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Beschluss

4 A 521/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0322.4A521.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.1.2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.1.2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zur fehlenden Schutzwilligkeit der Ordnungskräfte nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2018 – 4 A 1244/16.A – juris, Rn. 4 f., m. w. N. Gemessen daran ist in der Antragsbegründung kein Gehörsverstoß dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die behauptete fehlende Schutzwilligkeit der staatlichen Organe zur Kenntnis genommen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, Absatz 2). Sie bedurfte jedoch keiner gesonderten Würdigung, weil das Verwaltungsgericht (selbständig tragend) davon ausgegangen ist, dass der Kläger für den Fall der Annahme asylerheblicher Verfolgung auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG zu verweisen wäre (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, Absatz 2). Diesbezüglich sind jedenfalls bezogen auf § 3e Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 AsylG Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Auch der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht begründe nicht seine Annahme, sein Vorbringen sei unglaubhaft, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Denn das Verwaltungsgericht hat auf diese Würdigung letztlich nicht tragend abgestellt. Es hat vielmehr angenommen, dass es an einem Verfolgungsmerkmal fehle, selbst wenn man das geltend gemachte Vorbringen zugrunde lege. Soweit der Kläger schließlich auf aus seiner Sicht abschiebungsrelevante, im Zulassungsverfahren aufgetretene gesundheitliche Probleme hinweist, steht es ihm frei, diese ggf. im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 – 10 C 25.07 –, NVwZ 2009, 595 = juris, Rn. 13 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2017 – 4 A 1630/15.A, juris, Rn. 14 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.