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Beschluss

13 A 156/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0123.13A156.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. November 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. November 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechts-sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Gemessen daran hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, „Droht Konvertiten, deren Teilnahme an christlichen Gottesdiensten durch regierungstreue Muslime öffentlich bekannt gegeben worden ist, im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat die Gefahr von beachtlicher Bestrafung wegen der Konversion zum Christentum“, keine grundsätzliche Bedeutung. Sie würde sich im Falle des Klägers schon nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Verfolgung im Heimatland – insbesondere auch zu den hauskirchlichen Treffen – als unglaubhaft bewertet hat (vgl. Bl. 7 des Urteilsabdrucks). Dazu hat es u.a. ausgeführt, das Vorbringen sei substanzlos und angesichts der Tatsache, dass der Kläger das Abitur absolviert und im Iran als Autohändler gearbeitet habe - mithin einen guten Bildungsstand habe - es auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass er, der eigenen Angaben zufolge nicht gläubig gewesen sei, ohne erkennbaren Anlass das Risiko eingegangen sei und ein zweites Mal an einem hauskirchlichen Treffen teilgenommen habe. 2. Die weiter geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. a) Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihn mit der Bewertung seiner Ausführungen zur Konversion überrascht, weil es keine Rückfragen zu den Glau-bensinhalten gestellt habe und für ihn, den Kläger, auch nicht erkennbar gewesen sei, dass es trotz der von verschiedenen Seiten bekundeten regen Teilnahme an Gottesdiensten und am Gemeindeleben, eine innere Hinwendung zur christlichen Religion nicht habe feststellen können, wird eine Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch erwächst daraus weder eine Pflicht des Gerichts, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113, m. w. N., noch eine Pflicht, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht ausnahmsweise nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. und vom 5. September 2016 - 13 A 1697/16.A -, juris, Rn. 37. Gemessen an diesen Grundsätzen war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat keine Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Es ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 - juris, in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass es Aufgabe des Betroffenen ist, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion zu machen und darzulegen, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Eine solche Feststellung hat es auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht treffen können. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat es dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu seinen Fluchtgründen vorzutragen. Ferner hat es zur Hinwendung zum christlichen Glauben zahlreiche Nachfragen gestellt (etwa: „Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Kläger bevor er die hauskirchlichen Treffen besucht habe, religiös gewesen sei, erklärt er: … Auf Nachfrage des Gerichts, warum der Kläger hier in Deutschland aktiv den Kontakt zum Christentum gesucht habe, erklärt er: …Auf Nachfrage des Gerichts, warum der Kläger sich überhaupt der Religion, im speziellen dem christlichen Glauben zugewandt habe, erklärt er: …Auf Nachfrage des Gerichts, warum er ich habe taufen lassen, erklärt der Kläger: …). Genügten die Aussagen des Klägers dem Verwaltungsgericht schon nicht für die Feststellungen eines ernsthaften Glaubenswechsels, ist nicht ersichtlich, wieso es der vom Kläger vermissten weiteren Nachfragen zu den christlichen Glaubensinhalten bedurft hätte. Letztlich kritisiert der Kläger der Sache nach auch vielmehr, die Vorinstanz habe, insbesondere weil es keine Nachfragen zu den Glaubensinhalten gestellt habe, seine Aussagen fehlerhaft gewürdigt und ihm deshalb seine Äußerungen zu einer identitätsprägenden Konversion nicht geglaubt. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts - und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig - so auch hier - nicht begründet werden. b) Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht auch nicht deshalb das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die Frage der inneren Tatsache des identitätsprägenden Glaubenswechsels wegen der Vorgaben in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2001/95/EU nicht richtlinienkonform geprüft habe. Nach dieser Regelung gilt, dass, wenn die Mitgliedstaaten den Grundsatz anwenden, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und für Aus-sagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter An-haltspunkte gegeben wurde; c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antrag-stellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfüg-baren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Schon dem Art. 4 Abs. 5 c) der Richtlinie 2001/95/EU ist zu entnehmen, dass die Regelung den Schutzsuchenden nicht von der zunächst ihm obliegenden Aufgabe entbindet, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen und dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hieran hat es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber bereits gefehlt (vgl. Bl. 7 des Urteilsabdrucks). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).