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Urteil

4 A 542/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.4A542.15.00
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Leitsätze

In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" auch führen, wer neben weiteren Voraussetzungen ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert wurde, ist dann unerheblich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das auf die mündliche Verhandlung vom 21.1.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9.11.2012 verpflichtet, den Kläger als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW einzutragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" auch führen, wer neben weiteren Voraussetzungen ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert wurde, ist dann unerheblich. Auf die Berufung des Klägers wird das auf die mündliche Verhandlung vom 21.1.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9.11.2012 verpflichtet, den Kläger als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW einzutragen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 13.7.1968 geborene Kläger begehrt seine Eintragung als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW. Er absolvierte in der Zeit von Februar 1990 bis Januar 1992 eine Umschulung zum Bauzeichner für den Ingenieurbau. Nach dem zweijährigen Besuch der Fachschule für Technik, Fachrichtung Hochbau, der berufsbildenden Schulen II des Kreises D. legte er am 5.7.1995 die staatliche Prüfung in der Fachrichtung Hochbau mit der Berechtigung ab, die Berufsbezeichnung ''Staatlich geprüfter Techniker'' zu führen. Seit 1997 ist der Kläger bei einem Generalunternehmen für Hoch-, Tief- und Industriebau beschäftigt, in dem er als Projektleiter, stellvertretender Abteilungsleiter und Fachplaner Brandschutz tätig ist. Im Zeitraum vom 12.10.2001 bis 13.7.2002 absolvierte der Kläger am Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung der Fachhochschule Köln (ZwW) e. V. in Kooperation mit der Fachhochschule Köln (FH Köln) ein weiterbildendes Studium gemäß § 90 Hochschulgesetz NRW (HG NRW a. F.) zum Fachbauleiter Brandschutz (Brandschutzkoordinator) mit einem Umfang von 288 Unterrichtsstunden. Der Kläger wurde für das Wintersemester 2007/2008 zu einem Zertifikatsstudium an der Fachhochschule Kaiserslautern (FH Kaiserslautern) für das Weiterbildungsstudium ''Vorbeugender Brandschutz'' zugelassen. Das Bestehen aller Prüfungsleistungen dieses viersemestrigen Masterstudiums bis zum 3. Semester war nach der damaligen gängigen Praxis an der FH Kaiserslautern/Technischen Akademie Südwest e. V. (TAS) für den Kläger mangels ersten Hochschulabschlusses als ''Eignungsprüfung'' Voraussetzung für den Wechsel in den Masterstudiengang. Der Kläger legte am 23.2.2009 die letzte Prüfung in dem Zertifikatsstudium erfolgreich ab und erlangte damit die Zulassung zum Masterstudiengang. Am 24.8.2011 bestand er die Abschlussprüfung im weiterbildenden Studiengang ''Master of Engineering – Vorbeugender Brandschutz''. Aufgrund dieser Prüfung wurde ihm ausweislich der Masterurkunde der FH Kaiserslautern der akademische Grad ''Master of Engineering (M. Eng.)'' verliehen. Der Masterstudiengang ''Vorbeugender Brandschutz'' ist seit 2009 durch die Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik e. V. (ASIIN) akkreditiert. Auf seine Anfrage teilte die Bezirksregierung N. dem Kläger im Oktober 2011 mit, dass er durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums an der FH Kaiserslautern mit dem akademischen Grad ''Master of Engineering'' nach § 1 Ingenieurgesetz (IngG NRW) berechtigt sei, die Berufsbezeichnung ''Ingenieur'' zu führen. Es sei jedoch nicht vorgesehen, in solchen Fällen eine Bescheinigung auszustellen. Man müsse eigenverantwortlich, ggf. durch Nachfrage bei der Hochschule, prüfen, ob das Studium technischer oder naturwissenschaftlicher Art gewesen sei. Im August 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Eintragung als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW. Dem Antrag waren neben den Urkunden und Zeugnissen über Schul- und Studienabschlüsse Bescheinigungen über absolvierte sonstige Weiterbildungen des Klägers beigefügt. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Eintragungsantrag mit Bescheid vom 9.11.2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung aus § 38 Abs. 2 Satz 1 lit. b) i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 Baukammerngesetz (BauKaG NRW). Der von ihm absolvierte weiterbildende Teilzeit-Masterstudiengang sei kein naturwissenschaftlicher oder technischer Studiengang im Sinne des Ingenieurgesetzes. Ziel des Gesetzes sei im Hinblick auf den Verbraucherschutz die Sicherstellung eines hohen Maßes an Fähigkeiten und Kenntnissen im ingenieurwissenschaftlichen Bereich, welche durch eine qualitativ und quantitativ angemessene Berufsausbildung vermittelt würden. Aus § 2 Abs. 3 lit. a), Abs. 5 IngG NRW i. V. m. Art. 11 lit. d) der Richtlinie 2005/36/EG ergebe sich, dass für ausländische Hochschulabsolventen ein mindestens dreijähriges Studium erforderlich sei, um die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung ''Ingenieur'' zu erhalten. Dieses Mindestmaß für die Ausbildungsdauer müsse im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsniveaus erst recht für inländische Hochschulabsolventen gelten. Der Gesetzgeber habe sich in quantitativer Hinsicht an dem Leitbild eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums orientiert, das über eine Studienzeit von mindestens acht Semestern andauere. Bei dem in Rede stehenden Teilzeit-Masterstudiengang werde diese jedoch unterschritten. Weiterhin würden die mit den Bachelor- und Masterstudiengängen eingeführten Mindestzahlen zu erreichender ECTS-Punkte (Kreditpunkte; Credit Points, CP) nach dem europaweit geltenden ''European Credit Transfer System'' weder in der vollen Summe noch bezogen auf die ingenieurspezifischen Studieninhalte einschließlich der naturwissenschaftlichen Grundlagenfächer (Mathematik, Physik, Chemie) zu 70 % der vorgeschriebenen Punktzahl erreicht. Diese Prozentzahl sei angelehnt an Standards internationaler Organisationen wie die der European Federation of National Engineering Association (FEANI). Der Bachelorstudiengang verlange regelmäßig den Nachweis von 180 Kreditpunkten, also 126 Kreditpunkten bei 70 % ingenieursspezifischen Studieninhalten. Ein zweijähriger Masterstudiengang setze insgesamt 120 Kreditpunkte, demnach 84 Kreditpunkte bei 70 % ingenieurspezifischen Inhalten des Masterstudiums voraus. Schon der bei einem Masterstudium zu erbringende Arbeitsaufwand (''workload'') von 120 Kreditpunkten werde vom Kläger nicht erreicht. Seinem Masterstudium sei lediglich eine Arbeitsbelastung von 84 Kreditpunkten zugeordnet. Überdies enthielten die vom Kläger abgelegten Prüfungen nicht zu mindestens 70 % ingenieurwissenschaftliche Inhalte. Nach Prüfung der Einzelmodule könnten in der Gesamtschau lediglich 57,1 der erzielten 84 Kreditpunkte ingenieurwissenschaftlichen Inhalten zugeordnet werden. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt: Bei der Beurteilung sei die alte Fassung des Ingenieurgesetzes anzuwenden, die noch kein mindestens dreijähriges Studium vorsehe. Sowohl sein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft als auch die Entscheidung darüber seitens der Beklagten sei vor Inkrafttreten der neuen Regelung am 15.6.2013 erfolgt. Im Übrigen handele es sich bei der Anwendung der neuen Gesetzesfassung um einen Fall der unzulässigen unechten Rückwirkung und einen unzulässigen Eingriff in sein Grundrecht auf Berufsfreiheit. Sein Vertrauen auf den Bestand der alten gesetzlichen Regelung sei nämlich verletzt worden, indem der Gesetzgeber einen wertenden Eingriff vorgenommen habe, mit dem der Kläger nicht habe rechnen müssen. Selbst wenn die neue Fassung des Ingenieurgesetzes maßgeblich sei, erfülle er ihre Voraussetzungen, weil er ein dreijähriges Studium absolviert habe. Hierbei sei nicht nur das zweijährige Masterstudium, sondern auch das weiterbildende Studium nach § 90 HG NRW zum Fachbauleiter Brandschutz (Brandschutzkoordinator) einzubeziehen. Die 228 Unterrichtsstunden seien mit einem Studienjahr gleichzusetzen. Das weiterbildende Masterstudium ''Vorbeugender Brandschutz'' sei ein ordentlicher Studiengang, der mit einem konsekutiven Masterstudiengang gleichwertig sei. Hochschulen könnten auch weiterbildende Studiengänge für diejenigen anbieten, die die erforderliche Eignung im Beruf erworben hätten. Er dürfe die Berufsbezeichnung Ingenieur ohne ein berufsqualifizierendes Grundstudium führen. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW biete keinen Hinweis darauf, dass zu einem ''Studium'' notwendig ein Grundstudium gehöre und ein Weiterbildungsstudium nicht ausreiche. Dies gelte auch für die Neufassung des Gesetzes. Die Ordnung für die Prüfung zum Master of Engineering im weiterbildenden Studiengang ''Vorbeugender Brandschutz'' der FH Kaiserslautern nehme ebenfalls in Anspruch, aufgrund des Fernstudiengangs die Berufsqualifikation als Ingenieur zu vermitteln. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung, wonach durch die Eignungsprüfung die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt werden solle. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9.11.2012 zu verpflichten, den Kläger als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW einzutragen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheid vorgetragen: Maßgeblich für die Bewertung des Antrages des Klägers auf freiwillige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau NRW sei die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW, der für die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur zwingend ein dreijähriges Hochschulstudium vorsehe. Im Hinblick auf das sofortige Inkrafttreten der Neuregelung ohne Übergangsregelung könne der Beurteilungszeitpunkt nicht vorverlegt werden. Selbst wenn die alte Fassung des Ingenieurgesetzes maßgeblich sei, ändere sich durch Einfügung des Zusatzes nichts. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/1188, S. 65) diene die Gesetzesänderung lediglich der Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG, die jedenfalls durch europarechtskonforme Auslegung schon vor der Neuregelung gegolten habe. Ein dreijähriges Hochschulstudium könne der Kläger jedoch ohnehin nicht dadurch nachweisen, dass er neben dem zweijährigen weiterbildenden Masterstudiengang das einjährige Weiterbildungsstudium zum Fachbauleiter Brandschutz (Brandschutzkoordinator) an der FH Köln abgeleistet habe. Bei den beiden Studiengängen handele es sich um zwei Einzelstudiengänge und keinen einheitlichen Studiengang. Zudem vermittelten die beiden Studiengänge keinen berufsqualifizierenden Abschluss, der vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung zwingend geboten sei. Ferner sei der in der Urkunde über das einjährige Weiterbildungsstudium bescheinigte Aufwand von 288 Stunden einem Studienjahr nicht gleichzusetzen. Bei durchschnittlich 30 Stunden für jeden Kreditpunkt nach dem ECTS und 30 Kreditpunkten je Semester sei ein Aufwand von 1800 Stunden im Jahr nachzuweisen. Aus der Vergabe von 84 Kreditpunkten für das zweijährige berufsbegleitende Masterstudium durch die FH Kaiserslautern zeige sich letztendlich, dass selbst die FH das Weiterbildungsstudium des Klägers nicht als Vollzeitstudiengang ansehe, der bei einem viersemestrigen Masterabschluss mit 120 Kreditpunkten bemessen werde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Kläger § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW in neuer Fassung und in alter Fassung nicht erfülle. Das in der neuen Fassung erforderliche Studium mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren könne der Kläger nicht nachweisen. Das ein Jahr dauernde Studium an der FH Köln zum Fachbauleiter Brandschutz könne nicht zu dem zweijährigen weiterbildenden Masterstudium an der FH Kaiserslautern hinzugerechnet werden, weil zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ein einheitliches dreijähriges Studium notwendig sei. Bezogen auf die alte Gesetzesfassung fehle es an dem sich aus dem Regelungszusammenhang der Norm und deren Zweck ergebenden Erfordernis eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Der Kläger habe die für die Berufsausübung unabdingbaren Kenntnisse und insbesondere die Grundlagen der Berufsqualifikation nicht durch ein technisches oder naturwissenschaftliches Grundstudium erworben. Nachdem der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21.8.2017 zugelassen hat, wendet sich der Kläger im Berufungsverfahren gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1lit. a) IngG NRW seien nur bei einem Grundlagenstudium und einem einheitlichen dreijährigen Studiengang erfüllt. Auch eine bestimmte Zahl an ECTS-Punkten könne nach dieser Vorschrift nicht verlangt werden, weil der Gesetzgeber die Organisation der Studiengänge den Hochschulen überlassen habe und an der Einheitlichkeit der Studienabschlüsse nicht mehr festgehalten werden sollte. Aus dem bis heute insoweit unveränderten Wortlaut des Gesetzes, seiner Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck ergäben sich derartige zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen nicht. Schließlich seien ungeschriebene weitere Voraussetzungen bei der Auslegung auch deshalb nicht zu verlangen, damit die Rechtsnorm mit der Verfassung in Einklang stehe. Der Kläger sei bei einer Nichteintragung in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG betroffen, sofern er als Ingenieur und damit in bestimmten Bereichen wie der Sachverständigentätigkeit (§ 4 Nr. 2 PrüfVO NRW) nicht tätig werden dürfe. Gründe zur Rechtfertigung dieses Eingriffes seien nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9.11.2012 zu verpflichten, den Kläger als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Zusammenrechnung verschiedener Weiterbildungsmaßnahmen oder Studiengänge unzulässig sei. Darauf wiesen die im Singular verwendeten Begriffe ''Abschluss'' und ''Studiengang'' hin. Auch nach dem Regelungszweck könne nur ein einheitlicher Studiengang die Gewähr dafür bieten, dass die für das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur erforderlichen Kenntnisse vermittelt würden. Ansonsten bestehe die Gefahr von Überschneidungen der vermittelten Inhalte, die wiederum den Wert der Prüfungsleistung und ihre Aussagekraft betreffend der Kenntnisse des Prüflings schmälerten. Die Auslegung nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW ergebe, dass zur Erhaltung des berechtigten Vertrauens in den Berufsstand neben einem vertieften Spezialwissen auch ein breites Grundlagenwissen in den Bereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Technik und Informatik notwendig sei. Dies sei auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Norm erkennbar. Denn von einer Einfügung des Erfordernisses eines erfolgreich absolvierten dreijährigen Grundlagenstudiums sei bei der Novellierung des BauKaG nur deshalb abgesehen worden, weil der Gesetzgeber diese Voraussetzung als so offensichtlich erachtet habe, dass die Rechtslage keiner gesonderten Klarstellung bedurft habe. Die Einfügung des Zusatzes des dreijährigen Hochschulstudiums in das IngG NRW sei allein zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG erfolgt. Mit dieser Formulierung ziele der Gesetzgeber gerade auf einen drei- oder mehrjährigen Bachelor- oder Diplomstudiengang ab. Eine für den Kläger günstigere Auslegung ergebe sich nicht daraus, dass der Gesetzgeber durch Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW seine frühere Entscheidung nicht korrigiert habe, nicht mehr an der Einheitlichkeit der Studiengänge festzuhalten. Denn die Aufspaltung der Studienabschlüsse in den ersten berufsqualifizierenden Bachelor und den regelmäßig postgradualen Master sei europarechtlich vorgegeben gewesen. Im Übrigen habe der Landesgesetzgeber die Selbstverwaltungsfreiheit der Hochschulen im Zusammenhang mit der Organisation von Studiengängen achten müssen. Ferner vermittele das Weiterbildungsstudium des Klägers keinen berufsqualifizierenden Abschluss. Denn es handele sich dabei nur um einen weiterbildenden Studiengang ohne Aufbau auf ein hierauf abgestimmtes Grundstudium. Der im Anschluss hieran erworbene Masterabschluss sei anders als ein nach einem konsekutiven Masterstudiengang erworbener Abschluss auch nicht in Bezug auf die Eintragung als Ingenieur unproblematisch. Die Eignungsprüfung in Form eines Probestudiums stelle nicht verbindlich für die Beklagte fest, dass der Student über eine einem ingenieurwissenschaftlichen Grundlagenstudium entsprechende akademische Vorbildung verfüge. Es handele sich vielmehr um eine hochschulinterne Aufnahmeentscheidung zu einem weiterbildenden Masterstudiengang ohne vorherigen Hochschulabschluss. Einer verfassungskonformen Auslegung bedürfe es nicht, weil auch ein an Sinn und Zweck der Regelung ausgerichtetes Verständnis, wonach ein zusammenhängendes Grundlagenstudium über eine Dauer von drei Jahren erforderlich sei, wegen seiner Qualitäts- und Gemeinwohlorientierung nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9.11.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er kann von der Beklagten die Aufnahme als freiwilliges Mitglied in die Ingenieurkammer-Bau NRW und die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis beanspruchen. Rechtsgrundlage für die Aufnahme ist § 38 Abs. 2 Satz 1 lit. b) i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW, § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW. Danach kann die Person der Ingenieurkammer-Bau NRW als freiwilliges Mitglied beitreten, die als Ingenieur oder Ingenieurin im Bauwesen tätig ist (§ 29 Abs. 2 BauKaG NRW), die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW erfüllt, ohne in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen zu sein, und ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat. Eintragungsvoraussetzung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW ist die Berechtigung, die in §§ 1 bis 3 IngG NRW vorgesehene Berufsbezeichnung aufgrund eines Hochschulstudiums allein oder in einer Wortverbindung zu führen. Diese Berechtigung besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW für denjenigen, der das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen für die Aufnahme des Klägers als freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW liegen vor. Insbesondere ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen (dazu unten 1.). Er ist nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen, als Ingenieur im Bauwesen tätig und hat seine Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen (dazu unten 2.) 1. Der Kläger darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen, weil er das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen hat. Nach geltendem nordrhein-westfälischen Landesrecht ist weder erforderlich, dass es sich gerade um ein „Grundstudium“ handelt, noch verlangt das Gesetz einen bestimmten Anteil „ingenieurspezifischer“ Studieninhalte (dazu unten a). Die gesetzlich festgelegte Mindeststudiendauer von drei Studienjahren erfüllt auch, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat (dazu unten b). Die danach erforderlichen Anforderungen hat der Kläger erfüllt (dazu unten c). a) Das Recht, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, knüpft nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW an das Hochschulrecht an. Verlangt wird das erfolgreiche Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren. Vor Umstellung der Studienstruktur auf Bachelor- und Masterstudiengänge im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses bedurfte es eines Studiums mit Diplomabschluss. Vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Ingenieurgesetzes NRW, LT-Drs. 11/1703, S. 11. Nach Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge und der damit zu erwartenden Hochschulabschlüsse unterschiedlicher Qualität hatte der Gesetzgeber erwogen, lediglich als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure in § 30 BauKaG NRW, zunächst aber nicht in § 1 IngG NRW, eine Mindestdauer von „sechs Theoriesemestern“ (ohne Praxis- und Prüfungssemester) vorzusehen. Diese Mindeststudiendauer sei erforderlich, um das theoretische Wissen zu vermitteln, das für die eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Beratende lngenieurin/Beratender Ingenieur" unverzichtbar sei. Vgl. Gesetzentwurf zum Baukammerngesetz, LT-Drs. 13/3532, S. 2, 36, 82, 99. Letztlich wurde von dieser Überlegung wieder Abstand genommen, weil die Eintragungsfähigkeit der bestehenden Studiengänge ohnehin nicht in Frage stehe und für neue Studiengänge im Rahmen der Bachelor-/Master-Struktur davon auszugehen sei, dass die qualitativen Anforderungen des BauKaG NRW im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens Berücksichtigung fänden. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen, LT-Drs. 13/4678, S. 10. Die Änderungen des Ingenieurgesetzes in den Jahren 2008 und 2013 dienten jeweils der Anpassung des Gesetzes an die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. 2008 wurde bei § 1 IngG NRW kein inhaltlicher Änderungsbedarf gesehen. Stattdessen wurden gesetzliche Voraussetzungen nur redaktionell vereinfacht und eine als veraltet angesehene Terminologie beseitigt. Vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Ingenieurgesetzes NRW, LT-Drs. 14/6246, S. 1, 9. Erst durch das Anerkennungsgesetz NRW wurde im Jahr 2013 in § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG das Erfordernis eines Studiums „mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren“ eingeführt. Vgl. Entwurf eines Anerkennungsgesetzes NRW, LT-Drs. 16/1188, S. 22, 65. Dadurch knüpft das Gesetz in der gegenwärtigen Fassung weiterhin an den erfolgreichen Abschluss des Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule an, der sich wiederum nach dem Hochschulrecht richtet. Darüber hinaus stellt das Ingenieurgesetz für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ keine zusätzlichen inhaltlichen Anforderungen an das Studium etwa gerade in der Gestalt eines Grundstudiums. Verlangt wird neben einem erfolgreichen Studienabschluss zur Sicherung einer Mindestqualifikation nur eine Mindeststudiendauer von drei Jahren. Diese sollte nach Art. 11, 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG in der bei Einführung der Mindeststudiendauer geltenden Ursprungsfassung ‒ Richtlinie 2005/36/EG a. F. ‒ bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen von EU-Ausländern Maßstab für das Verlangen einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs sein. Vgl. dazu bereits Gesetzentwurf zur Änderung des Ingenieurgesetzes NRW, LT-Drs. 14/6246, S. 9 f. Nach dem gesetzlichen Erfordernis eines erfolgreichen Studienabschlusses, das nach Hochschulrecht zu beurteilen ist, hängt in Nordrhein-Westfalen das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ auch nicht davon ab, dass ein bestimmter Abschluss erworben wird. Ebenso wie das frühere Diplom stellen heute sowohl der Bachelor- als auch der Masterabschluss jeweils berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse dar (§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 2 und 3 HRG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.2017 – 3 C 12.16 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Nach dem für den Studienabschluss des Klägers maßgeblichen rheinland-pfälzischen Landesrecht führen Bachelorstudiengänge zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, Masterstudiengänge zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss (§ 19 Abs. 1 Satz 2 HochSchG Rh.-Pf.). Das gilt auch für im selben Abschnitt geregelte Mastergrade, die in Weiterbildungsstudiengängen verliehen werden und sich an Personen richten, die ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben (§ 35 Abs. 1 und 3 HochSchG Rh.-Pf.). Dementsprechend bestimmt § 2 der Ordnung für die Prüfung zum Master of Engineering im weiterbildenden Studiengang ''Vorbeugender Brandschutz'' im Fachbereich Bauen und Gestalten der FH Kaiserslautern, dass die Masterprüfung einen zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschluss des Studienganges ''Vorbeugender Brandschutz'' bildet. Ein Erfordernis, dass mindestens 70 % der belegten Studienfächer ingenieurspezifische Studieninhalte haben sollen, kann dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW gleichfalls nicht entnommen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber ein derartiges Erfordernis bisher ausdrücklich nicht in das Gesetz aufgenommen. Schon im Zuge der Novellierung des Ingenieurgesetzes im Jahre 2013 wurde in der Gemeinsamen Stellungnahme der Ingenieurkammer-Bau NRW und des VDI-Landesverbands NRW zum Entwurf der Landesregierung für ein Anerkennungsgesetz NRW angeregt, die Worte ''mit überwiegend ingenieurwissenschaftlichen Studieninhalten'' zu ergänzen. Vgl. LT-Stellungnahme 16/432, S. 5. Dies ist bisher nicht in das Ingenieurgesetz aufgenommen worden. b) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW festgelegte Mindestdauer von drei Studienjahren erfüllt auch, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Das nachträglich eingeführte Erfordernis einer Mindeststudiendauer von drei Studienjahren diente ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich der Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG, während es nichts daran änderte, dass sich dem Gesetz gemessen an den Ausführungen unter a) weder nach seinem Wortlaut, noch nach Systematik, Entstehungsgeschichte oder Regelungszweck das Erfordernis eines mit einem Bachelor abschließenden Grundstudiums entnehmen lässt. Mit der Gesetzesänderung war im Regelungszusammenhang mit dem Anerkennungsgesetz ersichtlich jedenfalls in erster Linie beabsichtigt, dass EU-Ausländer bei der Anerkennung ihrer im EU-Ausland erworbenen Berufsqualifikationen an Anforderungen für inländische Studienabsolventen gemessen werden können sollten. Umgekehrt lässt sich der Absicht, die nationalen Anforderungen an das Richtlinienrecht „anzupassen“, nicht entnehmen, dass die hierzu festzulegenden innerstaatlichen Anforderungen strenger sein sollten, als die sich hieraus nach der Richtlinie ergebenden Anforderungen für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen aus dem EU-Ausland. Das nach innerstaatlichem Recht geforderte Qualifikationsniveau entsprach dementsprechend – wie bereits vor ausdrücklicher Normierung der Mindeststudiendauer – den Anforderungen nach Art. 11 lit. d) der Richtlinie 2005/36/EG a. F., an die die Anforderungen des nationalen Rechts seinerzeit angepasst werden sollten. Vgl. Entwurf eines Anerkennungsgesetzes NRW, LT-Drs. 16/1188, S. 22, 65; dazu bereits Gesetzesentwurf zur Änderung des Ingenieurgesetzes NRW, LT-Drs. 14/6246, S. 9 f. Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG a. F. mussten die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise von EU-Ausländern aber nur ein Berufsqualifikationsniveau bescheinigen, das zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG a. F. lag, das der Aufnahmemitgliedstaat forderte (vgl. dazu auch Erwägungsgründe 11 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG a. F.). Dies hinderte den Aufnahmemitgliedstaat allerdings nicht daran, unter anderem bei Unterschreiten der von ihm geforderten Mindestausbildungsdauer einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu verlangen (Art. 14 und Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2005/36/EG a. F.). Unter Berücksichtigung dieser Regelungstechnik der Richtlinie 2005/36/EG a. F. konnte einem EU-Ausländer, der in seinem Heimatland einen Bachelor- oder Masterabschluss in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang erlangt hatte, die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in Deutschland grundsätzlich nicht wegen unzureichender Ausbildungsdauer versagt werden. Zulässig war nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BQFG NRW in Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2005/36/EG a. F. lediglich, wegen einer die vorgeschriebenen drei Studienjahre unterschreitenden Studiendauer im Vergleich zum nationalen Recht einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu verlangen. Ein entsprechendes Verlangen war und ist zwar für Absolventen deutscher Hochschulen nicht vorgesehen. Gleichwohl würde es diese unangemessen und vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt benachteiligen, müssten sie stets ein vollständiges neues Studium über drei Studienjahre absolvieren, wenn sie ihren Bachelor- oder Masterabschluss – unter Anrechnung anderweitig erworbener Kenntnisse – ordnungsgemäß nach einer kürzeren Studienzeit erlangt haben. Entsprechend muss die an der erkennbaren Regelungsabsicht orientierte Gesetzesauslegung auch für sie ermöglichen, die noch fehlende Studienzeit in einem erfolgreich abgeschlossenen, gesonderten technischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang zu erbringen. Dies gilt zumindest dann, wenn ihnen eine deutsche Hochschule die für einen Bachelor- oder Masterabschluss erforderlichen Kenntnisse bereits vollständig bescheinigt hat und es nur noch darum geht, in einem zeitlichen Mindestumfang eine ergänzende theoretische Fundierung technischer oder naturwissenschaftlicher Kenntnisse nachzuholen. Diese Auslegung ist entgegen der Auffassung der Beklagten mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar: Das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren hat nach dem Wortsinn auch derjenige mit Erfolg abgeschlossen, der ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Der Begriff „Studium“ bezeichnet den Vorgang des Studierens, ohne dass dieser notwendig innerhalb eines „Studiengangs“ erfolgen muss. Zwar setzt ein erfolgreiches Studium den Abschluss (mindestens) eines vollständigen Studiengangs voraus. Ist ein berufsqualifizierender Studiengang aber kürzer als drei Studienjahre, weil er die Kenntnisse voraussetzt, die üblicherweise in einem vorangehenden Grundstudium erworben werden, steht ein Verständnis der Regelung ihrem Wortlaut nicht entgegen, wonach die danach noch fehlende Dauer des Studiums „an einer deutschen Hochschule“ in einem weiteren Studiengang „einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung“ abgeleistet werden kann. Diese Auslegung wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Richtlinie 2013/55/EU zwischenzeitlich die zur Auslegung von § 1 IngG NRW herangezogene Richtlinie 2005/36/EG in maßgeblichen Punkten bezogen auf die Anerkennung ausländischer Hochschulqualifikationen geändert hat. Zwar sieht Art. 14 der aktuellen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG nicht mehr vor, dass bei einer kürzeren als der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden kann; dies ist nur noch für fehlende Ausbildungsinhalte vorgesehen. Allein durch Änderung des Richtlinienrechts wurde jedoch der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des nicht mehr hieran angepassten und lediglich nationale Sachverhalte regelnden § 1 IngG NRW nicht geändert. Dies gilt umso mehr, als die Änderung des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG im Zuge des Umsetzungsgesetzes vom 26.4.2016 (GV. NRW. S. 230) selbst für Absolventen aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer hiermit in Einklang stehenden Neufassung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BQFG NRW geführt hat. Vgl. Gesetzentwurf, LT-Drs. 16/10308, S. 52. Diese Vorschrift sieht weiterhin eine abweichende Ausbildungsdauer als wesentlichen Unterschied an, an den nach § 11 BQFG NRW Ausgleichsmaßnahmen geknüpft werden können, obwohl die Beklagte im Gesetzgebungsverfahren auf die unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU hingewiesen und erneut mit Nachdruck die Einführung konkreter inhaltlicher Regelungen für die Ingenieurausbildung als notwendige Voraussetzung von Gleichwertigkeitsentscheidungen nach §§ 9 ff. angemahnt hat. Vgl. LT-Stellungnahme 16/3413, S. 2 f.; zuvor bereits LT-Stellungnahme 16/432, S. 2 f., 4 ff. Auch die Einsetzung eines Ad-hoc-Länder-Arbeitskreises zur Fortschreibung des Muster-Ingenieurgesetzes hat bislang noch nicht zur dort gleichfalls erwogenen Anforderung eines Mindestanteils des Studiums der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in das geltende nordrhein-westfälische Landesrecht geführt. Vgl. Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 9./10.12.2015 zu Punkt 3.2 der Tagesordnung, https://www.wirtschaftsministerkonferenz.de/WMK/DE/termine/Sitzungen/15-12-09-10-WMK/15-12-9-10-beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=2. c) Ausgehend von der unter a) und b) dargelegten Gesetzesauslegung hat der Kläger das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen. Nachdem der Kläger die erforderliche Eignung für eine wissenschaftliche Weiterbildung im Rahmen des technischen Masterstudiengangs ''Vorbeugender Brandschutz'' im Beruf oder auf andere Weise erworben hatte und die Gleichwertigkeit seiner beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums an einer deutschen Hochschule festgestellt worden war, wurde er zum Masterstudiengang an der FH Kaiserslautern zugelassen. Diesen hat er nach vier Studiensemestern, die zwei Studienjahren entsprechen, und einer anschließenden Masterarbeit erfolgreich abgeschlossen. Damit verfügt er nach §§ 35 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 Satz 2 HochSchG Rh.-Pf. über einen (weiteren) berufsqualifizierenden Abschluss und die Bestätigung, dass er über gleichwertige Kenntnisse verfügt wie nach einem auf einen Bachelorstudiengang folgenden Masterstudiengang. Eine nochmalige Überprüfung, ob die hochschulrechtlichen Voraussetzungen für den Hochschulabschluss zu Recht angenommen worden sind, findet bei Anwendung des § 1 IngG NRW nicht statt. Da das berufsqualifizierende Masterstudium des Klägers nur zwei Studienjahre gedauert hat, bedurfte es zusätzlich eines weiteren Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit der Dauer von mindestens einem weiteren Studienjahr. Ebensowenig wie nach der Richtlinie 2005/36/EG a. F. von EU-Ausländern mit einer entsprechenden Qualifikation ein vollständiges dreijähriges Grundstudium, das mit einem Bachelor abschließt, verlangt werden konnte, lässt sich ein entsprechendes Erfordernis für nationale Studienabsolventen der an dieser Richtlinienfassung orientierten Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW entnehmen. Ein danach ihm nur noch fehlendes Hochschulstudium mit der Dauer eines Studienjahres hat der Kläger an der FH Köln absolviert. Dort hat er den zwei Semester bzw. ein Studienjahr dauernden weiterbildenden technischen Studiengang zum Fachbauleiter Brandschutz (Brandschutzkoordinator) mit Erfolg abgeschlossen. Bei der Beurteilung der lediglich in Studienjahren bemessenen gesetzlichen Mindestdauer unerheblich ist die Zahl der Unterrichtsstunden oder im Laufe der Studienzeit erworbenen Kreditpunkte. Das Gesetz verlangt lediglich ein Studium über mindestens drei Studienjahre. Entsprechend wird das Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d) der Richtlinie 2005/36/EG a. F. durch eine nur nach Jahren bestimmte Ausbildungsdauer, die auch in Teilzeit erbracht werden kann, erreicht. Auch hiernach sind bestimmte Stundenzahlen und Kreditpunkte nicht vorgesehen. 2. Der Kläger erfüllt auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme als freiwilliges Mitglied in die Ingenieurkammer-Bau NRW und die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis nach § 38 Abs. 2 Satz 1 lit. b) i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW. Er ist nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen. Er ist zudem als Ingenieur im Bauwesen (§ 29 Abs. 2 BauKaG NRW) tätig, weil er als Projektleiter, stellvertretender Abteilungsleiter und Fachplaner Brandschutz bei einem Generalunternehmen für Hoch-, Tief- und Industriebau beschäftigt ist. Ausweislich seiner Meldebescheinigung ist er schließlich in Nordrhein-Westfalen mit alleiniger Wohnung gemeldet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.