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Beschluss

6 A 2472/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0202.6A2472.16.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Zum Regelungsgehalt des § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Zum Regelungsgehalt des § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Ohne Erfolg kritisiert die Klägerin den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, sie könne sich nicht auf § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW (= § 15a Abs. 7 Satz 2 LBG NRW a.F.) berufen. Danach ist ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragsstellung erfolgt. Nach Auffassung der Klägerin folgt aus dieser Regelung, dass es auf die zum Antragszeitpunkt geltende Höchstaltersgrenze ankomme. Da es zum Zeitpunkt ihres Antrags am 29. Mai 2015 keine wirksame Höchstaltersgrenze gegeben habe, müsse sie verbeamtet werden. Dem steht bereits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats entgegen, wonach die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten haben, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Relevantes Übergangsrecht, welches die Anwendung älteren, abweichenden Rechts vorsieht, ist hier weder im LBG NRW a.F. noch im LBG NRW n.F. enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 12 ff. Unabhängig davon verkennt die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung den Regelungsgehalt des § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW (= § 15a Abs. 7 Satz 2 LBG NRW a.F.). Diese spezielle Vorschrift greift die frühere Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 LVO NRW i.d.F. vom 30. Juni 2009 bzw. des § 8 Abs. 6 LVO NRW i.d.F. vom 28. Januar 2014 auf. Sie trägt - ebenso wie die genannten früheren Regelungen der LVO NRW - nach ihrem Sinn und Zweck dem Umstand Rechnung, dass auch die mit einem „regulären“ Ablauf des Einstellungsverfahrens verbundene Zeitdauer zu einer Überschreitung der Höchstaltersgrenze führen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 A 2505/16 -, juris, Rn. 9. Solche Verzögerungen im Einstellungsverfahren sollen dem Bewerber, der auf Verfahrensablauf, Ausschreibungs- und Einstellungszeitpunkte etc. keinen Einfluss besitzt, nicht zur Last fallen, wenn sie sich innerhalb des zeitlichen Rahmens von einem Jahr ab Antragstellung halten. Daraus folgt zugleich, dass es sich nicht um eine „Übergangsregelung“ handelt, die Bewerbern, die ihren Antrag während des Zeitraums, in dem keine wirksame Altersgrenze existierte, gestellt haben, unabhängig von ihrem Alter bei Antragstellung eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ermöglichen soll. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 , a.a.O., Rn. 15, das die Existenz eines relevanten Übergangsrechts - wie oben dargestellt - ausdrücklich verneint. Diese Sichtweise wird durch systematische Erwägungen gestützt. Inwieweit solchen Bewerbern, die ihren Antrag während des regelungslosen Zustands gestellt haben und die zwischenzeitlich wirksam festgelegte neue Höchstaltersgrenze (auch) im Zeitpunkt der (gerichtlichen) Entscheidung überschreiten, diese Altersgrenze gleichwohl nicht entgegengehalten werden kann, ist regelmäßig im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu überprüfen. Vgl. OVG Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 A 2505/16 -, a.a.O., Rn. 9; auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 29 ff. Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Soweit darin auf das „jeweilige Höchstalter“ abgestellt wird, meint dies - wie auch die vorstehenden Ausführungen bestätigen - die Altersgrenze, die der Bewerber unter Berücksichtigung etwaiger Verzögerungszeiten und sonstiger Ausnahmeregelungen individuell („jeweilig“) nach dem maßgeblichen im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht einzuhalten hat. 2. Dem Zulassungsvorbringen zu § 15a Abs. 8 LBG NRW a.F. (= § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW) lassen sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung entnehmen. Nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegt ein erhebliches dienstliches Interesse in diesem Sinne insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Die Klägerin kann sich auf diese Ausnahmevorschrift indessen nicht berufen, weil sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Ein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt begründet sie nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 6 A 1189/16 -, juris, Rn. 19. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Das Zulassungsvorbringen verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen, weil es keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Das Vorbringen der Klägerin zu diesem Zulassungsgrund - soweit es sich auf § 15 a Abs. 7 LBG NRW a.F. (= § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW n.F.) bezieht - erschöpft sich in verschiedenen Erwägungen zur Auslegung dieser Norm, ohne dass sich dem eine konkrete Fragestellung entnehmen ließe. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht und zur Begründung auf verschiedene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes sowie die RL 2000/78/EG Bezug nimmt. Eine konkrete Rechtsfrage lässt sich nicht ausmachen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).