Beschluss
4 A 2357/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0122.4A2357.16A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 5 f., und vom 19.6.2012 – 16 A 1350/12.A –, juris, Rn. 6, m. w. N. Die aufgeworfene Frage, ob einem pakistanischen Asylbewerber, der einer Verfolgung durch Taliban ausgesetzt ist, in Pakistan eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht schlüssig dar. Aus den Presseberichten, auf die sich der Kläger bezieht („Spiegel“ vom 20.1.2016 und NTV vom 12.11.2016), ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine landesweite Verfolgungsgefahr durch von den Taliban verfolgte Personen in Pakistan. Den Presseberichten lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Taliban landesweit gezielt mit Aussicht auf Erfolg einzelnen Gegnern nachspüren. Berichtet wird lediglich von Anschlägen (auf eine Universität, Schulen sowie eine Tanzandacht von Sufis), die journalistisch dahingehend gewürdigt werden, den Taliban sei völlig gleichgültig, wen sie töteten; entscheidend sei ihnen eine möglichst große Aufmerksamkeit. Darüber hinaus werden nur Terroranschläge in den auch ausweislich des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Lageberichts des Auswärtigen Amts (Stand: 30.5.2016) schwerpunktmäßig betroffenen Stammesgebieten, der angrenzenden Provinz Khyber-Pakhtunkhwa sowie der als Unruheherd beschriebenen Provinz Baluchistan berichtet; zugleich lassen sie massives staatliches Vorgehen gegen Terrorgruppen erkennen. Auch wenn man zusätzlich zu Grunde legt, dass die Taliban nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts im Lagebericht (Stand: 30.5.2016) „auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi regelmäßig Anschläge“ verüben, ergibt sich daraus nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, in einem Berufungsverfahren könnten die Erkenntnisse des Auswärtigen Amts, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat (auch potentiell verfolgte Personen könnten vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in der Regel unbehelligt leben), durchgreifend in Frage gestellt und der Nachweis erbracht werden, in ganz Pakistan bestehe für von den Taliban gesuchte Personen eine relevante Verfolgungsgefahr. Der in der vom Kläger angeführten Presseberichterstattung geschilderte Befund, wonach neben massivem Vorgehen im Übrigen vereinzelte staatliche Stellen nicht konsequent gegen den Terror vorgingen und man immer wieder mit den Religiösen noch nachsichtig sei, lässt insoweit ebenfalls keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit erkennen. Auch aus der bloß theoretischen Möglichkeit, dass eine Person in einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ohne funktionierendes Meldewesen gefunden werden könnte, ergibt sich kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.