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Beschluss

4 A 172/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0315.4A172.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.12.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.12.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2017 – 4 A 1867/16.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, welche Anforderungen an die Beurteilung eines inneren Konflikts bei Verzicht auf eine offene Glaubensbetätigung eines „einfachen“ Menschen mit sprachlichen Defiziten zu stellen sind, welche Maßstäbe bei der Beurteilung einer offenen Glaubensbetätigung eines „einfachen“ Menschen und des inneren Konflikts bei Verzicht anzulegen sind, welche äußeren Umstände rechtlich relevant sind, um beurteilen zu können, dass ein Mensch seinen Glauben offen lebt, auch wenn er dies nicht immer und jederzeit gegenüber jedermann artikuliert, und sodann bei einem Verzicht innere Konflikte verspürt, sowie, was in diesem Zusammenhang unter „nach außen wahrnehmbarer“ Glaubensbetätigung zu verstehen ist, sind über die bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärungen hinaus keiner aus der Antragsschrift ersichtlichen weiteren verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich. Nach welchen allgemeinen Maßstäben zu beurteilen ist, ob für den Einzelnen eine in die Öffentlichkeit hineinwirkende und verfolgungsträchtige Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist, ist höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 30 f., Ebenfalls ‒ auch höchstrichterlich ‒ geklärt ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, dass bei der Bewertung der Stimmigkeit des geschilderten Sachverhalts u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.8.2010 ‒ 8 A 4063/06.A ‒, juris, Rn. 33 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 ‒ 9 B 239/89 ‒, NVwZ 1990, 171 = juris, Rn. 3 f. Diese allgemeinen Maßstäbe gelten auch für „einfache“ Menschen, zu denen das Verwaltungsgericht den Kläger zählt. Welche Anforderungen an die Beurteilung eines inneren Konflikts bei Verzicht auf eine offene Glaubensbetätigung zu stellen sind, ist nach höchstrichterlicher Klärung gemessen an diesen Maßstäben stets eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2015 ‒ 1 B 40.15 ‒, NVwZ 2015, 1678 = juris, Rn. 14. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf hinsichtlich der an „einfache“ Menschen mit sprachlichen Defiziten anzulegenden ‒ spezielleren ‒ Maßstäbe ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil sich die Gründe, weshalb sich ein Mensch seinem Gegenüber wegen sprachlicher Defizite als „einfach“ darstellt, in der Lebenswirklichkeit jeweils erheblich unterscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.