Beschluss
4 A 1763/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0201.4A1763.15A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. L. aus N1. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.6.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. L. aus N1. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.6.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht hätte seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 Satz 1 ZPO nicht ablehnen dürfen. Bezogen auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in dem erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz des Klägers vom 20.6.2015 liegt in der Nichtgewährung einer ‒ von § 283 Satz 1 ZPO nur für gegnerisches Vorbringen vorgesehenen ‒ Schriftsatzfrist in Bezug auf eigenes Vorbringen keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass ihm zur Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb eine Schriftsatzfrist hätte eingeräumt werden müssen, weil die Verwaltungsvorgänge seinem Prozessbevollmächtigten auf seinen am 3.6.2015 gestellten Antrag erst am 16.6.2016 und damit sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung zugegangen sind. Nachdem er bereits Ende Januar 2015 über den Eingang der Verwaltungsvorgänge unterrichtet worden war, bestand vor der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen. Wenn der Kläger gleichwohl einen entsprechenden, konkreten Antrag erst wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung stellt, kann er sich wegen der kurzen Zeit, die ihm zwischen Akteneinsicht und mündlicher Verhandlung noch verbleibt, nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. Wer die Gelegenheit auslässt (oder verzögert), sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist gehindert, mit einer Gehörsrüge durchzudringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2008 ‒ 8 B 26.08 ‒, juris, Rn. 5. Im Übrigen schützt das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Beteiligten nur dagegen, dass ihr entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wird. Gegenstand der Vermutung des § 138 Nr. 3 VwGO ist allein die Annahme, dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine andere Entscheidung erlassen worden wäre. Dementsprechend muss derjenige, der sich auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, darlegen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.8.1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 4, und vom 4.9.2017 – 4 B 52.17 –, juris, Rn. 4; Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 115 ff., 127, m. w. N. Auch gemessen daran ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Soweit der Kläger geltend macht, es sei erforderlich gewesen, seine Angaben im Verwaltungsverfahren „ausführlich zu erklären“, und „hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen“ seien wegen der Kürze der verbleibenden Zeit „keine Ausführungen“ möglich gewesen, ist nicht dargelegt, welchen Inhalt diese Ausführungen gehabt hätten und inwieweit sie nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären. Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen des Klägers, er habe weitere Unterlagen mit entscheidungserheblichen Informationen beschaffen lassen und dem Gericht vorlegen wollen. Auch soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt des in der mündlichen Verhandlung überreichten klägerischen Schriftsatzes vom 20.6.2015 nicht zur Kenntnis genommen, ist nicht dargelegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht damit übergangen haben soll. Auch im Zusammenhang mit der Frage internen Schutzes im Sinne von § 3e AsylVfG ist eine Gehörsverletzung nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass er gerade wegen des (späten) Zeitpunkts der Akteneinsicht oder der Versagung einer gesetzlich nicht einmal vorgesehenen Schriftsatzfrist daran gehindert gewesen wäre, nunmehr im Zulassungsverfahren zur Möglichkeit internen Schutzes den für erforderlich gehaltenen Sachvortrag nachzuholen. Eine Gehörsverletzung ist nur dann gegeben, wenn ein Beteiligter in prozessordnungswidriger Weise gehindert worden ist, sich zu äußern. Zwischen einem Verfahrensverstoß und der behaupteten Beschneidung der Möglichkeit, sich zu entscheidungserheblichen Punkten äußern zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dies ist vom Antragsteller darzulegen. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 119, 121. Daran fehlt es hier. Es war dem Kläger möglich, sich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zur Frage einer inländischen Fluchtalternative zu äußern. Auch wenn die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht festgestellt hat, dass es eine inländische Fluchtalternative gibt, liegt insoweit insbesondere keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.2017 ‒ 6 B 52.17 ‒, juris, Rn. 6, und vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste schon mit Blick auf §§ 3e, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG damit rechnen, dass die Frage, ob der Kläger innerhalb Pakistans Schutz erlangen könne, für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich werden könnte. Dementsprechend hat sich der Kläger bereits vor der mündlichen Verhandlung auf Seite 7 seines Schriftsatzes vom 20.6.2015 zu den aus seiner Sicht wegen der Verbreitung und Macht der Terrorgruppe Lashkar-e-Jhangvi nicht bestehenden Möglichkeiten geäußert, „irgendwo anders in Pakistan“ Schutz zu finden. Diese Frage war zudem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Das geht aus dem dazu gefertigten Protokoll unmissverständlich hervor. Dass – so das Zulassungsvorbringen – diese Frage „bis zur Verkündung des Urteils nicht Gegenstand des Verfahrens“ gewesen sei, trifft mithin nicht zu. Auch speziell in Bezug auf § 4 AsylVfG ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht – entgegen dem Zulassungsvorbringen – nicht auf den Standpunkt gestellt, zu den Voraussetzungen der Vorschrift sei „nichts vorgetragen“. Es hat das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal, das er in seinem Schriftsatz vom 20.6.2015 vertieft hat, ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ersichtlich zur Kenntnis genommen und gewürdigt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 2, zweiter und dritter Absatz; Seite 3, zweiter Absatz; Seite 6, fünfter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz). Soweit es sodann in Bezug auf § 4 AsylVfG ausgeführt hat, „stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG […] drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich“ (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, vorletzter Absatz), handelt es sich ersichtlich um eine rechtliche Bewertung auf der Grundlage des als wahr unterstellten (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, vorletzter Absatz) klägerischen Vorbringens. Auch durch die Ablehnung des Vertagungsantrags des Klägers mit der Begründung, der Streitstoff sei weder umfassend noch rechtlich kompliziert, hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Zwar kann es eine Gehörsverletzung darstellen, wenn einem Beteiligten nicht ausreichend Zeit verbleibt, um sich auf einen Termin zur mündlichen Verhandlung vorzubereiten. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5.2.2003– 2 BvR 153/02 –, NVwZ 2003, 859 = juris, Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 = juris, Rn. 2, und vom 22.12.2009 – 4 BN 54.09 –, BauR 2010, 593 = juris, Rn. 8. Ob die zur Verfügung stehende Zeit objektiv ausreichend ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sache in tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5.2.2003– 2 BvR 153/02 –, NVwZ 2003, 859 = juris, Rn. 29 f.; Dolderer, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 102 Rn. 11, m. w. N. Danach war die dem Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehende Zeit objektiv ausreichend. Er hat am 21.10.2014 Klage erhoben. Wie ausgeführt wurde er Ende Januar 2015 über den Eingang der Verwaltungsvorgänge bei Gericht unterrichtet, wodurch er die Gelegenheit erhielt, um Akteneinsicht nachzusuchen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 22.6.2015 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses – am 27.5.2015 zugestellt. Die zweiwöchige Mindestladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO war somit gewahrt. Der Streitstoff weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht solche Schwierigkeiten auf, die eine ausreichende Vorbereitung innerhalb der dem Kläger zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließen. Etwas anderes ergibt sich nicht schon daraus, dass es zur Frage eines funktionierenden Meldewesens in Pakistan und einer in Abhängigkeit davon bestehenden Möglichkeit internen Schutzes divergierende Gerichtsentscheidungen geben mag. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen herangezogen, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel gehört jedoch nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016 – 4 A 2491/14.A –, juris, Rn. 9, m. w. N. Entsprechendes gilt, soweit er mit dem Vorbringen, die von ihm benannte Terrorgruppe könne ihn überall in Pakistan aufspüren, Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts übt, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG rechtfertigt. Soweit damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht werden, stellen auch diese keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.12.2017 – 4 A 2862/17.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer fallübergreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Frage. Die vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob es in Pakistan ein funktionierendes Meldewesen gibt und gegebenenfalls deshalb für verfolgte bzw. sonst in erheblicher Weise gefährdete Personen nicht die internen Schutz im Sinne von § 3e AsylVfG bietende Möglichkeit besteht, nach Übersiedlung in einen anderen Landesteil dort unerkannt und unbehelligt zu leben, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im Streitfall nicht schlüssig dar (dazu 1.). Im Übrigen zeigt er auch ihre Klärungsbedürftigkeit nicht auf (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig tragend schon deshalb verneint, weil sich dem als wahr unterstellten Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal keine relevante Verfolgung gemäß §§ 3 Abs. 1, 3b AsylVfG wegen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Merkmals entnehmen lasse (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, vorletzter Absatz). Einen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG hat es mit der selbständig tragenden Begründung verneint, stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG drohen könnte, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, vorletzter Absatz). Diesbezüglich macht der Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend. Seine in Bezug auf die Voraussetzungen des § 4 AsylVfG erhobene Gehörsrüge hat, wie bereits ausgeführt, keinen Erfolg. Soweit er geltend macht, das Drohen eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 AsylVfG ergebe sich aus der von ihm geschilderten und durch ein pakistanisches Gerichtsurteil belegten Verfolgungsgeschichte, handelt es sich um Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bzw. um die sinngemäße Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die jeweils nicht auf einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG führen. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 A 2288/17.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Auch das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat das Verwaltungsgericht verneint, weil hierfür ‒ bereits unabhängig vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ‒ keine Anhaltspunkte bestehen. 2. Sofern man die hierauf folgende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse sich auch insoweit auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen, als er sinngemäß geltend mache, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan durch die von ihm benannten privaten Akteure erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohten (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz), nicht als weitere eigenständig tragende Erwägung, sondern als Begründung des voranstehenden Satzes versteht, legt der Kläger insoweit jedenfalls einen grundsätzlichen Klärungsbedarf der von ihm sinngemäß aufgeworfenen Frage nicht schlüssig dar. Er zeigt nicht anhand von Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür auf, für verfolgte bzw. sonst in erheblicher Weise gefährdete Personen könne wegen eines funktionierenden Meldewesens generell nicht die internen Schutz im Sinne von § 3e AsylVfG bietende Möglichkeit bestehen, nach Übersiedlung in einen anderen Landesteil dort unerkannt und unbehelligt zu leben. Selbst für den Fall, dass – entgegen der tatsächlichen Annahme des Verwaltungsgerichts – in Pakistan ein funktionierendes Meldewesen existieren sollte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die von dem Kläger benannten privaten Akteure, seinen Angaben zufolge Mitglieder der Gruppierung Lashkar-e-Jhangvi, von ihnen gesuchte Einzelpersonen darüber aufspüren könnten, die deshalb einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein könnten. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, dass staatliche pakistanische Behörden generell entweder nicht willens oder nicht in der Lage wären, gegen etwaige gewaltsame Angriffe von privater Seite Schutz zu gewähren. Ohne Erfolg bezieht er sich in diesem Zusammenhang auf die (deutsche Zusammenfassung der) UNHCR-Richtlinien zur Lage von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan vom 14.5.2012, denen er die generelle Aussage entnimmt, aufgrund der landesweiten Reichweite und des Einflusses der Gruppierung Lashkar-e-Jhangvi sei interner Schutz vor einer Verfolgung durch diese Gruppierung nicht zu erlangen. Die von dem Kläger zitierten Passagen der Richtlinien betreffen „einige schwerwiegende Angriffe, wie beispielsweise Selbstmordattentate im ganzen Land“, also Allgemeingefahren. Sie verhalten sich nicht zu der hier in Rede stehenden Frage einer gezielt gegen bestimmte Einzelpersonen gerichteten Verfolgung, hieraus gegebenenfalls landesweit resultierenden individuellen Gefahren sowie der Möglichkeit Betroffener, Schutz durch staatliche Stellen zu erlangen. Das gilt auch insoweit, als in den UNHCR-Richtlinien weiter davon die Rede ist, Berichten zufolge hätten „einige nicht-staatliche Verfolgungsakteure, wie beispielsweise […] militante Gruppen Verbindungen zu einflussreichen Akteuren in der lokalen und zentralen Verwaltung, in Strafverfolgungs-/Vollstreckungsbehörden und/oder in Justiz.“ Schließlich verhalten sich die Richtlinien nicht ausdrücklich zu realisierbarem internen Schutz für (nicht religiösen Minderheiten angehörende) Personen, die auf örtlicher Ebene in das Blickfeld von Terrororganisationen geraten sind. In ihrer Einleitung ist vielmehr ausdrücklich klargestellt, die Tatsache, dass die Richtlinien in ihrem Umfang auf Angehörige religiöser Minderheiten in Pakistan beschränkt seien, solle keinen Einfluss auf die Prüfung von Anträgen von Asylsuchenden aus Pakistan mit anderen Profilen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.