Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 wird auch insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Vorausleistungen in Höhe des Elterngeldes aufgehoben wurde und Leistungen zurückgefordert wurden. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Vorausleistung mit der Maßgabe zu gewähren, dass auch das Elterngeld nicht angerechnet wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin nahm zum Sommersemester 2013 an der Fachhochschule N. ein Studium in der Fachrichtung Soziale Arbeit mit dem angestrebten Abschlussziel Bachelor auf. Am 24. April 2013 stellte sie einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014. Diesen Antrag lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 29. Mai 2013 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens den Gesamtbedarf der Klägerin übersteige. Am 28. August 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG für den vorgenannten Bewilligungszeitraum und machte geltend, ihr Vater leiste nicht den angerechneten Unterhaltsbetrag, sondern leite lediglich das bezogene Kindergeld an sie weiter. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 (dort eingegangen am 27. Dezember 2013) teilte der Vater der Klägerin dem Beklagten mit, dass er die freiwillige Unterhaltszahlung in Höhe von 351 € ab Januar 2014 einstellen werde. Das monatliche Kindergeld erhalte sie selbstverständlich weiter. Am 21. Dezember 2013 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Beklagten am 8. Januar 2014 den Kinderbetreuungszuschlag und fügte eine Geburtsurkunde des Kindes bei. Unter dem 20. Januar 2014 bewilligte die Stadt N. der Klägerin Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € in der Zeit vom 21. Dezember 2013 bis zum 20. Dezember 2014, was dem Beklagten allerdings zunächst nicht bekannt wurde. Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 berechnete der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 wie folgt: ab April 2013: 0 € ab Oktober 2013: 62 € (56,04 € davon Vorausleistung für den Vater)ab Dezember 2013: 175 € (56,04 € davon Vorausleistung für den Vater)ab Januar 2014: 526 € (407,04 € davon Vorausleistung für den Vater). Am 14. Januar 2014 stellte sie die Klägerin einen Ausbildungsförderungsantrag für den folgenden Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015. Am 28. März 2014 beantragte sie auch für diesen Zeitraum Vorausleistungen mit einer ihren vorangegangenen Antrag im Wesentlichen entsprechender Begründung. Mit Bescheid vom 14. April 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Vorausleistungen für den Vater in Höhe von 362 € ohne Anrechnung des Elterngeldes und des Kindergeldes, das die Klägerin für ihren Sohn erhielt. Am 27. Juni 2014 ging der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Stadt N. über die Gewährung von Elterngeld beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum März 2014 bis Februar 2015 aufgrund von Änderungen der maßgeblichen Umstände in diesem Bewilligungszeitraum auf null fest und hob den Bescheid vom 14. April 2014 insoweit auf. Durch Bescheid vom 13. August 2014 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung aufgrund von Änderungen der maßgeblichen Umstände in dem Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 wie folgt fest: Förderung ab April 2013 in Höhe von 0 €, ab Oktober 2013 in Höhe von 62 €, davon 56,04 € als Vorausleistung für den Vater, ab Dezember 2013 in Höhe von 175 €, davon 56,04 € als Vorausleistung für den Vater, ab Januar 2014 in Höhe von 119 € ohne Vorausleistung für den Vater. Den Bescheid vom 14. Juli 2014 hob der Beklagte auf und verlangte die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 814 €. Mit weiterem Bescheid vom 13. August 2014 berechnete der Beklagte den Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 dahingehend, dass ab März 2014 Vorausleistungen in Höhe von 382 € und ab Juli 2014 weder Vorausleistungen noch reguläre Ausbildungsförderungsleistungen gewährt werden. Der Beklagte forderte eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.096 € zurück. Die Klägerin erhob am 8. September 2014 Widerspruch gegen die Bescheide vom 13. August 2014 hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2014 sowie ab Juli 2014. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Ab dem Monat Juli 2014 müsse der Bezug des Elterngeldes, des Kindergeldes für ihren Sohn sowie ihr eigenes Kindergeld - also insgesamt ein monatlicher Betrag von 668 € - bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung für die Ausbildung der Klägerin vorliege, berücksichtigt werden. Dieser Betrag übersteige den ausgewiesenen Anrechnungsbetrag für den Vater der Klägerin in Höhe von 565,66 €. Grundsätzlich seien alle zur Verfügung stehenden Finanzmittel - mit Ausnahme eines Freibetrages in Höhe von 400 € aus eigener Erwerbstätigkeit - zu berücksichtigen, die eine Gefährdung ausschließen können. Unter diese zu berücksichtigenden Mittel fielen auch das Elterngeld, das Kindergeld, das der Auszubildende für sein Kind erhält und das Kindergeld für den Auszubildenden selbst. Hinsichtlich der Monate März bis Juni 2014 erfolge keine Aufhebung, da hier aufgrund eines Fehlers des Beklagten die Bezüge nicht berücksichtigt worden seien und die Klägerin dementsprechend Vertrauensschutz genieße. Anderes gelte aber für Januar und Februar 2014, da hier aufgrund der geänderten Umstände eine Aufhebung zwingend sei und Vertrauensschutz mangels entsprechender Mitteilung an den Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht greife. Die Höhe der Rückforderung ergebe sich aus den für die Monate Januar, Februar 2014 (jeweils 407 €) und den Monat Juli 2014 (282 €) gezahlten Förderbeträgen. Ab Oktober 2014 erhielt der Kindesvater das Kindergeld für den Sohn der Klägerin. Daraufhin berechnete der Beklagte den Anspruch auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 29. September 2014 wie folgt: Vorausleistung für den Vater ab März 2014 in Höhe von 382 €, ab Juli 2015 in Höhe von 0 € und ab Oktober 2014 in Höhe von 82 €. Der Beklagte hob frühere Bescheide insoweit auf, als in dem Bescheid vom 29. September 2014 für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen wurden. Die laufenden Zahlungen wurden in Höhe von 205 € mit der Rückforderung aufgerechnet. Die Klägerin hat am 18. Oktober 2014 Klage erhoben. Diese hat sie damit begründet, dass jedenfalls das Kindergeld, das sie für ihren Sohn erhalte und das Elterngeld im Rahmen der Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne von § 36 BAföG vorliege, nicht berücksichtigt werden dürften. Denn das Kindergeld diene dazu, den Lebensbedarf des Kindes zu decken. Die Argumentation im Rahmen der Anrechnung des eigenen Kindergeldes greife nicht hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindergeld der eigenen Kinder. Insbesondere könne der unterhaltsrechtliche Bedarf eines Kindes nicht dadurch gemindert werden, dass es Kindergeld für eigene Kinder erhalte. Das Kindergeld könne nicht gleichzeitig den Bedarf des Kindes und den seiner Eltern mindern. Hierfür spreche auch, dass z. B. in § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII das Kindergeld als Einkommen des Kindes anzurechnen sei. Das Elterngeld werde im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung nicht als Einkommen berücksichtigt. Dies müsse auch für die Vorausleistung gelten. Darüber hinaus müsse der Freibetrag nach § 10 Abs. 1 BEEG berücksichtigt werden. Die Vorausleistungen seien vom Einkommen - nämlich den Unterhaltszahlungen - abhängig. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 hat der Beklagte den Anspruch auf Ausbildungsförderung wie folgt berechnet: Vorausleistung für den Vater ab März 2014 in Höhe von 382 €, ab Juli 2014 in Höhe von 0 € und ab Oktober 2014 in Höhe von 82 €, ab Januar 2015 in Höhe von 198 €. Weitere Änderungsbescheide ergingen am 29. Januar 2015, am 12. Februar 2015 und zuletzt am 12. März 2015. Mit dem letztgenannten Bescheid berechnete der Beklagte den Anspruch auf Ausbildungsförderung der Klägerin wie folgt: Vorausleistungen für den Vater ab März 2014 in Höhe von 382 €, ab Juli 2014 in Höhe von 0 €, ab Oktober 2014 in Höhe von 82 €, Förderung ab Januar 2015 in Höhe 447 €, davon 413,02 € als Vorausleistung für den Vater, ab Februar 2015 in Höhe von 631 €, davon 597,02 € als Vorausleistung für den Vater. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 aufzuheben, soweit die Gewährung von Vorausleistungen in Höhe des Kindergeldes, das die Klägerin für ihren Sohn erhalten hat und des Elterngeldes aufgehoben und zurückgefordert wurde, 2. den Beklagten unter Aufhebung sämtlicher Bescheide für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 zu verpflichten, der Klägerin für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Vorausleistung mit der Maßgabe zu gewähren, dass das Kindergeld, das die Klägerin für ihren Sohn erhält und das Elterngeld nicht angerechnet werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Zunächst würden die nach Klageerhebung erlassenen Bescheide nicht ohne Weiteres in zulässiger Weise zum Streitgegenstand des Klageverfahrens. Ferner könne das Kindergeld, das der Auszubildende für das eigene Kind erhalte, nicht anders behandelt werden, als das Kindergeld, dass der Auszubildende von seinen Eltern erhalte. Grundsätzlich stehe der Anspruch auf Kindergeld den erziehenden Eltern bzw. dem Elternteil und nicht dem Kind zu. Durch das Kindergeld solle der durch die Erziehung entstehende finanzielle Nachteil ausgeglichen werden. Darüber hinaus werde die Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind auf die Unterhaltspflicht der Eltern angerechnet. Dem höheren Lebensbedarf für Eltern mit Kindern werde durch den nach § 14b BAföG vorgesehenen Kinderbetreuungszuschlag Rechnung getragen. Würde man das Kindergeld nicht anrechnen, führte dies zu einer doppelten Berücksichtigung des erhöhten Lebensbedarfes, was nicht Ziel des § 14b BAföG gewesen sei. Hinsichtlich des Elterngeldes seien im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Vorausleistungen nicht die gleichen Maßstäbe wie bei der Beurteilung der regulären Ausbildungsförderung anzuwenden. Denn bei der Vorausleistung handele es sich um eine außerordentliche Zusatzleistung. Deswegen gelte weder der Einkommensbegriff nach § 21 BAföG noch § 10 BEEG, da die Vorausleistungen keine einkommensabhängigen Sozialleistungen darstellten. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich sei. Darüber hinaus sei das Elterngeld zweckneutral und damit hier einzusetzen. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 aufgehoben, soweit die Gewährung von Vorausleistungen in Höhe des Kindergeldes, das die Klägerin für ihren Sohn erhalten hat, aufgehoben wurde und Leistungen zurückgefordert wurde. Weiter hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung sämtlicher Bescheide für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 verpflichtet, der Klägerin für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Vorausleistung mit der Maßgabe zu gewähren, dass das Kindergeld, das die Klägerin für ihren Sohn erhalten hat, nicht angerechnet wird. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der auch begehrten Nichtanrechnung des Elterngeldes, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, und insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Das dem Auszubildenden gewährte Elterngeld könne eine Gefährdung der Ausbildung im Sinne von § 36 Abs. 1 BAföG ausschließen. Das Elterngeld stehe dem Auszubildenden zur Deckung seines ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs zur Verfügung, habe eine einkommensersetzende Funktion und sei, anders als das Kindergeld, nicht zweckgebunden. Eine Anrechnung des Elterngeldes auf die Vorausleistung sei auch nicht nach § 10 Abs. 1 BEEG ausgeschlossen. Die Vorausleistung sei keine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sei. Denn die Bedarfsermittlung, bei der das Einkommen berücksichtigt werde, sei der Prüfung eines Vorausleistungsanspruchs vorgelagert, aber nicht Gegenstand des § 36 BAföG. Zwar würden Vorausleistungen nur gewährt, wenn auch ein Anspruch auf reguläre Ausbildungsförderung bestehe. Insofern sei aber lediglich ein mittelbarer Zusammenhang mit einer einkommensabhängigen Leistung gegeben, der nicht dazu führe, dass die Vorausleistung selbst einkommensabhängig sei. Wegen der Begründung im Weiteren wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Zur Begründung ihrer durch Senatsbeschluss vom 14. September 2017 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Nach § 10 Abs. 1 BEEG bleibe das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sei, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Die Gewährung von Vorausleistungen sei in mehrfacher Hinsicht einkommensabhängig. Zum einen sei das Einkommen des Auszubildenden bei der ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, um überhaupt den Unterhaltsbetrag der Eltern berechnen zu können. Zum anderen sei die Vorausleistung auch unmittelbar einkommensabhängig, weil § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich auf die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum abstelle. Dafür, dass das Elterngeld nicht auf die Vorausleistung anzurechnen sei, spreche auch die Lohnersatzfunktion des Elterngeldes, das für den Verzicht der Eltern bzw. des Elternteils auf eine eigene Erwerbstätigkeit gezahlt werde. Den Eltern solle die Wahl zwischen Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung ermöglicht werden. Eigenes Erwerbseinkommen unterhalb der Freibeträge sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf die Vorausleistung anzurechnen. Entsprechendes müsse auch für das Elterngeld gelten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angegriffene Urteil teilweise zu ändern und 1. den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 auch insoweit aufzuheben, als die Bewilligung von Vorausleistungen in Höhe des Elterngeldes aufgehoben wurde und Leistungen zurückgefordert wurden, sowie 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Vorausleistung mit der Maßgabe zu gewähren, dass auch das Elterngeld nicht angerechnet wird. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Soweit § 10 Abs. 1 BEEG regele, dass das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sei, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleibe, gehöre zu diesen Sozialleistungen die reguläre Ausbildungsförderung, nicht aber die Sonderform der Vorausleistungen, für die keine Regelung getroffen worden sei. Eine Analogie komme insoweit nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihre über die teilweise Stattgabe durch das Verwaltungsgericht hinausgehende Klage ist zulässig und begründet. Für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume (April 2013 bis Februar 2014 und März 2014 bis Februar 2015) ist auch das der Klägerin zugeflossene Elterngeld nicht leistungsmindernd auf die der Klägerin zustehenden Vorausleistungen anzurechnen. Soweit der Beklagte mit seinem Bescheid vom 13. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 eine davon abweichende Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 getroffen hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Infolge der Nichtanrechnung des Elterngeldes hat die Klägerin für den Bewilligungszeitraum März 2014 bis Februar 2015 einen weitergehenden Anspruch auf Bewilligung von Vorausleistungen; auch die Unterlassung dieser Bewilligung (nachdem das Verwaltungsgericht insoweit bereits sämtliche Bescheide aufgehoben hat) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer stattgebenden Entscheidung für den gesamten letztgenannten Bewilligungszeitraum steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Widerspruch vom 8. September 2014 ausdrücklich auf die Zeiträume Januar und Februar 2014 sowie ab Juli 2014 beschränkt hat. Denn die dadurch eingetretene partielle Bestandskraft der seinerzeit nur im Übrigen angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 13. August 2014 ist dadurch beseitigt worden, dass das Verwaltungsgericht sämtliche diesen Bewilligungszeitraum betreffende Bescheide uneingeschränkt aufgehoben hat, ohne dass der Beklagte diesen Ausspruch durch ein eigenes Rechtsmittel angegriffen hat. Für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum April 2013 bis Februar 2014 erfasste der Widerspruch der Klägerin ohnehin die beiden Leistungsmonate Januar und Februar 2014, in denen eine Anrechnung des ab dem 21. Dezember 2013 gezahlten Elterngeldes auf den Ausbildungsförderungsanspruch in Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfolgen konnte. Die Nichtanrechnung des von der Klägerin bezogenen Elterngeldes auf die ihr zustehende Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG folgt aus § 10 Abs. 1 BEEG. Nach dieser Vorschrift (in ihrer seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung) bleiben das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist die Vorausleistung eine Sozialleistung, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist. Einkommensabhängigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass die „anderen Einkommen“ den Anspruch auf die Sozialleistung nach den für deren Gewährung maßgebenden Rechtsvorschriften mindern oder gar ausschließen, indem sie etwa auf den Leistungsanspruch des Berechtigten angerechnet werden. Das ist bei der Vorausleistung nach § 36 BAföG der Fall. § 10 Abs. 1 BEEG hatte in seiner ursprünglichen Fassung durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) folgenden Wortlaut: „Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“ In der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfes hieß es zu dieser - mit Blick auf das Elterngeld später unverändert gebliebenen - Regelung: „Nach Absatz 1 bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bis zu einer Höhe von 300 Euro im Monat bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Leistungen unberücksichtigt. Das als Ausgleich für finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes und als Anerkennung für die Betreuungsleistung gezahlte Elterngeld von mindestens 300 Euro soll den Berechtigten im Ergebnis auch dann zusätzlich verbleiben, wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Dies gilt auch bei Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Soweit Elterngeld deshalb nicht bezogen wird, weil in dem betreffenden Zeitraum Leistungen nach § 3 anzurechnen waren, muss die Schutzwirkung auch auf diese Leistungen erstreckt werden. Entsprechendes gilt für andere freiwillig oder nur nach Ermessen zu zahlende Sozialleistungen.“ Vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 26. Die Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld - im Sinne einer Einkommensersatzleistung - jedenfalls teilweise auszugleichen, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 15; BFH, Beschluss vom 21. September 2009 - VI B 31/09 -, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 KG 2/14 R -, juris Rn. 38 f., und der ausdrückliche Verweis in der Gesetzesbegründung darauf, dass der finanzielle Ausgleich durch das Elterngeld „ den Berechtigten im Ergebnis auch dann zusätzlich verbleiben (soll), wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen“ (Hervorhebungen durch den Senat), lassen hierbei keinen Zweifel daran, dass die „anderen Einkommen“, auf die § 10 Abs. 1 BEEG abstellt, nur solche des Elterngeldberechtigten sein können. Der Einwand der Klägerin, die Vorausleistung sei auch deshalb im Sinne des § 10 Abs. 1 BEEG einkommensabhängig, weil § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich eine Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners vorsehe, geht daher von vornherein fehl. Gleichwohl fällt die Vorausleistung in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 BEEG, weil ihre Zahlung von anderen Einkommen des Elterngeldberechtigten - hier: der Klägerin aus Auszubildender - abhängig ist. Die Einkommensabhängigkeit der Vorausleistung ist im Grundsatz bereits in § 1 BAföG angelegt. Hiernach besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Diese Subsidiarität wird in § 11 BAföG weiter konkretisiert. Nach dessen Absatz 1 wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen (Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1). Die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden richtet sich nach den im Abschnitt IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geregelten §§ 21 bis 23 BAföG. Die in den Abschnitten IV und V des Gesetzes festgelegten Anrechnungsvorschriften hinsichtlich des Einkommens und Vermögens der in § 11 Abs. 2 BAföG angeführten Personen gelten auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung. BVerwG, Urteile vom 18. März 1982 - 5 C 22.80 -, juris Rn. 21, vom 8. Juli 1982 - 5 C 58.80 -, juris Rn. 18, und vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 5. Mai 1987 - 5 B 20.87 -, juris Rn. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Diese im Abschnitt IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes getroffene Regelung der Einkommensanrechnung gilt für alle Fälle der Leistungsgewährung und damit auch für die Vorausleistung. Etwas anderes kann weder aus § 1 noch aus § 11 BAföG hergeleitet werden. In § 11 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BAföG wird ausdrücklich auf die folgenden im Gesetz enthaltenen Anrechnungsvorschriften verwiesen, die auch für § 36 Abs. 1 BAföG anwendbar bleiben. Denn die danach zu gewährende Vorausleistung von Ausbildungsförderung ist keine familienunabhängige Förderung. Die Vorausleistung hat lediglich die Besonderheit, daß Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrages geleistet wird, der den Eltern nach § 11 Abs. 2 BAföG zugemutet und nach den Vorschriften des Gesetzes angerechnet wird, den die Eltern aber nicht erbringen. Danach kann eine Vorausleistung derjenige Auszubildende nicht beanspruchen, dessen Ausbildungsbedarf anderweitig, nämlich durch sein Einkommen oder Vermögen oder das seines Ehegatten nach den Anrechnungsvorschriften der Abschnitte IV und V abgedeckt ist. Stehen ihm dagegen unter gesetzesmäßiger Anrechnung seines Einkommens und Vermögens und desjenigen seines Ehegatten, aber ohne den (nicht geleisteten) Unterhaltsbetrag seiner Eltern nicht die seinen Bedarf nach §§ 12 ff. BAföG deckenden Mittel zur Verfügung, dann kommt eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG in Betracht, wenn angenommen werden kann, daß dadurch die Ausbildung gefährdet ist.“ BVerwG, Urteil vom 18. März 1982, a. a. O., Rn. 23. Diese Grundsätze beanspruchen nach wie vor Geltung. Auch der Charakter der Vorausleistung als außerordentliche Zusatzleistung des Staates zur Abwendung einer drohenden Gefährdung der Ausbildung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris Rn. 16, ändert nichts daran, dass § 36 Abs. 1 BAföG seinem ausdrücklichen Wortlaut nach eine Leistung von „Ausbildungsförderung“ vorsieht, bei der das Ausbleiben des elterlichen Unterhaltsbetrags lediglich dadurch kompensiert wird, dass sie „ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet“ wird. Unerheblich ist, dass die Einkommensabhängigkeit der Vorausleistung nicht - nochmals - explizit in § 36 BAföG geregelt ist. Einer solchen Regelung bedarf es nach den dargelegten Grundsätzen nicht, weil die Anrechnungsvorschriften des Abschnitts IV des Gesetzes ohnehin für die Vorausleistung gelten. Insofern besteht auch keine Grundlage für die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe lediglich ein „mittelbarer Zusammenhang mit einer einkommensabhängigen Leistung“, der aber nicht dazu führe, dass die Vorausleistung einkommensabhängig sei. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der in § 10 Abs. 1 BEEG verwendete Begriff der Einkommensabhängigkeit einer Sozialleistung in dem Sinne einschränkend zu verstehen sein sollte, dass die im Abschnitt IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geregelte Anrechnung eigenen Einkommens des Auszubildenden allgemein oder jedenfalls in Bezug auf die Vorausleistung nach § 36 BAföG nicht unter diesen Begriff fällt. Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 BEEG, wonach das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleibt, erfasst auch die Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG. Dem steht nicht entgegen, dass eine Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Vorausleitung von vornherein nicht über die Einkommensanrechnungsvorschriften des Abschnitts IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfolgen kann, weil das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 € nicht als Einkommen gilt (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG i. V. m. § 1 Nr. 2 Buchst. f der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)). Denn auch eine Anrechnung des Elterngeldes auf den Vorausleistungsanspruch, die auf der Tatbestandsvoraussetzung der „Gefährdung der Ausbildung“ in § 36 Abs. 1 BAföG beruht, stellt eine nach § 10 Abs. 1 BEEG unzulässige Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen dar. Was im Sinne des § 10 Abs. 1 BEEG als Berücksichtigung von Einkommen anzusehen ist (und wie weit der Anwendungsbereich der Vorschrift demnach ist), richtet sich nicht nach dem Einkommensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts, sondern maßgeblich nach der Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit der Regelung über das „Verhältnis zu anderen Sozialleistungen“ in § 10 Abs. 1 BEEG verfolgt. Schon das uneingeschränkte Abstellen auf „andere Sozialleistungen“ in der Normüberschrift und der Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 15, 17, 26, spricht dafür, dass § 10 Abs. 1 BEEG grundsätzlich sämtliche einkommensabhängigen Sozialleistungen erfassen soll, unabhängig davon, wie die Einkommensabhängigkeit in den jeweiligen Fachgesetzen rechtlich ausgestaltet ist und welche Erwägungen ihr jeweils zugrunde liegen. Für dieses weite Verständnis des Berücksichtigungsverbots streitet auch, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 BEEG nach der Vorstellung des Gesetzgebers sicherstellen soll, dass „das Elterngeld bei allen Familien auch tatsächlich zu einer Erhöhung des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens führt“, vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 17, und mithin „den Berechtigten im Ergebnis … zusätzlich verbleiben (soll)“. Vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 26; siehe dazu auch den Bericht über die Auswirkungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung vom 30. Oktober 2018, BT-Drucks. 16/10770, S. 28 f. Diese Konzeption hat keine Änderung dadurch erfahren, dass der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) angefügte Absatz 5 des § 10 BEEG seit dem 1. Januar 2011 regelt, dass u. a. der Absatz 1 der Vorschrift nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gilt (Satz 1). Denn der folgende Satz 2 sieht vor, dass das Elterngeld bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleibt. Der Zweck als „zusätzliche“ Leistung prägte im Übrigen bereits das - vom Elterngeld abgelöste - Erziehungsgeld. Vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG und dazu BT-Drucks. 10/3792, S. 18. Den Vorschriften über das Verhältnis des Elterngeldes zu anderen Sozialleistungen liegt mithin die Vorstellung zugrunde, dass der Mindestbetrag des Elterngeldes von monatlich 300 € den Berechtigten grundsätzlich auch dann zugutekommen soll, wenn sie Sozialleistungen - gleich welcher Art - beziehen, deren Gewährung nach den Maßgaben des jeweiligen Fachrechts von anderen Einkommen abhängt, und dass diese Begünstigung nicht durch eine Anrechnung des Elterngeldes auf jene Leistungen im Ergebnis zunichtegemacht werden soll. Diesem Normverständnis ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das Elterngeld in Höhe von 300 € monatlich auch bei der Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG unberücksichtigt zu bleiben hat. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Gewährung der Vorausleistung unter die zusätzliche Voraussetzung der Gefährdung der Ausbildung gestellt hat und ob diese Gründe dafür sprechen könnten, das Elterngeld auf die Vorausleistung anzurechnen. Für eine solche - ausbildungsförderungsrechtliche - Betrachtung lässt § 10 Abs. 1 BEEG keinen Raum, weil diese Vorschrift, wie dargelegt, nicht darauf abstellt, aus welchen Gründen eine Sozialleistung nach dem ihr zugrunde liegenden Fachrecht als einkommensabhängig ausgestaltet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie die bislang nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage aufwirft, ob es eine nach § 10 Abs. 1 BEEG unzulässige Berücksichtigung von Einkommen darstellt, wenn Elterngeld auf die Vorausleistung von Ausbildungsförderung angerechnet wird.