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Beschluss

10 A 2353/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0222.10A2353.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2012, mit der dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro aufgegeben worden ist, die Nutzung des Gebäudes R. Straße 65 in C. als Moschee zu unterlassen, abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW nicht vorlägen. Der Kläger macht insoweit geltend, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil es – ebenso wie die Ordnungsverfügung – eine Abwägung im Hinblick auf das ihm zustehende Grundrecht auf Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung vermissen lasse. Dieser pauschale Vortrag setzt sich weder mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander noch legt er ansatzweise dar, weshalb die wegen formeller Illegalität ausgesprochene Nutzungsuntersagung an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leiden könnte. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Der Kläger stellt die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage, sondern behauptet auch insoweit lediglich pauschal die Komplexität des Streitstoffes. Die weiteren Ausführungen dazu, dass auch die Rechtsfrage, wann ein Verwaltungsakt nichtig sei, besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, lassen jeden konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren vermissen. Soweit der Kläger schließlich meint, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der der Ordnungsverfügung beigefügte Hinweis in Bezug auf eine Duldung der Nutzung der Moschee sei selbst nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung, sei höchst fragwürdig, belässt er es bei einer bloßen Behauptung. Die Kritik, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Nutzungsuntersagung einerseits und der Duldung andererseits, trifft im Übrigen nicht zu. Hierzu haben bereits das Verwaltungsgericht und die Beklagte in der Zulassungserwiderung das Erforderliche ausgeführt. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt auch nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch insoweit genügt das Zulassungsvorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Es fehlt bereits an der Ausformulierung klärungsbedürftiger Fragen. Die Begründung erschöpft sich insoweit in einer Wiederholung der Ausführungen zu den zuvor erörterten Zulassungsgründen. Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Die von dem Kläger gerügte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter begründet gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO grundsätzlich keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2015 – 4 A 167/15 – und vom 12. November 2010 – 6 A 940/09 –, juris, Rn. 22 ff. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn dem Übertragungsbeschluss ein Rechtsfehler anhaftet, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt oder gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) verstoßen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30.98 –, juris, Rn. 16. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger vor dem Übertragungsbeschlusses nicht angehört wurde, ist die Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden. Das Verwaltungsgericht hat – wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt – die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bedenken des Klägers gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zur Kenntnis genommen und im Urteil gewürdigt. Dadurch wurde der dem Übertragungsbeschluss anhaftende Gehörsverstoß geheilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30.98 –, a.a.O., Rn. 20. Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe nicht über seinen Antrag auf Rückübertragung auf die Kammer entschieden, lässt sich ein entsprechender Antrag weder seinen Schriftsätzen noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die in den Entscheidungsgründen erwähnte Anregung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Anlass genommen, eine Rückübertragung auf die Kammer zu erwägen. Mangels eines auf Rückübertragung gerichteten Antrags kommt insoweit auch von vornherein kein Gehörsverstoß in Betracht. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt entgegen der Annahme des Klägers auch nicht darin, dass der Einzelrichter ohne ehrenamtlichen Richter entschieden hat, wie sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergibt. Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zu einer umfassenden Beweisaufnahme verletzt, legt der Kläger ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Hierfür muss der Rechtsmittelführer insbesondere aufzeigen, dass er entsprechende Beweisanträge gestellt hat oder sich dem Verwaltungsgericht entsprechende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, welches Ergebnis eine entsprechende Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können. Daran fehlt es hier. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14 –, juris, Rn. 7 ff. mit weiteren Nachweisen. Die bloße schriftsätzliche Anregung in der Klageschrift ersetzt einen solchen förmlichen Beweisantrag nicht. Dem Verwaltungsgericht hätte sich auch nicht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen müssen. Die vermeintliche Beschwichtigung durch den Stadtbaurat, die den Kläger veranlasst haben soll, von einer Klage abzusehen, bietet keinen Anhalt für die Annahme, die Ordnungsverfügung sei nichtig. Die außerdem behauptete Umgehung des Prozessbevollmächtigten durch die Zustellung der Ordnungsverfügung an den Kläger selbst kann unter keinem Gesichtspunkt einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).