Beschluss
19 A 156/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0125.19A156.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Zunächst weckt die Klägerin in ihrer Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Darin hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin sowohl auf Anhebung der Gesamtnote von 2,0 auf 1,0 in der Anerkennungsbescheinigung der Bezirksregierung vom 26. Juli 2013 als auch auf Festsetzung des Monats Mai 2012 anstelle des Monats Mai 2013 als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung verneint. In ihrer Antragsbegründung erhebt die Klägerin Rügen lediglich gegen die Ablehnung der beantragten Notenanhebung, nicht aber auch gegen die Festsetzung des Zeitpunkts des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung. Die in der Zulassungsbegründung gegen die Ablehnung der begehrten Notenanhebung erhobenen Einwände stellen die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die Klägerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, „das maßgebliche Missverständnis“ des Verwaltungsgerichts sei, dass es „eben gerade nicht die US-amerika-nischen Abschlussschulnoten der Sekundarstufe II zu Grunde“ lege, sondern „auch andere Noten, die mit dem schulischen Werdegang nichts zu tun haben“ (S. 4 der Antragsbegründung). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Er steht im Widerspruch zu Nr. 1 Abs. 1 der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen im Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 15. März 1991 in der Fassung vom 12. September 2013 (KMK-Gesamt-notenvereinbarung). Danach sind für die Festsetzung der Gesamtnote die Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) vorzulegen sind. Im Fall der Klägerin beruht die Anerkennung ihres High School Diploma (HSD) der Boulder High School in Boulder/Colorado/USA nach Maßgabe des Bewertungsvorschlags USA-BV06 der ZaB auch auf dem Transcript der University of Colorado Boulder (UCB) vom 28. Mai 2013, mit dem sie ihre Leistungen an dieser Universität im ersten Studienjahr 2012/2013 nachgewiesen hat. Dieser zusätzliche Nachweis von Studienleistungen an der UCB war für die Anerkennung als deutsche allgemeine Hochschulreife erforderlich, weil sie neben ihrem HSD lediglich 26 Punkte im American College Test (ACT) erreicht und deshalb den deutschen direkten Hochschulzugang (ohne zusätzlichen Nachweis von Studienleistungen) verfehlt hat. Hierfür wären nach Maßgabe des Bewertungsvorschlags USA-BV05 der ZaB 28 Punkte im ACT erforderlich gewesen. In der Einbeziehung der genannten Studienleistungen liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber einem deutschen Abiturienten, bei dem „sich die Abiturnote nicht mehr in Folge seiner Leistungen auf der Universität verändern … würde.“ Diese Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist schon deshalb unberechtigt, weil die Bezirksregierung die 26 Punkte der Klägerin im ACT nicht erneut bewertet oder „verändert“, sondern lediglich als Grundlage für die Einstufung ihrer schulischen Leistungen in die verschiedenen Bewertungsvorschläge der ZaB für die Gleichwertigkeit eines US-amerikanischen HSD herangezogen hat. Abgesehen davon liegt der sachliche Grund für eine sich daraus etwa ergebende Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber deutschen Abiturienten in ihren Leistungen im ACT, die, wie ausgeführt, für einen deutschen direkten Hochschulzugang nicht ausreichen. Entgegen der weiteren Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass sie „vor allem die Anerkennung ihrer individuellen ‑ in den USA selbst als weit überdurchschnittlich anerkannten ‑ AP Bildungsnachweise beantragt“ hat. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Begehren der Klägerin ausführlich auseinander gesetzt (S. 12 und13 des Urteilsabdrucks). Es hat dazu im Kern ausgeführt, dass die Prüfungen, welche die Klägerin im Rahmen des Programms betreffend aus dem Studium in die Schulzeit vorgezogene Kurse (Advanced Placement (AP) Program) an der University of Colorado/USA absolviert habe, bei der Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen seien, sich daraus aber keine bessere Gesamtnote als 2,0 ergebe. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellung hat die Klägerin in ihrer Antragsbegründung keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Insoweit macht sie geltend, die Bezirksregierung habe ihre AP-Prüfungsergebnisse „doppelt mit einem Malus bewertet“, weil die schlechter als 4 bewerteten AP-Prüfungen „bereits durch die Notenliste in der Gesamtnote des US-High School Diplomas abgebildet“ seien (S. 8 der Antragsbegründung). Diesem Einwand hat die Bezirksregierung in ihrer Antragserwiderung zutreffend entgegen gehalten, er lasse die notwendige Unterscheidung zwischen AP-Kursen (AP courses) und AP-Prüfungen (AP exams) vermissen. Die AP-Kurse führt die High School durch und benotet die darin erbrachten Leistungen nach ihrem Notensystem mit den Noten A bis F. Die AP-Prüfungen nimmt das externe College Board ab und vergibt dabei die für das AP-Programm einschlägigen Noten 1 bis 5. Die Bezirksregierung hat entgegen der Behauptung der Klägerin keine „doppelte Malus-Bewertung“ vorgenommen, weil sie zutreffend nur die vom College Board vergebenen Noten für die AP-Prüfungsleistungen der Klägerin in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen hat. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, die Auswahl der in die Berechnung einbezogenen Schulnoten, AP-Noten und Universitätsnoten sei eine nicht nachvollziehbare „Rosinenpickerei“ und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, wonach „in einem Bewertungsverfahren jede Form der Tautologie zu unterbleiben“ habe. Er ist pauschal und unsubstantiiert. Soweit mit ihm ein Begründungsmangel geltend gemacht werden soll, worauf die Bezugnahme auf den Beschluss des 14. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. Januar 2004 hindeutet, ist ein solcher nicht dargelegt. Dem von der Klägerin zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes angeführten Verfahren lag ein gänzlich anderer Streitgegenstand zugrunde, nämlich die Bewertung einer mündlichen Prüfung im Rahmen der ärztlichen Vorprüfung, OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2004 ‑ 14 B 2370/03 ‑, NWVBl. 2004, 482, juris, Rn. 10 f., während die Klägerin eine Neubescheidung ihres Antrags auf Anerkennung ihrer US-amerikanischen Bildungsnachweise als Hochschulreife begehrt. Zudem betrifft die angeführte Rechtsprechung das für ärztliche Vorprüfungen in § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a. F. normierte Begründungserfordernis, welches im Fall der Klägerin ersichtlich keine Anwendung findet. Abgesehen davon hat die Bezirksregierung Düsseldorf im Schreiben vom 29. August 2013 mitgeteilt, dass lediglich die während des Studiums erbrachten Leistungen in die Notenberechnung einbezogen worden seien, und die Rechenschritte im Einzelnen dargestellt. Zu Unrecht rügt die Klägerin weiter, die Beklagte habe die Gesamtnote des HSD auf der Basis der eigenen Grundsätze der KMK von der Berechnung der Gesamtnote der deutschen Hochschulreife ausgeschlossen (S. 8 der Antragsbegründung). Diese Rüge ist unzutreffend, weil sie ebenfalls im Widerspruch zu den Bewertungsvorschlägen der ZaB steht. Für die Anerkennung eines US-amerikanischen HSD in Verbindung mit Studienzeiten sehen diese Vorschläge vor, dass für die Gesamtnotenfestsetzung nur der Cumulative Grade Point Average der beiden Studienjahre am College heranzuziehen ist (Anlage „Notenberechnung in USA“ zum Schriftsatz der Bezirksregierung vom 10. April 2017). Ferner kann die Klägerin ihren Anspruch auf Notenanhebung auch nicht auf die Lissabon-Konvention stützen (Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBI. II S. 712)). Die Lissabon-Konvention regelt in ihrem hier nur dem Grunde nach einschlägigen Abschnitt IV lediglich die „Anerkennung“ von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen. Diese Anerkennung ist im vorliegenden Fall nicht mehr im Streit, seit die Bezirksregierung die von der Klägerin vorgelegten Bildungsnachweise dem Grunde nach als der deutschen allgemeinen Hochschulreife gleichwertig anerkannt hat. Die Frage, mit welcher Note eine Vertragspartei der Lissabon-Konvention die von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikationen anzuerkennen hat, regelt die Konvention nicht. Daran ändert auch nichts die von der Klägerin angeführte Beweislastumkehr beim Nachweis eines wesentlichen Unterschiedes zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird. Sollte die Klägerin hiermit die Beweislastregel in Art. III.3 Abs. 5 der Lissabon-Konvention meinen, sind deren Voraussetzungen hier erfüllt, weil die Bezirksregierung den Nachweis eines wesentlichen Unterschiedes zwischen den jeweiligen Hochschulzugangsvoraussetzungen in den USA einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits erbracht hat. Schließlich begründen auch die Einwände der Klägerin gegen die Anwendung der modifizierten bayerischen Formel nach der Anlage zur KMK-Gesamtnotenvereinbarung keine ernstlichen Zweifel an Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Umrechnung der in einem schulisch erlangten ausländischen Bildungsnachweis erzielten Noten oder Punktzahlen in eine Gesamtnote des deutschen Notensystems nach dieser Formel war in Nordrhein-Westfalen in dem bis zum 30. April 2014 geltenden Recht verordnungsrechtlich ausdrücklich vorgegeben (Nr. 5.4 der Anlage 1 zur AQVO NRW). Diese Vorgabe hat der Senat als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 ‑ 19 A 2524/11 ‑, juris, Rn. 8. Mit ihrem Einwand, diese Formel „errechne[t] unter Absenkung aller Noten um einen Rang in der Notenskala, ohne … die Empfehlungen der KMK zur Gleichwertigkeit der Abschlüsse zu beachten“, übersieht die Klägerin, dass die Anwendung der Formel sogar auf einer Empfehlung der KMK beruht (Anlage zur KMK-Gesamtnotenverein-barung). II. Die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mit ihr benennt die Klägerin keinen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz, der im Berufungsverfahren einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden soll. Sie leitet die grundsätzliche Bedeutung vielmehr ausschließlich pauschal daraus ab, dass die Rechtssache „sich mit grundsätzlichen Fehlern bei der Transkribierung von Abschlussnoten deutscher Absolventen ausländischer, speziell US-amerikanischer Schulen der Sekundarstufe II beschäftigt“. Sollte sie damit die oben bereits behandelte Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sinngemäß auch als grundsätzlich klärungsbedürftig rügen wollen, bedarf diese Rechtsfrage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich, wie ausgeführt, im vorliegenden Einzelfall ohne Weiteres beantworten lässt. III. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des beschließenden Gerichts zuzulassen. Die geltend gemachte Abweichung hat die Klägerin schon nicht im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Das gilt zunächst für die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des 14. Senats, dass die Begründung einer Note in der mündlichen Prüfung der früheren Ärztlichen Vorprüfung die Anforderungen in § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a. F. verfehle, wenn sie lediglich in einer Tautologie bestehe. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2004, a. a. O., Rn. 10. Die Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass der der Kläger einen tragenden abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil konkret bezeichnet, mit dem das Verwaltungsgericht von einem zu derselben Rechtsnorm aufgestellten Rechtssatz des OVG NRW im zitierten Beschluss abgewichen sein soll. Die Klägerin verfehlt diese Darlegungsanforderung in mehrfacher Hinsicht. Sie benennt keinen abweichenden Rechtssatz, sondern behauptet lediglich, dass „der grundlegende Ansatz“ der Bezirksregierung im Widerspruch zum zitierten Beschluss stehe. Außerdem benennt sie keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO a. F. aufgestellt haben soll. Jedenfalls liegt auch keine Abweichung vor. Der Fall der Klägerin ist aus den bereits dargestellten Gründen mit dem im zitierten Beschluss entschiedenen Fall auch nicht annähernd vergleichbar. Ebenso wenig genügt die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des ehemaligen 22. Senats zum Begriff der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen in § 90 Abs. 5 Satz 1 des im Jahr 2000 außer Kraft getretenen Universitätsgesetzes (UG NRW), OVG NRW, Urteil vom 27. September 1999 ‑ 22 A 3745/98 ‑, WissR 2001, 82, juris, Rn. 7 ff., den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch insoweit benennt die Klägerin keinen abweichenden Rechtssatz im angefochtenen Urteil, den das Verwaltungsgericht zu § 90 Abs. 5 Satz 1 UG NRW aufgestellt haben soll. Vielmehr unterstellt sie der Bezirksregierung und dem Verwaltungsgericht lediglich, ihre High-School-Noten einer prüfungsspezifischen Neubewertung unterzogen zu haben. Auch diese Unterstellung ist unzutreffend. Entsprechendes gilt schließlich für die Rechtsprechung des 6. Senats des beschließenden Gerichts zum Qualifikationsvergleich bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen zwischen Bewerbern unterschiedlicher Statusämter, OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 ‑ 6 B 983/13 ‑, RiA 2014, 35, juris, Rn. 6 ff. auf welche die Klägerin ihre Abweichungsrüge ebenfalls stützt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Die Bedeutung der Notenverbesserung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013, a. a. O., Rn. 10 f. m. w. Nachw. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).