am 5. Februar 2018 eine auf § 36 FlurbG gestützte vorläufige Anordnung. Dadurch wurden dem Antragsteller zum Zwecke des Neu- und Ausbaus näher bezeichneter Wirtschaftswege in einer Länge von 3,4 km Besitz und Nutzung seiner im Einzelnen genannten Grundstücksflächen mit Wirkung vom 19. Februar 2018 bis zur generellen Besitzeinweisung in die Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplanes entzogen und zugleich die Teilnehmergemeinschaft in den Besitz eingewiesen. Ferner enthielt die Anordnung Regelungen betreffend die zu entfernenden Bäume und deren Verwertung. Die sofortige Vollziehung der Anordnung wurde angeordnet. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 2018 Widerspruch erhoben und um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Die von der Anordnung betroffenen Bäume sind zwischenzeitlich bereits gefällt worden. II. Der Antrag ist schon unzulässig (geworden), soweit der Antragsteller sich gegen den Abtrieb der Holzbestände auf seinen Flurstücken wendet, da sie bereits Ende Februar 2018 gefällt worden sind und der Antragsteller trotz eines rechtlichen Hinweises insoweit keine prozesserledigende Erklärung abgegeben hat. Im Übrigen ist der nach § 138 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung der Bezirksregierung Arnsberg vom 5. Februar 2018 zum Ausbau der Wirtschaftswege wiederherzustellen, unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO kommen Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Hat die Behörde, um diese Rechtsfolge auszuschließen, den sofortigen Vollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung wieder herstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht entscheidet aufgrund einer Abwägung der gegensätzlichen berechtigten Interessen. Dabei ist auch auf den voraussichtlichen Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs in der Weise abzustellen, als summarisch zu prüfen ist, ob der Widerspruch bzw. die Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird oder nicht. Dabei ist für die sofortige Vollziehung ein besonderes Interesse erforderlich, das über dasjenige Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Erweist sich, dass der Verwaltungsakt zu Recht angegriffen wird, muss in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen. Wenn hingegen nach summarischer Prüfung der Erfolg des Rechtsbehelfs offen erscheint, erfolgt die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf der Grundlage einer Interessenabwägung, bei der auch die Vollzugsfolgen zu berücksichtigen sind. Dies zugrunde gelegt hat der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs keinen Erfolg. 1. Ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen hat, ist nicht gegeben. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung vom 5. Februar 2018 entspricht dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsmittelführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 9a B 149/16.G -, juris Rn. 18 f m.w.N. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die von der Behörde angeführten Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Ausgehend von diesen Erwägungen ist die hier erfolgte auf den bevorstehenden Wegausbau bezogene und nicht lediglich formelhafte Begründung der Vollziehungsanordnung nicht zu beanstanden. 2. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse und das besondere Interesse der übrigen am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung der Flurbereinigungsbehörde überwiegen das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Widerspruch verschont zu bleiben. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Anordnung der Flurbereinigungsbehörde vom 5. Februar 2018 sind bei der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ebenso wenig erkennbar wie sonstige überwiegende Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung. Die geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Anordnung sind unbegründet. Die Flächen wurden dem Antragsteller entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung nicht nach Maßgabe des (bislang nicht vorliegenden) Flurbereinigungsplans, sondern „bis zur generellen Besitzeinweisung in die Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans“ entzogen. Dagegen ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nichts einzuwenden. Die Anordnung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken ausgesetzt. Nach § 36 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes u.a. den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken durch den Erlass einer vorläufigen Anordnung regeln, wenn dies aus dringenden Gründen erforderlich wird. Welche Maßnahmen insoweit in Betracht kommen, ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 1, 37 Abs. 1 FlurbG. Danach hat die Flurbereinigungsbehörde u.a. Wege und andere gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen, durch welche die Grundlage der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Laut Einleitungsbeschluss des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Sundern-Hachen vom 6. Dezember 2013 gehören diese zu den ausdrücklich genannten Zielen des Verfahrens. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege usw.) herzustellen. § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sieht dabei vor, dass die Anlagen schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden können, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist. Mit dem vorgezogenen Ausbau insbesondere des Wegenetzes wird sichergestellt, dass den Teilnehmern schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans und damit zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, als wenn der Ausbau erst nach Erlass der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) erfolgen würde, das neue Wegenetz zur Verfügung steht und damit die Bewirtschaftungsnachteile vermieden werden, die entstünden, wenn die neuen Wege erst im neuen Bestand gebaut werden müssten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 – 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87, juris Rn. 17. § 36 FlurbG dient der allgemeinen Beschleunigung des Flurbereinigungsverfahrens und findet auch im vereinfachten Verfahren Anwendung, wenn – wie hier – nicht von der Aufstellung eines Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 86 Abs. 2 Nr. 5 FlurbG abgesehen worden ist. Die Vorschrift enthält die gesetzliche Grundlage für den so genannten Vorausbau nach § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG und ermöglicht, dass die wichtigsten im Wege- und Gewässerplan festgestellten gemeinschaftlichen Anlagen bereits vor der Ausführung (§§ 61, 63 FlurbG) des Flurbereinigungsplanes fertig gestellt werden und die Teilnehmer zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in den Genuss eines neuen Wege- und Gewässerplanes sowie der neuen Feldeinteilung kommen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1961 ‑ I B 141.60 -, RzF 36 I Seite 3 (5); Beschluss vom 7. Juni 1963 - I B 80.63 -, RzF 36 I Seite 11 (12). Die rechtlichen Voraussetzungen für den sofortigen Beginn der Wegebauarbeiten liegen hier vor. Die Plangenehmigung für den Wegeausbau in dem Flurbereinigungsverfahren Sundern-Hachen ist am 8. September 2017 erteilt worden. Sie ist bestandskräftig. Der Wege und Gewässerplan ist auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg unter dem Link www.bezreg-arnsberg.nrw.de/container/filebase/export_sundern_hachen_wege_gewaesser/ veröffentlicht. Die geplanten Wege mit den Entwurfs-Nrn. 114/1, 114/2,114/4,115,117/4,118/1,118/2,118/4,120/1,120/2, 123 und 124 in einer Gesamtlänge von ca. 3,4 km, für die durch die vorläufige Anordnung Flächen des Antragstellers herangezogen werden, sind Bestandteil der Plangenehmigung. Sie verbessern die wegemäßige Erschließung der im Flurbereinigungsgebiet Sundern-Hachen gelegenen u.a. forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Befestigungsbreite der Wege und ihre Tragfähigkeit werden nach dem Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen Teil 3, Nr. 3.2, den neuzeitlichen Anforderungen angepasst. Damit wird eine bessere Bewirtschaftung der Waldflächen mit heutigen Maschinen ermöglicht und damit die Reduzierung der Rückekosten ermöglicht. Der Wegeausbau liegt damit innerhalb der Zweckbestimmung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens und entspricht dem aus dem Plan nach § 41 FlurbG ablesbaren Planungskonzept. Das Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 14. November 2012 – 9 C 13.11 –, juris Rn.15, betont, dass die Gleichgerichtetheit des mit dem Vorausbau nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und der vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG verfolgten Gesetzeszwecks nicht bedeute, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage in jedem Fall, gewissermaßen automatisch, zum Erlass einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG berechtigen würde. In diesem Sinne seien vielmehr "weitere dringende" Gründe für die Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 – 9 C 13.11 -, BVerwGE 145, 87, juris Rn. 17. Wann genau allerdings diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt immer von der Würdigung des einzelnen Falles ab. Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1958 - 1 B 74.57 -, Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 1. Die Frage, ob die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG aus dringenden Gründen erforderlich geworden ist, unterliegt entgegen der Auffassung des Antragstellers der vollen gerichtlichen Kontrolle. Deshalb ist dem Vortrag des Antragstellers schon im Ansatz nicht zu folgen, dass dem Antragsgegner eine weitere Begründung der Dringlichkeit i. S. d. § 36 FlurbG im gerichtlichen Verfahren verwehrt sei. Weder seiner Normstruktur nach noch hinsichtlich der Komplexität des normierten Entscheidungsprogramms weist § 36 Abs. 1 FlurbG Besonderheiten auf, die es rechtfertigten könnten, die Pflicht zur gerichtlichen Überprüfung einzuschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 – 9 C 13.11 –, BVerwGE 145, 87, juris Rn. 24. Mithin bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob der beabsichtigte Vorausbau der Wege den Erlass einer vorläufigen Anordnung rechtfertigt, einer Feststellung der dringenden Gründe im vorliegenden Einzelfall bezogen auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Einzelfallprüfung angesichts des mit dem Vorausbau und der vorläufigen Anordnung gleichermaßen angestrebten Vorbereitungs- und Sicherungszwecks hinsichtlich des künftigen Zustandes zu dem Ergebnis kommen wird, dass die für den Vorausbau sprechenden Gründe auch unter Berücksichtigung der Interessen der sich gegen den Vorausbau wehrenden Teilnehmer den Erlass einer die Besitz-, Nutzungs- oder sonstigen Rechtsverhältnisse regelnden vorläufigen Anordnung rechtfertigen. Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 – 9 C 13.11 –, BVerwGE 145, 87, juris Rn. 17. So liegt der Fall hier. Die Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist vorliegend gerechtfertigt, weil nach dem Ergebnis dieser Prüfung mit dem Vorausbau nicht bis zum Flurbereinigungsplan und seiner Ausführung (§§ 61 ff. FlurbG) gewartet werden kann. Die Wegebaumaßnahmen, die wie die hier streitige vorläufige Anordnung der vorzeitigen Realisierung des genehmigten Plans über die gemeinschaftlichen und öffentliche Anlagen dienen, tragen den Interessen der übrigen Teilnehmer und öffentlichen Interessen in einem besonderen Maße Rechnung. Sie ermöglichen nicht nur der Teilnehmergemeinschaft den möglichst frühen Genuss der durch das Flurbereinigungsverfahren angestrebten Verbesserung der Agrarstruktur, sondern erlauben auch einen zielgerechten Einsatz der zur Verfügung gestellten öffentlichen Finanzierungsmittel. Erfahrungsgemäß sind auch eine Vergabe des gesamten Wegebaus und die einheitliche Durchführung der Baumaßnahmen für die Teilnehmergemeinschaft kostengünstiger, als wenn einzelne Wege oder Teile davon wegen Bedenken der Eigentümer, die mit ihren Flächen an die auszubauenden Wege angrenzen, vom Ausbau zunächst ausgenommen werden. Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass die Flurbereinigungsbehörde hier schon aus Gründen der Planungssicherheit vor der Ausschreibung der zeitnah geplanten Wegebauarbeiten die vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG erlassen kann. Der Besitz und die Nutzung der betroffenen Teilflächen der Grundstücke des Antragstellers werden auch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung benötigt, weil es sich um Flächen handelt, die durch die Wegebaumaßnahmen dauerhaft in Anspruch genommen werden. Denn Ziel der Wegebaumaßnahmen ist es hier, dass die Teilnehmer bei der Neuzuteilung auf bereits gebauten Wegen zu ihren Grundstücken gelangen können und die Abfindungsflurstücke für eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Bewirtschaftung vorbereitet sind. All dies hat der Antragsteller auch nicht infrage gestellt. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich zudem, dass nach fachlicher Einschätzung des örtlich zuständigen Revierförsters zumindest in Teilen des Gebiets dringende Forstarbeiten anstehen, für die eine ausreichende Holzabfuhrmöglichkeit benötigt wird. Darüber hinaus ist die vorläufige Anordnung auch deshalb dringend erforderlich, weil – wie die Flurbereinigungsbehörde im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen dargelegt hat - nunmehr wegen der Auswirkungen des Sturms Friederike durch den zügigen Vorausbau die kurzfristige Aufarbeitung des Schadenholzes schneller und ungefährlicher zu realisieren ist. Im Rahmen der Interessenabwägung hat der Senat ferner berücksichtigt, dass der Antragsteller im Wesentlichen nur in Randbereichen seiner Flurstücke betroffen ist und bis zur vorläufigen Besitzeinweisung, die nach dem Internetauftritt des Antraggegners zu diesem Flurbereinigungsverfahren in ca. 2 Jahren nach dem Ausbau des Wege- und Gewässernetzes sowie der Neuvermessung des Verfahrensgebietes zu erwarten ist, nachhaltige Bewirtschaftungserschwernisse des Antragstellers nicht zu erwarten sind. Solche hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Dass die Baumaßnahmen für den Antragsteller eine Härte i. S. d. § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG darstellt mit der Folge, dass der Antragsgegner bereits in der vorläufigen Anordnung die Festsetzung einer Entschädigung hätte erwägen müssen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2007 -10 B 42.06 -, juris Rn. 7. Schließlich spricht im vorliegenden Fall auch nichts für eine Verletzung der behördlichen Beweissicherungspflicht nach § 36 Abs. 2 FlurbG, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2003 - 9a B 487/03.G -, RdL 2003, 208, juris Rn. 3 f., da die Ergebnisse der Wertermittlung der Flurbereinigungsbehörde nach deren Angaben bereits vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Berechnung der Gerichtsgebühr liegt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 2.500,00 Euro zu Grunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).