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Beschluss

8 B 1474/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0207.8B1474.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage vom 11. August 2017 bestehen, nicht durchgreifend in Frage. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, mit der Folge, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verkehrsverstoß vorlag (dazu 1.). Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Antragstellerin durch die kurze Vorlaufzeit nach Zustellung der Ordnungsverfügung in ihren Rechten beeinträchtigt wäre (dazu 2.). Auf eine eventuelle Verletzung rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kommt es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht an (dazu 3.). 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO bejaht. Nach dieser Vorschrift kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Soweit die Antragstellerin behauptet, anhand der vorgelegten Lichtbilder könne ohne Beiziehung des zugehörigen Messvideos nicht erkannt werden, ob tatsächlich eine Abstandsunterschreitung vorlag, zeigt sie nicht auf, weshalb anhand des Tatfotos („Übersichtsfoto“) keine hinreichende Überzeugung von dem Verkehrsverstoß möglich sein sollte. Vielmehr existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug wenige Augenblicke zuvor ein- oder ausgeschert ist. Insbesondere kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits anhand des Tatfotos ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug, das sich auf der mittleren Spur vor dem Fahrzeug der Antragstellerin befand, im Moment der Feststellung des Abstandsverstoßes oder unmittelbar vorher die Spur gewechselt hat. Dass dieser Pkw von der rechten (äußeren) auf die mittlere Fahrspur gewechselt sein soll, ist bereits fernliegend, weil sich dort auf gleicher Höhe ein Lkw befindet, an dem der vorausfahrende Pkw im Zeitpunkt der Aufnahme schon beinahe vorbeigefahren ist. Doch selbst im Hinblick auf die linke der drei Fahrspuren ist ein Spurwechsel sehr unwahrscheinlich, weil sich das Fahrzeug, wie dem Tatfoto zu entnehmen ist, mittig und in Fahrtrichtung gesehen gerade auf der mittleren Spur befindet und zudem fast in gleicher Höhe wie das Heck des vorausgehenden Pkw auf der linken Spur. Dies bestätigen die beiden Messungen in einem Abstand von circa 30 m (entspricht der mit 107 km/h in einer Sekunde zurückgelegten Wegstrecke), die durch das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 vorgenommen wurden. Vgl. zur Funktionsweise des Systems: Krumm, DAR 2007, 129 (129 f.). Weil sich der Abstand nach den entsprechenden Messergebnissen in der Bußgeldakte im Abstand von einer Sekunde bzw. ca. 30 m Wegstrecke (s. o.) noch geringfügig verkürzt, jedenfalls aber nicht wesentlich geändert hat (27,5 m bei der ersten und 27,1 m bei der zweiten Messung, jeweils unter Einschluss der Fahrzeuglänge des vorausfahrenden Fahrzeugs), bestehen ebenfalls keine Anzeichen dafür, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Antragstellerin auf ein der ersten Messung etwaig vorausgegangenes Aus- oder Einscheren ordnungsgemäß durch Abbremsen reagiert hätte, wie dies § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verlangt. Gegenteilige konkrete Anhaltspunkte hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen. 2. Aus dem weiteren Einwand der Antragstellerin, dass die kurze Vorlaufzeit von lediglich zwei Tagen zwischen der Zustellung der Ordnungsverfügung (15. August 2017) und dem Beginn der Fahrtenbuchauflage (17. August 2017) es ihr nicht ermöglicht habe, sich auf die Fahrtenbuchauflage einzustellen, ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Die Antragstellerin verhält sich insbesondere nicht substantiiert dazu, inwieweit sie durch die kurze Zeitspanne in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt sein und welche Nachteile sie hierdurch erlitten haben soll. Dies gilt besonders unter Berücksichtigung dessen, dass sie bereits in der Ordnungsverfügung vom 11. August 2017 (unter „VI. Sonstiges“) auf die wesentlichen Anforderungen einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen und ihr nach der dortigen Ankündigung (in der Anordnung Nr. 1) einmalig kostenlos ein Fahrtenbuch zur Verfügung gestellt wurde. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass ihr dieses mit gesonderter Post zu übersendende Dokument erst nach Beginn der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches zugegangen wäre. 3. Ob die fehlende Übermittlung der Verwaltungsvorgänge im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründen konnte, ist für den Erfolg der Beschwerde unerheblich, weil der Senat Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens eigenständig prüft. Die Beschwerde bedarf – anders als die Berufung und Revision – keiner vorherigen Zulassung. Jedenfalls im Beschwerdeverfahren ist der Antragstellerin die in der Beschwerdebegründung vom 12. Dezember 2017 gewünschte Akteneinsicht sowohl in die Verwaltungsvorgänge als auch in die beigezogene Bußgeldakte gewährt worden und bestand für sie im Anschluss hinreichend Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Antragsschrift vom 21. August 2017 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Antrag auf Akteneinsicht enthält. Der pauschale Verweis auf die Anfechtungsklage 14 K 14514/17 bzw. „die dortigen Ausführungen“ lässt ausschließlich eine inhaltliche Bezugnahme erkennen; ihm kann aber nicht entnommen werden, dass sich der in der Klageschrift enthaltene Antrag auf Übersendung der Verwaltungsvorgänge auch auf das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz erstrecken sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für jeden Monat der hier auf sechs Monate befristeten Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013). Der sich daraus ergebende Betrag wird wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).