Beschluss
12 E 1009/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0227.12E1009.17.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Die Klage wird aller Voraussicht nach schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig ist. Auch mit der Beschwerde hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Klagefrist zur Anfechtung des Bescheides des Beklagten vom 18. April 2017 einzuhalten. Der Kläger hat weiterhin nicht dargetan, dass die geltend gemachten Augenerkrankungen (Konjunktivitis und Keratitis) ein Hindernis für die rechtzeitige Erhebung der Klage darstellten. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die vom Antragsteller erstinstanzlich vorgelegten ärztlichen Atteste vom 6. und 29. Mai 2017 verhielten sich nicht zu einer Lesebeeinträchtigung, ist diese Würdigung des Inhalts beider Bescheinigungen offensichtlich zutreffend und belegt keineswegs, wie der Antragsteller meint, die „Inkompetenz des Verfassers“. Mit seinem daran anknüpfenden sinngemäßen Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe eine Stellungnahme des behandelnden Arztes einholen müssen, verkennt der Antragsteller, dass die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags ihm obliegt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das im Beschwerdeverfahren nunmehr vorgelegte ergänzende Attest des Augenarztes X. vom 9. November 2017 trägt zur Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Hindernisses nichts Wesentliches bei. Dem Attest ist lediglich zu entnehmen, dass die Beeinträchtigungen „längeres lesen, schreiben und PC-Arbeit“ unmöglich machten. Dass das danach verbliebene Lese- und Schreibvermögen des Klägers nicht ausgereicht haben sollte, um fristgerecht Klage zu erheben, ist nicht ansatzweise dargelegt. Wie aus seinem eigenen Vorbringen und dem Aktenvermerk vom 21. April 2017 hervorgeht, hatte der Kläger bereits kurz nach Erhalt des Bescheides zur Kenntnis genommen, aus welchen Gründen der Beklagte seinen Vorabentscheidungsantrag abgelehnt hatte. Auch wenn er zu dieser Zeit noch nicht erfasst hatte, was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, und die Erkrankung sich ab dem 22. April 2017 verschlimmert haben sollte, wie der Kläger behauptet, ist auf der Grundlage des vorbezeichneten Attestes nicht zu erkennen, dass es dem Kläger in den folgenden Wochen bis zum Ablauf der Klagefrist unmöglich war, die - im Vergleich zur Bescheidbegründung wesentlich kürzere - Rechtsbehelfsbelehrung zu lesen, nötigenfalls mit Pausen. Selbst eine solche Unmöglichkeit unterstellt, hätte es dem Kläger jedenfalls oblegen, Hilfe bei der Kenntnisnahme des vollständigen Bescheidtextes in Anspruch zu nehmen. Veranlassung dazu hätte vor allem deshalb bestanden, weil der Kläger wusste, dass der Beklagte seinen Antrag abgelehnt hatte, und der Kläger davon ausgehen musste, dass ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung fristgebunden ist. Der weiter vorgelegte Bericht des F. -Krankenhauses L. -I. vom 20. Oktober 2017 ist für die Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Hindernisses offensichtlich unergiebig. Ihm ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich überhaupt auf den hier in Rede stehenden Zeitraum bezieht, in dem die Klagefrist ablief. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).