Beschluss
13 D 68/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0215.13D68.17.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 198, 201 GVG auf Entschädigung in Höhe von 1.300,- € wegen unangemessener Verfahrensdauer des Verfahrens 17 K 2961/15 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. In diesem Ausgangsverfahren machte der Antragsteller Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen gegen das Jobcenter F. geltend. Am 3. Juli 2015 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe. Das Verfahren wurde durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2017 beendet. II. Der Prozesskostenhilfeantrag ist zulässig – insbesondere kann der Antragsteller ihn persönlich stellen, da der auch für Entschädigungsklagen grundsätzlich zu beachtende Vertretungszwang für Anträge auf Prozesskostenhilfe nicht gilt (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) –, aber unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Entschädigungsklage wird abzuweisen sein, weil der Antragsteller im Ausgangsverfahren die Verzögerungsrüge zu früh erhoben hat. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, dass eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wird. Dies ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -, juris, Rn. 24 ff. Hier fehlt es an einer wirksamen Verzögerungsrüge. Der Antragsteller hat allein am 6. Dezember 2015 eine Verzögerungsrüge erhoben. Dies war verfrüht. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren unangemessen dauert, besteht dann, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Grundlage der Prognose müssen objektive Gründe sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -, juris, Rn. 19 f.; BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, juris, Rn. 16; BT-Drs. 17/3802, S. 20; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2013, § 198, Rn. 124 ff.; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG, Rn. 188 ff. Solche Anhaltspunkte bestanden zum Zeitpunkt der Rügeerhebung noch nicht. Zwischen Klageerhebung und Rüge der Verfahrensdauer lagen nur fünf Monate. In dieser Zeit hatten die Beteiligten insgesamt neun Mal Stellung genommen, zuletzt der dortige Beklagte durch Schriftsatz vom 28. Oktober 2015. Entscheidungsreif wäre der Prozesskostenhilfeantrag daher an sich Anfang Dezember 2015 gewesen. Auf den am 2. November 2015 eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom 28. Oktober 2015 durfte das Verwaltungsgericht, auch wenn der Berichterstatter den Schriftsatz lediglich zur Kenntnisnahme übersandt hatte, nämlich noch ca. einen Monat auf eine etwaige Erwiderung des dortigen Klägers – des Antragstellers – warten. Hier ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 dem Gericht mitgeteilt hatte, dass der zuvor beizuordnende Anwalt zunächst entfalle und ein neuer zeitnah bekanntgegeben werde. Es war sachgerecht, vor einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zunächst auf die vom Antragsteller selbst angekündigte Benennung eines beizuordnenden Anwalts zu warten. Hierfür durfte das Gericht, ohne bis dahin den Antragsteller an die Benennung eines neuen Anwalts erinnern zu müssen, einen Zeitraum von zumindest zwei Monaten veranschlagen. Aufgrund der nicht vom Gericht zu vertretenden fehlenden Benennung eines ggf. beizuordnenden Anwalts im Ausgangsverfahren – bis zum Abschluss des Verfahrens gelang es dem Antragsteller nach eigenen Angaben trotz entsprechender Bemühungen nicht, einen Anwalt zu finden – war der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge nicht mal entscheidungsreif, so dass erst recht keine objektiven Gründe für die Besorgnis einer überlangen Verfahrensdauer vorlagen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts an den Antragsteller vom 2. Oktober 2015. Dort hatte das Gericht dem Antragsteller, der wiederholt und zuletzt mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 um eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag gebeten hatte, mitgeteilt, dass wegen einer Vielzahl älterer, noch nicht beschiedener PKH-Anträge in anderen Verfahren derzeit kein genauer Termin genannt werden könne, an dem über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden werden könne. Zunächst sollten ältere Anträge beschieden werden. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller mit einer unangemessenen Verfahrensdauer rechnen musste. In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung zur Bejahung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreicht. Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist nämlich die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. Wegen dieser Rückbindung des Entschädigungsanspruchs an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten ist eine gewisse Schwere der Belastung und nicht nur eine suboptimale Verfahrensführung erforderlich. Das Gericht hat, sofern – wie hier – der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit – ein Gestaltungsspiel-raum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D ‑, juris, Rn. 42, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 75/15 -, juris, Rn. 35 f., m.w.N. Das in einem relativ frühen Verfahrensstadium verfasste Schreiben des Gerichts ist Ausdruck der verfahrensgestaltenden Befugnis des Gerichts und begründet ungeachtet der in Aussicht gestellten verzögerten Bearbeitung des Verfahrens daher allein nicht die Besorgnis einer unangemessenen Verfahrensdauer. Vielmehr wird aus dem Schreiben auch deutlich, dass das Gericht sich bewusst ist, dass zur Vermeidung unangemessener Verfahrensdauern ältere Verfahren bevorzugt zu bearbeiten sind. Wird die Rüge – wie hier – zur Unzeit erhoben, ist sie unbeachtlich. Der Anspruch auf Entschädigung ist dann nicht begründet und die Klage abzuweisen. Es tritt keine Heilung durch Zeitablauf ein. Die Rüge wird insbesondere auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -, juris, Rn. 22 f.; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – X K 2/15 -, juris, Rn. 46; BT-Drs. 17/3802, S. 20 („geht ins Leere“); Marx, in: Marx/Roderfeld, a. a. O., § 198 Rn. 134; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/ Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 193; Schenke, NVwZ 2012, 257 (260). Sofern der Antragsteller neben der primär erstrebten Entschädigung auch die im Ermessen des Gerichts stehende gleichzeitige (nicht hilfsweise) Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz GVG begehrt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon allein wegen der nach den obigen Ausführungen nicht zuzusprechenden Entschädigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).