Beschluss
5 A 1458/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0309.5A1458.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsantrag allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem noch verbliebenen Antrag, Ziffern 1 und 3 der Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 8. September 2014 aufzuheben, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die in der Ordnungsverfügung vom 8. September 2014 angeordnete Untersagung der Haltung der Hunde „E. “ und „B. “ sei auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin habe wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen, indem sie der nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW erfolgten Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs durch die Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2013 nicht strikt Folge geleistet habe und auch ihrer Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW nicht nachgekommen sei. Da die Klägerin unzuverlässig sei und sich diese Unzuverlässigkeit keineswegs allein auf die Haltung der Hunde „E. “ und „B. “ beziehe, die Zuverlässigkeit des Halters indes nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine stets zu erfüllende Voraussetzung für die Haltung großer Hunde sei, habe die Beklagte ermessensfehlerfrei auch die erweitere Haltungsuntersagung angeordnet. Die Richtigkeit dieser Einschätzung zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Zweifel. Ohne Erfolg wendet sie sein, Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung sei - soweit sie sich auf die Untersagung der Haltung der Hunde „E. “ und „B. “ beziehe - zu unbestimmt. Die Untersagung der Haltung dieser beiden Hunde sei nicht vollstreckbar, weil der Tenor der Verfügung weder angebe, um welche Hunderasse es sich bei den Hunden handele, noch die Hunde nach ihrem Aussehen oder mit der Chip- bzw. Tätowierungsnummer näher beschrieben würden. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und ggf. zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 5 B 605/16 und 5 E 451/16 -, und Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 57 ff., m. w. N. Die in der Ordnungsverfügung der Beklagten getroffene Haltungsuntersagung genügt diesen Anforderungen. Bei Erlass der Ordnungsverfügung hielt die Klägerin lediglich zwei große Hunde - den Altdeutschen Schäferhund „E1. vom N. “, genannt „E. “ und die Altdeutsche Schäferhündin „B. von L. “, genannt „B. “ -, die sie unter diesen Namen auch bildlich im Internet präsentierte. Schon mangels anderer von der Klägerin gehaltener Altdeutscher Schäferhunde liegt es daher auf der Hand, dass die Beklagte mit der Bezeichnung „E. “ und „B. “ in der Ordnungsverfügung diese gemeint hat. Den Hund „E. “ hat die Klägerin zudem selbst mit seinem Geburtsdatum und Chipnummer bei der Beklagten angemeldet, so dass eine Verwechslungsgefahr mit anderen Altdeutschen Schäferhunden schon insoweit ausgeschlossen ist. Soweit die Klägerin im Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht habe ihr ermessensfehlerhaft die künftige Haltung von Hunden im Sinne des § 11 LHundG NRW untersagt, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin musste sich die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere nicht damit auseinandersetzen, ob Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass der betreffende Hundehalter in Zukunft andere Hunde im Sinne der vorstehenden Vorschriften halten wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür dürften bei lebensnaher Betrachtung in den seltensten Fällen vorzufinden sein, so dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW deutlich eingeschränkt wäre, folgte man der von der Klägerin zitierten erstinstanzlichen Rechtsprechung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. März 2016 - 19 K 3630/15 - und - 19 K 4476/14 - , juris. Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr muss die Behörde aber gerade bei unzuverlässigen Hundehaltern die Möglichkeit haben, - wie im Gesetz vorgesehen – mit der konkreten Haltungsuntersagung die Untersagung der zukünftigen Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW zu verbinden. Die erweiterte Haltungsuntersagung ist daher grundsätzlich zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der (unzuverlässige) Halter auch in Zukunft Hunde halten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 5 E 45/17 -; Haurand, LHundG NRW, 6. Aufl. 2014, § 12 Nr. 5. Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.