8 A 2478/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2015 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 17. Juni 2013 verpflichtet, der Klägerin einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid des Inhalts zu erteilen, dass der Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-53 mit einer Nennleistung von 800 kW und einer Gesamthöhe von 99,7 m auf dem Grundstück Wülfrath, Gemarkung Flandersbach, Flur X, Flurstück X, die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht entgegensteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen, bis zum Zeitpunkt der Trennung der Verfahren zur Hälfte, für die Zeit danach insgesamt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung im Verfahren 8 A 874/18 vorbehalten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.