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Beschluss

19 E 546/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0226.19E546.17.00
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Leitsätze

Für den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren genügt es nicht, dass der Einbürgerungsbewerber seit seiner Ankunft in Deutschland stets die gleichen Personalien angegeben und geführt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren genügt es nicht, dass der Einbürgerungsbewerber seit seiner Ankunft in Deutschland stets die gleichen Personalien angegeben und geführt hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger geht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und derjenigen des Senats davon aus, dass es für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG stets erforderlich ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Der Einbürgerungsbewerber hat seine Personalien (Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Vorname, Nachname, Geburtsname, Titel, Familienstand) anzugeben und nachzuweisen, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegeben Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. BVerwG, Urteile vom 9. September 2014 ‑ 1 C 10.14 ‑, StAZ 2015, 212, juris, Rn. 14, und vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 ‑ 19 A 286/13 ‑, juris, Rn. 30 m. w. N. Zu Unrecht vertritt der Kläger im Beschwerdeverfahren hingegen die Rechtsauffassung, seine Identität durch die bereits vorgelegten Beweismittel hinreichend nachgewiesen zu haben. Insoweit genügt der von ihm vorgelegte Ausdruck eines Handyfotos einer am 4. Februar 1992 in Hasaka/Syrien über seine Geburt im dortigen Krankenhaus ausgestellten Geburtsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung nicht. Nur die Vorlage der Geburtsurkunde im Original ist als Nachweis geeignet, dass der Kläger unter den angegebenen Personendaten im syrischen Zentralregister in Damaskus registriert ist. Der vorgelegte Reiseausweis für Ausländer ist als Identitätsnachweis ebenfalls ungeeignet, weil die Beklagte ihn ausgestellt hat, nicht aber, wie erforderlich, eine syrische Behörde. Abgesehen davon hat die Beklagte den Ausweis ohne Identifikationsfunktion ausgestellt, indem sie ihn mit einem Hinweis nach § 4 Abs. 6 AufenthV versehen hat („beruht auf eigenen Angaben“). Die übrigen vom Kläger vorgelegten Beweismittel enthalten ebenfalls keine Aussage über die Registrierung des Klägers im syrischen Zentralregister (eidesstattliche Versicherung der Eltern des Klägers, deutsche Schulzeugnisse, Arbeitsverträge, Führerschein). Auch der Umstand, dass der Kläger seit seiner Ankunft in Deutschland stets die gleichen Personalien angegeben und geführt hat, genügt als Identitätsnachweis nicht. Insofern stellt § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG strengere Anforderungen an den erforderlichen Identitätsnachweis als die Vorschriften anderer Rechtsgebiete, in denen etwa der Nachweis einer Registrierung mit den angegebenen Personalien im Bundesgebiet genügt („inländische Identität“). Es ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ersichtlich, dass ihm die gebotene Mitwirkung bei der Identitätsprüfung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. September 2014 sind Urkunden in vielen Landesteilen Syriens erhältlich und man kann sie über Dritte (Rechtsanwälte, Verwandte, Nachbarn etc.) beschaffen. Dass der Kläger sich auf diese Weise um eine Beschaffung geeigneter Dokumente bemüht hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insoweit genügt seine unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerdebegründung, er habe sich bereits mehrere Male erfolglos um die Beschaffung einer Urkunde bei den syrischen Behörden bemüht, nicht. Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vortrag, er befinde sich in einem Beweisnotstand, jedweder Tatsachengrundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).