Beschluss
4 A 302/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0201.4A302.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.12.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.12.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Die Einwände des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Verfolgungsschicksal nicht zutreffend gewürdigt, eine inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht offen und er könne wegen einer chronischen Herzerkrankung nicht ohne Weiteres wieder seiner früheren Erwerbstätigkeit nachgehen, richten sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., m. w. N. Auch im Hinblick auf das von dem Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene tatsächliche Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2017 – 4 A 1274/17.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat das klägerische Vorbringen, die Familie, die ihn bedroht habe, habe Anzeige gegen ihn erstattet, sei einflussreich und verfüge über gute Kontakte zur Polizei, zur Kenntnis genommen und gewürdigt; das Gleiche gilt für seine Herzerkrankung (vgl. Urteilsabdruck, Seite 2 a. E.; Seite 7, erster und dritter Absatz; Seite 10, erster Absatz). Soweit die Antragsschrift neues tatsächliches Vorbringen enthält, ist eine Versagung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht von vornherein ausgeschlossen, und liegt auch sonst kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.