Leitsatz: 1. Ist in einem Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger aufgegeben, Änderungen zuwendungsrelevanter Umstände mitzuteilen, kann die Zuwendung bei Verstoß hiergegen widerrufen werden. 2. Wird der Widerruf einer Subvention für den Insolvenzfall vorbehalten, gehört die Information über die Insolvenzantragstellung zu den auch über den Zeitpunkt der Abgabe des Verwendungsnachweises hinaus mitteilungspflichtigen zuwendungsrelevanten Umständen. Dies gilt jedenfalls bis zur Auszahlung der Verwendungssumme Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.4.2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.400,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 24.7.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 27.2.2015 gerichtete Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, der auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützte Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20.9.2013 sei rechtmäßig. Die Insolvenzschuldnerin habe die in Nummer 5 ANBest-P geregelten Auflagen, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides seien, nicht eingehalten. Sie sei ihrer Mitteilungspflicht nach Nummer 5.2 ANBest-P nicht nachgekommen. Sie habe die Beklagte nach Vorlage des Verwendungsnachweises am 20.3.2014 nicht davon unterrichtet, dass sie am 31.3.2014 einen Insolvenzantrag gestellt habe. Schon aus Nummer 3.2 lit. a) der Förderrichtlinie ergebe sich, dass die Beantragung der Insolvenz einen zuwendungsrelevanten Umstand darstelle, dessen Mitteilung ausschließlich dem Subventionsempfänger obliege. Mit der unterlassenen Mitteilung der Insolvenzbeantragung habe die Insolvenzschuldnerin auch gegen Nummer 5.6 ANBest-P verstoßen. Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Einwand, zum Zeitpunkt der Einreichung des Verwendungsnachweises habe die Insolvenzschuldnerin nicht gegen ihre Mitteilungspflicht nach Nummer 5.2 ANBest-P verstoßen, weil ein Insolvenzantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden sei, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Verwendungsnachweises abgestellt, sondern ausschließlich auf die kurze zeitliche Abfolge zwischen beiden Ereignissen hingewiesen. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Mitteilungspflichten sowohl nach Nummer 5.2 ANBest-P (Änderung der maßgeblichen Umstände) als auch nach Nummer 5.6 ANBest-P (Insolvenzantrag oder Insolvenzeröffnung) nicht nur bis zur Abgabe des Verwendungsnachweises bestehen. Eine derartige zeitliche Einschränkung lässt sich weder dem Zuwendungsbescheid vom 20.9.2013 noch der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 (BAnz. S. 3570 ff.) in der Fassung der zweiten Änderung vom 2.7.2012 (BAnz. AT 17.7.2012 B3) ‒ Förderrichtlinie ‒‚ entnehmen. Vielmehr bestehen jedenfalls bis zur Auszahlung der Zuwendung während des Zuwendungsverhältnisses andauernde Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers über erhebliche Änderungen. Dies wird insbesondere deutlich in dem Zusammenspiel zwischen den Nummern 6, 7 und 8 der Förderrichtlinie, deren Kenntnis und Verbindlichkeit die Insolvenzschuldnerin in ihrem Antrag auf Förderung der Weiterbildung unter Ziffer 7.3, erster Spiegelstrich bestätigt hatte. Nach Nummer 6.1.8 der Förderrichtlinie ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe der Zuwendung führen könnte. Eine Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt nach Nummer 7.1 der Förderrichtlinie erst, nachdem die Bewilligungsbehörde die Prüfung der vorzulegenden Verwendungsnachweise vorgenommen hat (Nummer 8.3 der Förderrichtlinie). Darüber hinaus sind die zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzuheben. Gegenteiliges lässt sich auch nicht im Gegenschluss aus Nummer 5.1 ANBest-P entnehmen. Dass in dieser Vorschrift eine Mitteilungspflicht ausdrücklich auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises statuiert wird, besagt nichts über die zeitliche Reichweite der in den folgenden Nummern 5.2 bis 5.6 ANBest-P geregelten Mitteilungspflichten. Vielmehr bekräftigt Nummer 5.1 ANBest-P die generell bestehende zeitliche Reichweite der Mitteilungspflichten, wie sie sich bereits den oben zitierten Regelungen der Förderrichtlinie entnehmen lässt. Hinzu kommt, dass der Insolvenzschuldnerin auch im Zuwendungsbescheid selbst aufgegeben worden ist, die Beklagte bei einer Veränderung der zuwendungsrelevanten Verhältnisse zu informieren. Die Insolvenzantragstellung war zuwendungsrelevant, weil in Abschnitt „VI. Nebenbestimmungen“, Ziffer 2.7, letzter Spiegelstrich des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides vom 20.9.2013 ein Widerrufsvorbehalt für den Insolvenzfall aufgenommen worden war. Dass nach dem Vortrag des Klägers der Verwendungszweck der Zuwendung erreicht worden sein mag, ändert an dem Verstoß gegen die Mitteilungspflichten über zuwendungsrelevante Umstände nichts. Soweit er mit diesem Einwand auf eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG zielt, setzt er sich nicht mit den Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.2.2015 auseinander. Danach sieht die Beklagte bei Erreichen des Verwendungszwecks trotz Insolvenz in bestimmten Fällen von einer Aufhebung der Förderung ab. Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme hat sie jedoch vorliegend aufgrund der Betriebseinstellung der Insolvenzschuldnerin unbeanstandet verneint. Ebenso wenig verfängt der Einwand, nach Einführung der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO seien die Mitteilungspflichten über einen gestellten Insolvenzantrag überholt. Abgesehen davon, dass die Vorschrift nur die insolvenzrechtlich angeordneten Mitteilungspflichten regelt und die Insolvenzantragstellung nicht ohne Weiteres öffentlich bekanntzumachen ist, hängen die dem Kläger im Zuwendungsverhältnis zur Beklagten obliegenden Mitteilungspflichten nicht davon ab, ob die Beklagte gegebenenfalls auch anderweitig Kenntnis von den mitteilungspflichtigen Tatsachen erhalten könnte. Eine derartige Folgerung lässt sich weder den Festlegungen der als Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 20.9.2013 aufgeführten Nummer 5.6 ANBest-P (vgl. Abschnitt „VI Nebenbestimmungen“, Ziffer 2 des Zuwendungsbescheides) noch denjenigen der Nummer 3.2 lit. a) der von der Insolvenzschuldnerin als verbindlich anerkannten Förderrichtlinie entnehmen. Dass die Beklagte sich im Rahmen der Rückforderung einer Zuwendung in oder nach einem Insolvenzverfahren nicht auf die zuwendungsrechtlichen Mitteilungspflichten eines Insolvenzschuldners berufen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2015 ‒ 3 C 8.14 ‒, BVerwGE 151, 302 = juris, Rn. 23, ändert an der Bedeutung der oben genannten Mitteilungspflichten im Zuwendungsverfahren selbst, in dem der Kläger Rechte geltend macht, nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.