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Beschluss

15 A 125/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0323.15A125.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.775,06 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.775,06 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich zudem weder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) noch deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 ‑1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, mit weiteren Nach-weisen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Beitragsbescheid vom 12. November 2015 in der noch streitbefangenen Höhe von 2.775,06 € gerichtete Anfechtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Ausbaumaßnahme erfülle die Beitragstatbestände der (andersartigen) Herstellung und der Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und des § 1 der Satzung der Beklagen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (SBS). Die L. straße sei durch Aufpflasterungen, Baumtore und die Abgrenzung von Parkflächen zu einem verkehrsberuhigten Bereich umgebaut worden, zudem sei die Beleuchtungseinrichtung verbessert worden. Die Klägerin erhalte durch die Ausbaumaßnahme auch einen wirtschaftlichen Vorteil, denn mit dem erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht liege ein Verbesserungsvorteil vor. Dieser sei nicht durch den nunmehr vorhandenen Durchgangsverkehr kompensiert worden. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Rügen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW zutreffend bejaht. Es hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Einbau einer Frostschutzdecke zu einem wirtschaftlichen Vorteil führt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2017 - 15 B 825/17 -, juris Rn. 13, mit weiteren Nachweisen. Es hat weiter zutreffend angenommen, dass dieser wirtschaftliche Vorteil nicht kompensiert worden ist. Anders als die Klägerin vorträgt, hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die L. straße vor der Umbaumaßnahme keine Durchgangsstraße war. Zwar hat das Gericht eine Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG damit begründet, dass die Straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich umgebaut worden sei. Damit hat es aber, wie die weitere Begründung zeigt, lediglich darauf abgestellt, dass baulich-gestalterische Begleitmaßnahmen zur Erhöhung der Fußgängersicherheit durchgeführt worden sind. Im Übrigen hat es ausgeführt, dass es vor der Ausbaumaßnahme keinen Durchgangsverkehr gegeben habe und dementsprechend einen Beruhigungsvorteil verneint. Erfolglos bleibt der Einwand der Klägerin, aufgrund des nunmehr eröffneten Durchgangsverkehrs und damit einhergehender Gefährdungslagen insbesondere für Kinder sei der wirtschaftliche Vorteil weggefallen. Ungeachtet der Frage, ob bei einer derartigen Sachlage überhaupt eine Vorteilskompensation in Betracht kommen könnte, setzt die Klägerin sich bereits nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, anhand der durchgeführten Verkehrszählungen 2007 sowie 2014 und 2015 sei keine signifikante Zunahme des Verkehrs zu verzeichnen. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenausbeitrags sind in der Rechtsprechung geklärt. 3: Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin formuliert bereits keine konkrete Frage. Auch an den weiteren erforderlichen Darlegungen fehlt es. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).