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Beschluss

12 A 999/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0312.12A999.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gerichteten Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Klage, soweit sie sich auf einen Amtshaftungsanspruch stütze, bereits unzulässig sei und es im Übrigen an einer Anspruchsgrundlage fehle, weil § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII allein der Tagespflegeperson, nicht aber den Personensorgeberechtigten des betreuten Kindes einen Erstattungsanspruch einräume und eine analoge Anwendung der Vorschrift mangels Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht in Betracht komme. Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legen sie nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. Ihr umfangreiches Zulassungsvorbringen zielt zwar auf eine analoge Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift ab, vermag jedoch die Verneinung der Planwidrigkeit einer Regelungslücke durch das Verwaltungsgericht nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Bei genauerer Betrachtung verhält sich das Zulassungsvorbringen überwiegend gar nicht zur Planwidrigkeit der vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellten Gesetzeslücke in Bezug auf eine Erstattungsregelung hinsichtlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Fall, dass eine Tagespflegeperson in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu den Personensorgeberechtigten des betreuten Kindes steht. Eine Planwidrigkeit der Gesetzeslücke wird zunächst durch das Vorbringen der Kläger zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Die These der Kläger, dass derjenige, der der Sozialversicherung gegenüber als Kostenschuldner der Sozialversicherungsabgaben hafte, den Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger öffentlicher Jugendhilfe innehabe, steht offensichtlich mit dem Normzweck des § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, wie ihn das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, nicht in Einklang und gibt unabhängig davon nichts für eine Planwidrigkeit der zuvor genannten Gesetzeslücke her. Entsprechendes gilt, soweit die Kläger den Normzweck der Vorschrift auch darin sehen, dafür Sorge zu tragen, dass der Betrag, der für die Sozialversicherungsabgaben geleistet werde, tatsächlich bei der Tagespflegeperson in voller Höhe ankomme und nicht durch Leistung an die Eltern und eventuelle Aufrechnungen oder durch Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit den Beiträgen der Eltern teilweise abgeschöpft werde. Wiederum unabhängig davon, dass dadurch nichts zur Planwidrigkeit der Gesetzeslücke dargelegt wird, ist entgegen der Zulassungsbegründung Ziel und Zweck der Norm nicht die Sicherstellung der Beiträge zur Sozialversicherung. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Verwaltungsgericht zitierten Materialien zum Kinderförderungsgesetz. Die umfangreichen Ausführungen der Kläger zur Schutzbedürftigkeit der Personensorgeberechtigten als Arbeitgeber einschließlich des Gesichtspunkts eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz sowie zur Vergleichbarkeit der Interessenlage, was die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen anbelangt, sind sämtlich nicht geeignet, das Vorliegen der Planwidrigkeit der Gesetzlücke darzutun. Dies gilt auch in Ansehung des Hinweises der Kläger darauf, dass nach den §§ 23 ff. SGB VIII ein hoher Betreuungsbedarf der Kinder bestehe. Das Vorstehende gilt in gleicher Weise für die Ausführungen der Kläger zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO. Dort findet sich nichts, was gerade auf eine planwidrige Gesetzeslücke führt. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen zum Zuzahlungsverbot gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz sowie zu Kostenbeiträgen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Was die zuerst genannte Vorschrift anbelangt, handelt es sich um eine landesrechtliche, welche erst erlassen worden ist, nachdem durch das Kinderförderungsgesetz die Erstattungsregelung in § 23 SGB VIII zugunsten der Tagespflegepersonen normiert worden war. Dies steht von vornherein der Annahme entgegen, aus der Landesnorm lasse sich eine Planwidrigkeit der bundesrechtlichen Regelung ableiten. Im Übrigen stellen die von den Klägern gezahlten Sozialversicherungsbeiträge weder Zuzahlungen (Kostenbeiträge) gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz dar noch handelt es sich um Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Zuzugestehen ist den Klägern allenfalls, dass die zuvor behandelten Vorschriften nicht vornehmlich den Fall im Blick (gehabt) haben, dass Eltern eine Tagespflegeperson abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Dies ist jedoch keine vom Jugendhilfeträger getroffene Entscheidung. Es hier auch nicht so gewesen, dass der Jugendhilfeträger die Betreuung der Kinder der Kläger durch eine Tagespflegeperson von der Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch die Kläger abhängig gemacht hat. Angesichts dessen erscheint eine Erstattungsregelung der von den Kläger gewünschten Art - unabhängig von der Planwidrigkeit der Gesetzeslücke und in Analogie zu welcher Vorschrift auch immer - jedenfalls nicht zwingend. Dies gilt auch, soweit die Kläger das Nebeneinander von Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Eltern als Arbeitgeber zu entrichten haben, und den von ihnen ebenfalls nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII geschuldeten Kostenbeiträgen problematisieren, zumal letztere nach § 90 Abs. 3 SGB VIII im Fall der Unzumutbarkeit erlassen werden sollen. Der Hinweis der Kläger darauf, dass bei einer sozialversicherungspflichtig (abhängig) beschäftigten Tagespflegeperson der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge schuldet und dementsprechend eine Erstattung nur an den Arbeitgeber in Betracht kommt, ist sicher richtig. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nichts anderes angenommen hat, ändert dies nichts daran, dass eine Erstattungsregelung zugunsten eines Arbeitgebers fehlt und mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Fehlen planwidrig ist. Mit der dort normierten Erstattungsregelung zugunsten der Tagespflegeperson ist entgegen dem Vorbringen der Kläger auch keine Vermischung der Systeme von abhängig beschäftigten und selbstständig tätigen Tagespflegepersonen, was die zu tragenden Sozialversicherungsabgaben anbelangt, eingetreten. Wie die Kläger selbst anschließend einräumen, hat die zuvor genannte Vorschrift lediglich die selbstständig tätige Tagespflegeperson im Blick. Dies gibt jedoch nichts dafür her, dass bei Normierung der Vorschrift eine Erstattungsregelung zugunsten von Eltern, die Tagespflegepersonen abhängig beschäftigen, planwidrig unterblieben ist. Aus den von den Klägern in Bezug genommenen "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 9. Januar 2015 ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Soweit dort die Auffassung vertreten wird, bei abhängig beschäftigten Tagespflegepersonen seien Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 SGB VIII zu erstatten, besagt das nichts zur Planwidrigkeit der Gesetzeslücke. Es handelt sich eher um eine rechtspolitische Forderung, die grundsätzlich zur Begründung einer Analogie nicht ausreicht. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 -, juris Rn. 16. Im Übrigen führt die in den zuvor behandelten Fakten und Empfehlungen aufgestellte Forderung nicht auf eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 2 SGB VIII, was sich daran zeigt, dass als "Erstattungsweg" ein öffentlich-rechtlicher Vertrag befürwortet wird. Darauf, dass die Kläger den Jugendhilfeträger hinsichtlich des Abschlusses eines solchen öffentlich-rechtlichen Vertrags in der Pflicht sehen, kommt es nicht an. Weder ist hier ein solcher Vertrag abgeschlossen worden noch betrifft die Klage den Abschluss eines Vertrages noch ist ersichtlich, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage die Kläger den Abschluss eines solchen Vertrages verlangen können sollten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Annahme einer entsprechenden Pflicht grundsätzlich voraussetzt, dass der Jugendhilfeträger Kenntnis davon hat, dass ein Anstellungsverhältnis besteht, aus dem heraus der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge schuldet. Ob dem Beklagten hier eine solche Kenntnis während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vermittelt worden ist, erscheint zweifelhaft. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die von den Klägern sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der Jugendhilfeträger bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Tagespflegepersonen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Eltern als Arbeitgebern erstattungspflichtig ist, war in dieser Allgemeinheit für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und ließe sich nach den vorstehenden Ausführungen in dieser Allgemeinheit auch nicht beantworten. Die konkretere und für das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Frage, ob eine solche Erstattung auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 SGB VIII in analoger Anwendung in Betracht kommt, bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Vielmehr kann die Frage, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts beantwortet werden. Schließlich scheidet eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus. Weder ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf, von dem die hier zur Überprüfung stehende Entscheidung nach Auffassung der Kläger abweichen soll, ein divergenzfähiges Gericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO noch legen die Kläger dar, dass eine Abweichung in einem Rechtssatz vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.