OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 236/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0220.13A236.18A.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 1. Bezüglich der Frage, „ob Personen – wie der Kläger –, die nachweislich für westliche Firmen oder Organisationen in Afghanistan gearbeitet haben, in Afghanistan grundsätzlich einer Bedrohung durch Taliban und Islamisten unterliegen, so dass ihnen jedenfalls subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen ist“, genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es ist bereits sehr fraglich, ob die Frage in dieser Allgemeinheit und unabhängig von weiteren Umständen wie z. B. Art, Dauer, Zeitpunkt und Ort der Tätigkeit klärungsfähig ist. Zumindest aber fehlt es vollständig an der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen für die aufgestellte Behauptung. 2. Auch hinsichtlich der Frage, „ob angesichts der sich in den letzten Wochen und Monaten verschärfenden Sicherheitslage in Afghanistan und der Einflussnahme der Taliban in nahezu allen Gebieten Afghanistans es dort keine hinreichend sicheren Gebiete für eine inländische Fluchtalternative gibt“, genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat mit Kabul eine inländische Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 e AsylG) für den Kläger bejaht und in den Urteilsgründen (s. Seiten 13 ff. des Urteils) substantiiert dargelegt, warum vom Kläger auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er sich dort aufhält. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Situation in Kabul setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf das Aufstellen einer schlicht gegenteiligen Behauptung, ohne hierfür Erkenntnisquellen zu benennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).