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Beschluss

4 E 954/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0227.4E954.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Gerichts vom 23.5.2017 ‒ 3 L 1104/17 ‒, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 8.8.2017 ‒ 4 B 661/17 ‒ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die in den benannten Beschlüssen getroffene Einschätzung wendet der Kläger ohne Erfolg ein, er könne nicht als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen werden, weil aufgrund der Verjährung der Forderungen keine vollstreckbaren Steuerschulden beim Finanzamt E. bestünden. Dass die teilweise seit 1999 aufgelaufenen Steuerrückstände, die im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung insgesamt mehr als 80.000,00 Euro ausmachten, verjährt und damit erloschen sein könnten, ist nur unsubstantiiert behauptet und nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte die seitens des Finanzamtes vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Handlungen im Sinne des § 231 AO aufgeführt und belegt. Hiergegen hat sich der Kläger nicht mehr gewandt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.