Beschluss
4 A 234/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0220.4A234.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. -I. aus C. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.11.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. -I. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.11.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer fallübergreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Frage. Die vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob eine gegen den Betroffenen ausgesprochene Fatwa, gerade wenn der Mufti auch politisch aktiv ist wie in dem hier vorliegenden Fall in der Partei „Moslam Nun“, für ihn lebensbedrohlich werden kann, wenn, wie hier, gegen ihn auch öffentlich gefahndet wird und die Glaubensgemeinschaft der sunnitischen Moslems öffentlich zur Fahndung und Verfolgung des Betroffenen aufgerufen wird, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Weder zeigt der Kläger die über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage auf, noch benennt er Erkenntnisse, die zu einer anderen, als der vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung führen könnten. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe ermessensfehlerhaft Ziffer 3 der Klage vom 22.2.2017 nicht abändernd beschieden, führt nicht auf einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Sollte das Vorbringen dahin zu verstehen sein, das Verwaltungsgericht habe den Klageantrag zu 3 (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf maximal 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung) bei der Entscheidung übergangen, so trifft dies nicht zu. Zwar wird der in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls gestellte Klageantrag zu 3. aus der Klageschrift im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht wiedergegeben. Aus den Entscheidungsgründen, die sich ausdrücklich zur Frage der Rechtmäßigkeit des Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG verhalten (S. 8 vorletzter Absatz des Urteilsumdrucks), wird aber deutlich, dass das Verwaltungsgericht das Klagebegehren auch insoweit berücksichtigt hat und der die Klage insgesamt abweisende Tenor sich auch darauf erstreckt. Im Übrigen wären Unrichtigkeiten und Lücken eines Urteils nach Maßgabe der §§ 118 bis 120 VwGO in den dafür vorgesehenen Verfahren zu berichtigen bzw. zu schließen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.4.1999 – 2 BN 1.98 –, juris, Rn. 5, und vom 25.1.2001 – 6 BN 2.00 –, ZfBR 2001, 419 = juris, Rn. 10. Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen in diesem wie auch in anderem Zusammenhang sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts äußert, sind diese kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.