Beschluss
4 A 11/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0124.4A11.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vom Gericht zu bestellenden Anwalts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vom Gericht zu bestellenden Anwalts wird abgelehnt. Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für einen noch zu stellenden – als statthaftes Rechtsmittel allein in Betracht kommenden – Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Zulassungsantrag wäre verfristet. Die einmonatige Antragsfrist (§ 78 Abs. 4 AsylG) ist am 13.12.2017 abgelaufen, nachdem dem Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts am 13.11.2017 zugestellt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2016– 4 B 569/16, 4 E 423/16 –, juris, Rn. 2 f., m. w N. Daran fehlt es hier. Schon das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist am 18.12.2017 und damit erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 AsylG beim Verwaltungsgericht eingegangen. Gleiches gilt für die am 27.12.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unverschuldet an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei, sind nicht substantiiert vorgetragen. Er hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass und warum er ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sein könnte, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Auf eine fehlende Kenntnis dieser Möglichkeit kann er sich nicht berufen, weil er nach dem Verlust der für die Vertretung durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vorgesehenen Finanzmittel keine ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, sich über seine Möglichkeiten zu informieren, Rechtsschutz trotz Mittellosigkeit aufgrund von Prozesskostenhilfe zu erlangen. Vgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 38. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).