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Beschluss

11 A 1450/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0122.11A1450.16.00
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Leitsätze

1. Zur Beurteilung im Einzelfall, ob ein ursprünglich als Autotransportanhänger konstruiertes Fahrzeug auf Grund einer fest montierten Werbekonstruktion als Werbefahrzeug zu bewerten ist.

2. Der Eigentümer bzw. Halter eines Fahrzeugs kann im Einzelfall auch dann die Sondernutzung ausüben und damit Gebührenschuldner von Sondernutzungsgebühren sein, wenn er dieses Fahrzeug an einen Dritten verliehen hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.848,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beurteilung im Einzelfall, ob ein ursprünglich als Autotransportanhänger konstruiertes Fahrzeug auf Grund einer fest montierten Werbekonstruktion als Werbefahrzeug zu bewerten ist. 2. Der Eigentümer bzw. Halter eines Fahrzeugs kann im Einzelfall auch dann die Sondernutzung ausüben und damit Gebührenschuldner von Sondernutzungsgebühren sein, wenn er dieses Fahrzeug an einen Dritten verliehen hat. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.848,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die in der Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgründe werden entweder nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder sind nicht gegeben. 1. Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils Im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40. b) Hiervon ausgehend werden mit den in der Begründung des Zulassungsantrages angeführten Einwänden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geweckt. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob in dem Abstellen des auf den Kläger zugelassenen Anhängers mit einer Werbefläche eine gebührenpflichtige Sondernutzung zu sehen ist, auf die einschlägige und im angefochtenen Urteil auch zitierte Rechtsprechung des Senats zu Sondernutzungen durch Werbefahrzeuge gestützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02, NWVBl. 2006, 58 f., und Beschluss vom 13. Mai 2009 - 11 A 4656/06 -, juris, Rn. 11 f. Diese Rechtsprechung hat der Senat jüngst nochmals zusammenfassend bestätigt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. August 2017 - 11 A 432/17 -, juris, Rn. 25 ff., und - 11 A 2439/16 -, n. v., S. 7 ff. des Urteilsabdrucks. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vorinstanz „nicht ausschließlich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Anhängers auf eine, über den Gemeingebrauch hinausgehende, Sondernutzung geschlossen“. Denn das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der vorzitierten Rechtsprechung des Senats zwar auch das äußere Erscheinungsbild des Anhängers mit der in einen Metallrahmen eingespannten Werbeplane in den Blick genommen. Zusätzlich hat es aber auch auf die konkrete Gestaltung der Werbefläche, die konstruktive Eigenart, den Abstellort und dessen Entfernung zu dem beworbenen Unternehmen abgestellt und damit eine Gesamtschau mehrerer, für das Vorliegen einer Sondernutzung sprechender Umstände vorgenommen. Hinzu kommt, dass bereits das äußere Erscheinungsbild des Anhängers die Annahme gerechtfertigt erscheinen lässt, es handele sich um ein Fahrzeug, das überwiegend Werbezwecken dient. Der Anhänger dürfte von seiner Bauart her gesehen als Autotransportanhänger konstruiert worden sein. Hierfür sprechen die Tatsachen, dass er doppelachsig ist, sich im Heck zwei einschiebbare Auffahrrampen befinden, die Fahrspuren auf der Ladefläche mit geriffelten und daher rutschhemmenden Metallplatten verstärkt und mit Ausnahme von Schlingerleisten keine Ladebordwände vorhanden sind. Es kann offen bleiben, ob durch das Aufbringen der hier in Rede stehenden Metallrahmenkonstruktion, in der die Werbefläche eingespannt ist, nicht sogar die allgemeine Betriebserlaubnis des Anhängers erloschen ist mit der Folge, dass die Zulassung des Anhängers nur noch auf dem Papier gegeben ist. Jedenfalls lässt sich der Anhänger nicht ohne weiteres zu dem ihm ursprünglich zugedachten Zweck als Autotransporter nutzen, weil die Rahmenkonstruktion mit dem Werbeträger fest mit dem Aufbau des Anhängers verschraubt ist. Fraglich erscheint ferner, wie der Kläger - so seine Behauptung - „selber das Fahrzeug in der Vergangenheit um seine Sportmotorräder zu transportieren“ genutzt haben mag. Denn die seitlichen, in einem Winkel von etwa 70 Grad zum oberen Ende des Rahmens verlaufenden runden Traversen und die den Unterbau des Rahmens bildenden Flachrohre, die an drei Stellen über die gesamte Anhängerbreite verlaufen, lassen ein Verbringen von „Sportmotorrädern“ über die einschiebbaren Auffahrrampen des Anhängers auf dessen Ladefläche kaum möglich erscheinen. Aber selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe und möglicherweise auch sonstige Gegenstände trotz des Fehlens von Ladebordwänden bei einer transportsicheren Verzurrung noch mit dem Anhänger bewegt werden könnten, so wird der Transportzweck des Anhängers durch seine überwiegende Nutzung als mobile Werbefläche doch völlig zurückgedrängt. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, ob der Werbeanhänger vom Kläger selbst oder aber - vom Kläger behauptet - durch den Entleiher des Fahrzeugs, den Herrn A. , abgestellt worden ist und ob „der Zeuge den Anhänger zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum abgestellt“ hat. Angesichts des objektiven Erscheinungsbildes des Anhängers und weil es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Sondernutzers ankommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02, NWVBl. 2006, 58 (59), sind diese Gesichtspunkte bei der Feststellung, ob eine Sondernutzung vorliegt, nicht vorrangig entscheidungserheblich. Hiervon zu trennen ist die weitere Frage, ob der Kläger, mag er auch den Werbeanhänger nicht selbst abgestellt haben, zu Recht als Schuldner der von der Beklagten erhobenen Sondernutzungsgebühren herangezogen worden ist. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Die erste Instanz hat zutreffend die Rechtsauffassung vertreten, der Kläger sei gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe c) der Sondernutzungssatzung der Beklagten Gebührenschuldner. Nach dieser Bestimmung ist Gebührenschuldner, wer die Sondernutzung ausübt. Die Meinung des Klägers, die „diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts ist … durch den Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt“, trifft nicht zu. Der Eigentümer bzw. Halter eines Fahrzeugs kann auch dann die Sondernutzung im Sinne des § 10 Abs. 1 Buchstabe c) der Sondernutzungssatzung der Beklagten „ausüben“, wenn er dieses Fahrzeug an einen Dritten verliehen hat. Der Kläger hat vorgetragen, den Anhänger an einen Herrn A. ausgeliehen zu haben. Dieser habe mit dem Anhänger ein Fahrzeug transportieren und es für eigene Werbezwecke einsetzen sowie sich um den Verkauf des Anhängers bemühen wollen. Demgegenüber hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass er dem Entleiher Verhaltensregeln zu einem Nichteinsatz des Werbefahrzeugs mit der bestehenden Werbung an die Hand gegeben hat. Bei wertender Betrachtung ist der Kläger somit dafür verantwortlich, dass der Zustand einer Nutzung des Anhängers als Werbefahrzeug weiterhin aufrechterhalten wurde, weil diese Nutzung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückging. Danach war der Kläger für die Sondernutzung durch den Werbeanhänger verantwortlich, d. h. er übte die Sondernutzung im Sinne des § 10 Abs. 1 Buchstabe c) der Sondernutzungssatzung der Beklagten aus. Der Kläger beherrschte die Quelle der Sondernutzung bzw. hätte sie beherrschen können, da er allein darüber bestimmen konnte, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt wird. Es ist somit sachgerecht, ihm die Sondernutzung zuzurechnen. Vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2013 - M 10 K 12.3715 -, juris, Rn.30; siehe auch zu einer Halterverantwortung in anderen Bereichen BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14 -, NJW 2016, 863 (865); Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1987 - 11 UE 904/86 -, juris, Rn. 30 . Auch soweit sich der Kläger gegen die Höhe der noch offenen, d. h. soweit nicht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung reduzierten Gebührenforderung - berechnet nach dem Zeitraum der Sondernutzung - wendet, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht geweckt. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit den bereits in erster Instanz vorgetragenen Einwänden des Klägers befasst und im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung seine Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) gewonnen. Dass diese Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Insbesondere bei gleichem Aufstellungsort hätte es besonderer Darlegungen bedurft, warum die Ventilstände im vorliegenden Fall nicht zwingend gesondert nach Achsen - auch nicht bei Tandemachsen - im Detail festgehalten werden mussten; soweit Unstimmigkeiten bei einzelnen Feststellungen gegeben sein mögen, hat das erstinstanzliche Urteil dies bereits hinreichend und überzeugend gewürdigt. 2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat ebenso wenig Erfolg. Der Kläger erachtet im Zusammenhang mit der „Frage der Gebührenschuldnerschaft“ für grundsätzlich klärungsbedürftig, „wie die Klausel in § 10 abs. 1 Ziff. c der Gebührensatzung der Beklagten, die gleichlautend mit zahlreichen entsprechenden Gebührensatzungen von Kommunen in NRW ist, anzuwenden ist, wenn ein Fahrzeug mit Werbung für längere Zeit im öffentlichen Straßenraum von jemandem abgestellt wird, der weder vom Werbenden dazu veranlasst wurde, noch irgendein Interesse an der Werbung hat“. Diese Frage und die hierzu gemachten Ausführungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Frage sei, „soweit ersichtlich, derzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden“, ist dieser Hinweis schon deshalb nicht zielführend, weil es hier um die Auslegung von Landesrecht bzw. hierauf beruhender Vorschriften geht. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird in diesem Zusammenhang aber grundsätzlich nicht ergehen können. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft nur klärungsbedürftige Rechtsfragen des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Auch im Übrigen wird die grundsätzliche Bedeutung nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Denn bereits die Formulierung der Frage zeigt auf Grund der dort enthaltenen Prämissen, dass die Frage sich nur im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung individueller Gegebenheiten und mehrfacher sachverhaltsbezogener Wertungen beantworten lässt. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedarf es zudem keiner weiteren Klärung, weil sich die Frage der Gebührenschuldnereigenschaft des Klägers hier nach dem vorstehend Dargelegten ohne weiteres unter § 10 Abs. 1 Buchstabe c) der Sondernutzungssatzung der Beklagten subsumieren lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass nach der Reduzierung der Gebührenforderung um 132,00 Euro im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz nur noch 1.848,00 Euro streitgegenständlich sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).