Beschluss
13 A 125/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0214.13A125.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Vorlage einer Taufbescheinigung zum Nachweis des Wechsels vom islamischen zum christlichen Glauben ausreicht, ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat versteht die Frage angesichts der weiteren Ausführungen in dem Zulassungsantrag so, dass geklärt werden soll, ob allein der formale Übertritt zum Christentum durch die Taufe ausreicht, um einen ernst gemeinten Glaubenswechsel und damit eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu belegen, da die Glaubensgemeinschaft der Taufe nur dann zustimme, wenn sie die Überzeugung gewonnen habe, dass der zu Taufende den Glauben auch wirklich angenommen habe und das Gericht an diese Überzeugungsbildung gebunden sei, mithin nicht von einem nur formalen Glaubenswechsel ausgehen dürfe. Die so verstandene Frage ist hinreichend geklärt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein erst im Drittland vorgenommener Glaubenswechsel Flüchtlings- oder Abschiebungsschutz begründen kann. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei im Ausland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss und kann nur er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris, Rn. 10 f., und vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Schutzsuchenden und die Glaubwürdigkeit seiner Person an. Diese hat das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 ‑ 10 C 13.09 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 13 A 2648/16. A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Bei seiner Würdigung ist das Gericht hingegen nicht an die Beurteilung der Glaubensgemeinschaft gebunden, der von ihr vorgenommenen Taufe liege (grundsätzlich) eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde, so dass diese nicht nur als formaler Akt verstanden werden dürfe. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers und allenfalls im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8 ff. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Erkenntnisse darüber, dass eine Verfolgung in Afghanistan ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft, benennt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).