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Urteil

1 A 1463/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0119.1A1463.15.00
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Leitsätze

Die Übergangsregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. (F. 2012) verlangt bei der beamtenrechtlichen Anerkennung von Erfahrungszeiten bei ehemaligen Berufs¬soldaten, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat vor dem 1. Juli 2009 begonnen (und vor dem 1. Juli 2013 geendet) hat, eine fiktive Nachzeichnung ihrer soldatischen Dienstzeit nach den neuen, ab dem 1. Juli 2009 geltenden Regelungen.

Die bei einer solchen Nachzeichnung u. a. einschlägige Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BbesG a. F., nach der bei Soldaten für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten (erst) ab dem Ersten des Monats maßgeblich sind, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.

Die insoweit außerdem zu beachtende Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG a. F., die die Verlängerung der Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBesG a. F. um jeweils zwölf Monate anordnet, wenn den Soldaten ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zusteht, steht mit Art. 3 Abs. 1 GG im Ein¬klang.

Ein atypischer Fall, in dem trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu verneinen ist, kann nicht schon mit der Begründung angenommen werden, der Beamte sei aus dem Dienst- und Treueverhältnis, in dem er stehe, dem Gemeinwohl und damit dem Interesse seines Dienstherrn an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. an der Beachtung des § 2 Abs. 2 BBesG stärker verbunden (gegen VG Bayreuth, Urteil vom 24. Juli 1996 - B 5 K 96/89 -).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Augustin vom 2. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. August 2013 einschließlich betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übergangsregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. (F. 2012) verlangt bei der beamtenrechtlichen Anerkennung von Erfahrungszeiten bei ehemaligen Berufs¬soldaten, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat vor dem 1. Juli 2009 begonnen (und vor dem 1. Juli 2013 geendet) hat, eine fiktive Nachzeichnung ihrer soldatischen Dienstzeit nach den neuen, ab dem 1. Juli 2009 geltenden Regelungen. Die bei einer solchen Nachzeichnung u. a. einschlägige Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BbesG a. F., nach der bei Soldaten für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten (erst) ab dem Ersten des Monats maßgeblich sind, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die insoweit außerdem zu beachtende Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG a. F., die die Verlängerung der Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBesG a. F. um jeweils zwölf Monate anordnet, wenn den Soldaten ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zusteht, steht mit Art. 3 Abs. 1 GG im Ein¬klang. Ein atypischer Fall, in dem trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu verneinen ist, kann nicht schon mit der Begründung angenommen werden, der Beamte sei aus dem Dienst- und Treueverhältnis, in dem er stehe, dem Gemeinwohl und damit dem Interesse seines Dienstherrn an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. an der Beachtung des § 2 Abs. 2 BBesG stärker verbunden (gegen VG Bayreuth, Urteil vom 24. Juli 1996 - B 5 K 96/89 -). Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Augustin vom 2. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. August 2013 einschließlich betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die besoldungsrechtliche Anerkennung der soldatischen Erfahrungszeit des Klägers. Der am geborene Kläger trat am 1. Juli 2005 seinen Dienst als Offiziersanwärter in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Luftwaffe an. Nach dem Ableisten eines Vorpraktikums nahm er am 27. September 2006 ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik an der Universität der Bundeswehr München auf. Zum 1. Januar 2008 wurde er zum Oberfähnrich befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen. Nachdem er im September 2008 die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hatte, wurde er am 12. November 2008 zum Ableisten seiner Restdienstzeit zur Unteroffiziersschule der Luftwaffe in Appen versetzt. Am 31. August 2009 endete seine Dienstzeit als Soldat. Am 1. September 2009 trat er den Dienst als Polizeikommissaranwärter im gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei an. Mit Wirkung vom 31. August 2012 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Durch Bescheid der Bundespolizeidirektion T. B. vom 11. September 2012 setzte die Beklagte für den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2012 ein Grundgehalt der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 2 Jahren und 2 Monaten fest; als Erfahrungszeit wurde die Tätigkeit des Klägers als Soldat auf Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. August 2009 anerkannt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 wies das Bundesverwaltungsamt die Bundespolizeidirektion T. B. zu der Festsetzung der Erfahrungsstufe für den Kläger darauf hin, dass die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt werden könne und dass mit Blick auf die unterschiedlichen Stufenlaufzeiten noch näher ermittelt werden müsse, ab wann dem Kläger im Soldatenverhältnis Bezüge der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zugestanden hätten. Auf eine entsprechende Anfrage der Bundespolizeidirektion T. B. vom 28. August 2013 teilte der Kläger am 12. September 2013 das maßgebliche Beförderungsdatum mit. Daraufhin nahm die Bundespolizeidirektion T. B. ihren Festsetzungsbescheid vom 11. September 2012 durch Bescheid vom 2. Dezember 2013 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurück. Gleichzeitig setzte sie mit Wirkung vom 1. August 2012 ein Grundgehalt der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von drei Monaten fest; als Erfahrungszeit wurde die Tätigkeit des Klägers als Soldat auf Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2009 anerkannt. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 11. September 2012 sei rechtswidrig. In Anwendung der §§ 82, 27, 28 BBesG gelte Folgendes: Die Zeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres seien nach § 27 Abs. 4 Satz 1 BBesG nicht zu berücksichtigen. Außerdem hätten sich gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG die Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBesG um jeweils zwölf Monate verlängert, wenn ein Grundgehalt mindestens nach A 8 BBesO zustehe. Mit der bis zur Ernennung zum Oberfähnrich erreichten Erfahrungszeit von einem Jahr und sieben Monaten wäre der Kläger in die Stufe 1 eingestuft worden. Die Laufzeit dieser Stufe habe sich wegen der in sie fallenden Beförderung nach A 8 BBesO von zwei auf drei Jahre verlängert. Zu der erwähnten Erfahrungszeit von einem Jahr und sieben Monaten trete die Erfahrungszeit als Oberfähnrich (ein Jahr und acht Monate) hinzu. Die somit insgesamt vorliegende Erfahrungszeit von drei Jahren und drei Monaten führe mithin zu einem Erreichen der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von drei Monaten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. Dezember 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Kern aus: Einer Rücknahme stehe selbst bei Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Stufenfestsetzung entgegen, dass er auf den Bestand des Bescheides vom 11. September 2012 vertraut und die auf dieser Grundlage gezahlten Beträge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht habe. Zudem sei die Nichtberücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine unmittelbare Diskriminierung gegenüber anderen Soldaten außerhalb eines Soldatenverhältnisses sowie altersdiskriminierend. Die in den Monaten Juni bis Dezember 2013 wegen (vorzeitiger) Einstufung des Klägers in die Stufe 3 überzahlten Bezüge (911,03 Euro brutto) erstattete der Kläger im Rahmen der Zahlung der Bezüge für Januar 2014. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion T. . B. vom 3. Juni 2014 – dem Kläger zugestellt am 16. Juni 2014 – zurück. Die Voraussetzungen für die erfolgte Rücknahme nach § 48 VwVfG lägen sämtlich vor. Die neue Stufenfestsetzung ergebe sich aus den Regelungen der §§ 27, 28 und 82 BBesG. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht mehr berufen, weil er die Überzahlung bereits vollständig beglichen habe. Wegen der geltend gemachten Altersdiskriminierung sei eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten und ggf. ein Antrag auf diskriminierungsfreie Besoldung zu stellen. Der Kläger hat im Zeitraum vom 12. bis 14. Juli 2014 Klage erhoben und zu deren Begründung seine Widerspruchsbegründung wiederholt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Kern auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bundespolizeidirektion T. B. vom 2. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berechnung der Beklagten im angegriffenen Bescheid entspreche zwar den gesetzlichen Regelungen der §§ 82 Abs. 1 und 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBesG. Sie behandle den Kläger aber im Vergleich zu anderen Soldaten, die ins Beamtenverhältnis gewechselt hätten, ohne sachlichen Grund ungleich. Es sei willkürlich, die Anerkennung von Dienstzeiten als Soldat vom Lebensalter des Soldaten bei der Einstellung oder von seiner Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO abhängig zu machen. § 82 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er und § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBesG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden seien. Gegen das der Beklagten am 5. Juni 2015 zugestellte Urteil hat diese am 25. Juni 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie über ihre bisherigen Darlegungen hinausgehend im Wesentlichen Folgendes vor: Die Stufenfestsetzung im Rücknahmebescheid sei rechtmäßig und führe namentlich auch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorschrift des § 82 Abs. 1 BBesG sehe für Soldaten wie den Kläger, die vor oder in dem Übergangszeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2013 das Soldatenverhältnis verlassen hätten, eine fiktive Nachzeichnung ihrer soldatischen Dienstzeit nach den neuen Regelungen vor. Die nur teilweise Anerkennung soldatischer Vordienstzeiten als Erfahrungszeiten, welche sich nach den mithin anzuwendenden pauschalierenden Regelungen des § 27 Abs. 3 und 4 BBesG ergebe, bringe die verschiedenen Interessen sowohl im Verhältnis der Soldaten untereinander als auch zu Beamten in einen angemessenen Ausgleich und sei nicht willkürlich. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird hier auf deren Wiedergabe in den Entscheidungsgründen verwiesen. Ferner sei die Rücknahmeentscheidung rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung habe hier Vorrang vor dem Vertrauen des Klägers an der Bestandskraft der rechtwidrigen Stufenfestsetzung. Obwohl diese in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle, sei es dem Kläger angesichts der beamtenrechtlichen Treuepflicht und des nur geringfügigen, in einer Summe zurückgezahlten Überzahlungsbetrages zuzumuten, die Interessen seines Dienstherrn den eigenen Interessen voranzustellen. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt, da der zuständige Amtswalter die insoweit erforderliche umfassende Sachverhaltskenntnis frühestens mit der am 12. September 2013 eingetroffenen Angabe des Klägers zum Zeitpunkt seiner Beförderung nach A 8 BBesO gehabt habe. Schließlich habe die Beklagte auch ermessensfehlerfrei gehandelt, als sie die überzahlten Bezüge vollständig zurückverlangt habe. Der Rückforderungsbetrag sei nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu verringern gewesen. Denn die Überzahlung habe erst seit wenigen Monaten bestanden (ab Juli 2013) und der Kläger habe seine Lebensführung daher noch nicht auf die höheren Bezüge ausgerichtet. Dieser habe auch spätestens am 28. August 2013 durch eine entsprechende Nachfrage seines Dienstherrn erfahren, dass seine erste Stufenfestsetzung überprüft werde. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil. Ergänzend macht er geltend: Er werde für seine stringente Lebensplanung bestraft; hätte er nämlich nach dem Abitur ein Jahr lang nichts getan, stünde er jetzt wesentlich besser da. Im Vergleich zu der sehr theorielastigen Ausbildung bei der Bundespolizei sei der Erfahrungsgewinn bei der Bundeswehr ungleich höher anzusiedeln. § 82 BBesG übertrage die Besonderheiten der soldatischen Karriereverläufe in das Beamtenverhältnis, obwohl dort keine militärischen Karriereverläufe in Rede ständen. Die Beklagte habe ihr Ermessen bei der Rückforderung fehlerhaft ausgeübt. Es sei höchst widersprüchlich, wenn diese zwar zugebe, dass der Fehler bei der Stufenfestsetzung in ihrem Verantwortungsbereich gelegen habe, die verspätete Rückforderung des überzahlten Betrages aber mit der Höhe der Summe rechtfertige. Das Argument der Beklagten, die Rückzahlung sei für den Kläger zumutbar gewesen, weil er wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, die Überzahlung aus seinen laufenden Bezügen zu bestreiten, greife nicht durch, weil der Kläger damit für seine sparsame Lebensweise bestraft werde. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 19. Januar 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion T. . B. vom 2. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2014 – Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 11. September 2012 und Neufestsetzung des Grundgehalts des Klägers unter Berücksichtigung einer Erfahrungszeit von nur 3 Monaten – ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er den Zeitraum vom 1. August 2012 bis einschließlich August 2013 betrifft (dazu I.). Für den Zeitraum ab September 2013 ist er hingegen (mit einer bei Ablauf des Monats August 2013 erreichten Erfahrungszeit von 14 Monaten in Stufe 2) rechtmäßig (dazu II.). Der Senat ist befugt, den Bescheid vom 2. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides teilweise aufzuheben (dazu III.). I. Der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion T. . B. vom 2. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2014 ist zwar formell rechtmäßig (dazu 1.); er ist aber materiell rechtswidrig, soweit er bis einschließlich August 2013 Geltung für die Vergangenheit entfaltet (dazu 2.). 1. Die erfolgte Rücknahme und Neufestsetzung ist (insgesamt) formell rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte im Ausgangsverfahren gegen die sie hier nach § 28 Abs. 1 VwVfG treffende Verpflichtung verstoßen, dem Kläger vor Erlass des ihn belastenden Verwaltungsakts die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, weil die erforderliche Anhörung während des Widerspruchsverfahrens rechtzeitig und wirksam nachgeholt wurde. Die Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid das Vorbringen des Klägers umfassend zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und gewürdigt. Der Anhörungsmangel hat auch nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach dem – in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden – § 44 Abs. 1 VwVfG geführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Unterlassen der Anhörung einen offensichtlich besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne dieser Vorschrift begründet hat. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatliche Funktion nicht mehr erfüllen könnte oder die Behörde rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Vgl. zu alledem näher OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 7 bis 15, m. w. N. 2. Der in Rede stehende Bescheid ist materiell-rechtlich rechtswidrig, soweit die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme sowie die in Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgte, zutreffend auf den maßgeblichen Zeitpunkt des 1. August 2012 bezogene Neufestsetzung für den Zeitraum bis einschließlich August 2013 zu Lasten des Klägers gelten sollen. Zwar erweist sich die Festsetzung in dem Bescheid vom 11. September 2012 als von Anfang an rechtswidrig (dazu a)). Die im Bescheid vom 2. Dezember 2013 vorgenommene Rücknahme darf aber nicht schon bezogen auf den Zeitraum bis August 2013 einschließlich erfolgen, da der Kläger insoweit auf den Bestand des Bescheides vom 11. September 2012 vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (dazu b)). a) Die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung beurteilt sich zunächst nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, (vorbehaltlich der nach § 48 Abs. 1 Satz 2 geltenden Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG) ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dabei muss der Verwaltungsakt, der zurückgenommen werden soll, grundsätzlich zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sein. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 –,juris, Rn. 43, und Vorlagebeschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 –, juris, Rn. 13; ferner Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 6, und Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 49. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Namentlich war der Festsetzungsbescheid vom 11. September 2012 von Anfang an rechtswidrig; dem Kläger stand zum 1. August 2012 in Anwendung der einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften nur ein Grundgehalt der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 3 Monaten zu (dazu aa)). Die hierfür maßgeblichen Vorschriften verstoßen weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen sonstiges höherrangiges Recht (dazu bb)). aa) Anzuwenden ist hier das Bundesbesoldungsgesetz in seiner am 1. August 2012 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 5, 6 und 19 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I, S. 462 – im Folgenden: BBesG a. F.). Maßgeblich für die erstmalige Festlegung der Grundgehaltsstufe nebst etwa anzuerkennender Erfahrungszeiten ist nach Maßgabe des materiellen Rechts (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG in der aktuell geltenden Fassung, im Folgenden: BBesG) die Sach- und Rechtslage an dem Ersten desjenigen Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes wirksam wird. Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 8. August 2017 – 6 K 1377/17 –, juris, Rn. 22 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Festlegung von Erfahrungszeiten eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Abzustellen ist hier demnach auf den 1. August 2012. Denn der Kläger ist mit Wirkung vom 31. August 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) ernannt worden (vgl. insoweit § 27 Abs. 2 Satz 1 BBesG), und die Stufe wird nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BBesG (wortgleich: § 27 Abs. 2 Satz 2 BBesG a. F.) mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. wird mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 BBesG a. F. Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Anerkennung von Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 BBesG a. F., der die grundsätzlich für die Stufenaufstiege erforderlichen Erfahrungszeiten festlegt, bestimmt sich für ehemalige Berufssoldaten wie den Kläger nach der Sonderregelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG a. F. Nach dieser Vorschrift werden den Beamten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 BBesG a. F. bei einem ehemaligen Berufssoldaten Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung anerkannt (Halbsatz 1), und die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit (Halbsatz 2). Diese Regelung wird für diejenigen Soldaten, die – wie der Kläger – noch mit einer Stufe aus der alten, vor der zum 1. Juli 2009 erfolgten Umstellung des Grundgehaltssystems auf Erfahrungszeiten geltenden Besoldungssystematik aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, durch die Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 1 BBesG a. F. ergänzt. So auch Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2017, BBesG § 28 Rn. 47 (insoweit frühere Kommentierung mit dem Stand Juni 2013). Nach Satz 1 dieser ausdrücklich die Anerkennung von Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG a. F. betreffenden Regelung gilt bei ehemaligen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat vor dem 1. Juli 2009 begonnen hat, diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis erreicht, die sich bei entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. Diese Regelung soll nach der Intention des Gesetzgebers die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die von ihr ergänzte Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG widerspruchsfrei auf alle ehemaligen Soldaten unabhängig von dem Zeitpunkt angewendet werden kann, zu dem das Dienstverhältnis begonnen oder geendet hat. Vgl. BT-Drs. 17/7142, Seite 27. Ehemalige Berufssoldaten, deren Soldatenverhältnis vor dem 1. Juli 2009 begonnen und im Zeitraum zwischen diesem Datum und dem Ablauf des bis zum 30. Juni 2013 geltenden Übergangszeitraums (vgl. § 2 Abs. 5 BesÜG in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung) mit dem Vorliegen einer noch vorläufigen Stufe der seit Juli 2009 geltenden 8stufigen Tabelle geendet hatte – ein solcher Fall liegt bei dem am 1. Juli 2005 in das Soldatenverhältnis eingetretenen und am 31. August 2009 aus diesem Verhältnis ausgeschiedenen Kläger vor –, konnten ihre letzte Stufe nämlich nicht in die neue Stufensystematik mitnehmen. Für diese Soldaten sieht § 82 Abs. 1 BBesG a. F. daher eine fiktive Nachzeichnung („gilt … diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis erreicht“) ihrer soldatischen Dienstzeit nach den neuen Regelungen vor. Vgl. insoweit auch BT-Drs. 18/6156 vom 28. September 2015, Seite 36, letzter Absatz (zur Neufassung des § 82 BBesG durch den Entwurf eines Siebten Besoldungsänderungsgesetzes). Diese Soldaten sind so zu stellen, als ob ihr Soldatenverhältnis vollständig unter Geltung des seit dem 1. Juli 2009 geltenden Grundgehaltsystems stattgefunden hätte. Es ist also fiktiv zu ermitteln, welche Stufe und welche darin zurückgelegte Erfahrungszeit die von der Regelung erfassten Soldaten aufgrund der von ihnen erbrachten Dienstzeiten unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 3 und 4 BBesG a. F. im Soldatenverhältnis erreicht hätten. Bezogen auf den Fall des Klägers, der im Soldatenverhältnis insgesamt eine Dienstzeit von 4 Jahren und 2 Monaten (1. Juli 2005 bis 31. August 2009) erbracht hatte, bedeutet dies das Folgende: In Anwendung des § 27 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG a. F. sind bei Soldaten für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten (erst) ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, für den am 25. Juni 1985 geborenen Kläger also Zeiten ab dem 1. Juni 2006. Von den 4 Jahren und 2 Monaten sind hier also 11 Monate (1. Juli 2005 bis 31. Mai 2006) abzuziehen; es verbleiben damit zunächst Erfahrungszeiten von 3 Jahren und 3 Monaten. Dies würde grundsätzlich, nämlich in Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F., zu einem Aufstieg in die Stufe 2 nach zwei Jahren und damit zu einem Grundgehalt der Stufe 2 mit darin gegebenen Erfahrungszeiten von einem Jahr und 3 Monaten führen. Im Falle des Klägers ist aber die Sonderregelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG a. F. zu beachten. Danach verlängern sich die Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBesG a. F. um jeweils zwölf Monate, wenn den Soldaten ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zusteht. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger ist zum 1. Januar 2008 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen worden, also noch während der grundsätzlich zweijährigen, am 1. Juni 2006 in Gang gesetzten Laufzeit der ersten Stufe, die sich infolgedessen um 12 Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert hat. Er ist demnach erst am 1. Juni 2009 in die Stufe 2 aufgestiegen und konnte mit Ablauf des 31. August 2009 (Ende des Soldatenverhältnisses) folglich erst 3 Monate Erfahrungszeiten in dieser Stufe vorweisen. bb) Die hier fehlerfrei auf den Fall des Klägers angewandten Regelungen der §§ 27, 28, 82 BBesG a. F. verstoßen weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das (nationale bzw. unionsrechtliche) Verbot der Altersdiskriminierung. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, d. h. wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn – anders formuliert – zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber ist – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001– 2 BvL 7/98 –, juris, Rn. 39 ff. Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Er muss nämlich innerhalb des Besoldungsrechts nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahe stehenden Ämtern sehen, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte, vor allem solche der Rückwirkung einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge, berücksichtigen. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, ist nur die Überschreitung äußerster Grenzen zu beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Er darf auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Vgl. den (die durch Neuregelung des Besoldungsrechts im öffentlichen Dienst erfolgte Änderung des Aufsteigens in den Grundgehaltsstufen ohne weitere Übergangsregelung betreffenden) Beschluss des BVerfG vom 6. Mai 2004– 2 BvL 16/02 –, juris, Rn. 41 f. Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG folgt nichts Abweichendes. Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten Alimentationsprinzip schränkt den vorstehend umrissenen weiten Regelungs- und Typisierungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht über die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus ein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001– 2 BvL 7/98 –, juris, Rn. 45. (1) Ausgehend von diesen Vorgaben verstieß zunächst die hier – über § 82 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. – anwendbare Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG a. F., wonach im Soldatenverhältnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres erbrachte Erfahrungszeiten nicht anzuerkennen sind, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Ausschluss der vor Vollendung des 21. Lebensjahres erbrachten Erfahrungszeiten beruht auch im Hinblick auf die Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers auf hinreichenden sachlichen Gründen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung pauschal berücksichtigen, dass Soldaten – anders als Beamte – keinen Vorbereitungsdienst mit Anspruch (nur) auf Anwärterbezüge leisten, sondern innerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen einen hohen Anteil von Ausbildungszeiten absolvieren. So die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/7076, Seite 94 und 137. Die Beklagte hat die dieser Absicht zugrundeliegenden Besonderheiten soldatischer Karriereverläufe und der militärischen Personalstrukturen in ihrem Schriftsatz vom 2. September 2015 eingehend und auch unter Einbeziehung des Falles des Klägers für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt. Der Ausschluss der Erfahrungszeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres führt danach nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der hiervon betroffenen Soldaten, sondern beseitigt vielmehr – aus den folgenden Gründen – eine ungerechtfertigte besoldungsmäßige Schlechterstellung vergleichbarer Soldaten und Beamten. Dies beruht auf wesentlichen Unterschieden, die Karriereverläufe und Laufbahnvoraussetzungen der Werdegänge der verschiedenen Gruppen von Soldaten bzw. von Soldaten und Beamten aufweisen. Die Ausschlussregelung bringt die verschiedenen Interessen sowohl im Verhältnis der Soldaten untereinander als auch im Verhältnis der Soldaten zu den Beamten in einen angemessenen Ausgleich. Soldaten, die unmittelbar nach ihrer Schulzeit in den Dienst eintreten, würden ohne die Ausschlussregelung höher (erst)eingestuft als entsprechende Beamtenanwärter, was sich nicht zuletzt bei einem Wechsel eines Soldaten, der seine Soldatenkarriere abbricht, in ein Beamtenverhältnis auswirkt. Denn sie werden zu einem erheblichen Teil schon bei bloßer Erfüllung der Vollschulzeitpflicht ohne vorherige berufliche Qualifikation mit ihrer Einstellung der Besoldungsordnung A (regelmäßig mit einer Eingangsbesoldung nach A 3 BBesO) zugewiesen und steigen damit auch unmittelbar in das Erfahrungsstufensystem ein. Beamte, die nach der Vollendung der Vollschulzeitpflicht in den Dienst eintreten, müssen hingegen vor dem Einstieg in das Erfahrungsstufensystem eine spezielle Ausbildung durchlaufen und werden dazu nur im Status von Beamten auf Widerruf eingestellt. Die Ausschlussregelung, die an die Vollendung des 21. Lebensjahres anknüpft, orientiert sich an dem typischen Lebenslauf eines solchen Beamten, der nach der Vollendung der Vollschulzeit etwa im mittleren oder gehobenen Dienst zunächst eine dreijährige Berufsausbildung oder ein dreijähriges Fachhochschulstudium zu absolvieren hat. Zeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres sind damit (beamtenrechtlich) im Schwerpunkt typischerweise nicht anrechenbare Ausbildungszeiten. Die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass aus Beamtenperspektive große Teile der Dienstzeit des Klägers Ausbildungszeiten darstellten, die grundsätzlich nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen seien. Der Kläger habe während seiner Wehrdienstzeit zwei Jahre lang im Soldatenstatus studiert. Vergleichbare Beamte des gehobenen Dienstes hätten ein solches Studium im Status eines Anwärters (mit geringeren Bezügen) absolvieren müssen. Auch Beamten im höheren Dienst werde ein Studium weder als Erfahrungszeit anerkannt, noch (von der allgemeinen Studienförderung abgesehen) finanziert. § 27 Abs. 4 BBesG a. F. und § 82 BBesG a. F. berücksichtigten all dies und sähen in zulässiger Weise einen pauschalierenden Ansatz für eine Massenverwaltung vor. Dies führe bei vergleichbaren Lebenssachverhalten zu inhaltlich stimmigen und einheitlichen Ergebnissen. Vgl. insoweit auch die entsprechenden Erläuterungen von Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2017, BBesG § 27 Rn. 58 (zu § 27 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG a. F.) und Rn. 63 (zu § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG a. F.), insoweit jeweils frühere Kommentierung mit dem Stand von März 2014 (§ 27) bzw. Juni 2013 (§ 28); ebenso Pohl, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: November 2017, BBesG § 27 Rn. 2. Ferner soll die Gruppe der Soldaten, die bei ihrer Verpflichtung schon über eine zivilberufliche Qualifikation verfügen, im Hinblick auf die Erfahrungsstufen nicht schlechter gestellt werden als diejenigen Soldaten, die ihre erste Ausbildung– wie der Kläger – im Soldatenverhältnis durchlaufen haben. Dies betrifft nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten etwa jeden dritten, sich neu verpflichtenden Soldaten. Auch bei diesen werden (vorherige) Ausbildungszeiten nach § 27 Abs. 4 Satz 4 BBesG a. F. nämlich erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres als Erfahrungszeiten anerkannt. (2) Die Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG a. F. verstößt auch nicht gegen das im Unionsrecht verankerte, dem Gleichbehandlungsgrundsatz verwandte Verbot der Altersdiskriminierung, vgl. Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass das Gesetz für die Festsetzung der Erfahrungszeiten an das 21. Lebensjahr des betroffenen Soldaten anknüpft, als ein Akt (unmittelbarer) Diskriminierung wegen des Alters zu qualifizieren wäre. Ungleichbehandlungen stellen jedoch dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen sind, sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009– C-88/08 (Hütter) -, juris, Rn. 39. Dies vorausgesetzt wäre eine Diskriminierung jedenfalls aus den unter dem Gliederungspunkt (1) näher ausgeführten Erwägungen gerechtfertigt. (3) Auch die pauschalierende Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG a. F., nach der sich die für einen Stufenaufstieg erforderlichen Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBesG a. F. um jeweils zwölf Monate verlängern, wenn den Soldaten ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zusteht, verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es in anders gelagerten Fällen bei der grundsätzlich angeordneten Stufenlaufzeit bleibt. Auch diese Regelung beruht nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten auf folgenden sachgerechten und vernünftigen Erwägungen. Ausgangspunkt ist, dass das Besoldungsgefüge von Soldaten durch eine rasche Beförderungsfolge in den ersten Jahren der soldatischen Dienstzeit gekennzeichnet ist. Zum 1. Juli 2009 ist die bis dahin geltende Grundgehaltstabelle von 12 Stufen auf 8 Stufen umgestellt worden. Die Struktur der alten Tabelle und die Besonderheit der Soldatenlaufbahnen, in denen für Berufsoffiziere ein regelmäßiges Durchlaufen der Besoldungsgruppen von A 3 bis A 14 typisch gewesen ist, hat bis 2009 zu Stufenlaufzeiten bis zu 33 Jahren geführt. Die neue Tabellenstruktur verkürzt diese Laufzeiten deutlich. Diesem Umstand tragen die Sonderbestimmungen zu einer Verlängerung der Laufzeit von Erfahrungsstufen unter bestimmten Bedingungen Rechnung. Mit ihnen bleiben Berufs(unter)offizieren die Vorteile der neuen Tabellenstruktur zwar grundsätzlich erhalten, zugleich wird aber im Hinblick auf das Karriereeinkommen die Gruppe der Berufssoldaten im Verhältnis zu der Gruppe der Soldaten auf Zeit nicht einseitig begünstigt. Denn aufgrund ihres zeitlich kürzeren Verbleibs im Dienstverhältnis können Soldaten auf Zeit von dem genannten Effekt der Tabellenumstellung nur eingeschränkt profitieren. Die Beklagte hat im Übrigen auch hier zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom erstinstanzlichen Gericht behauptete Ungleichbehandlung des Klägers mit einem Soldaten, der im gleichen Alter wie der Kläger eingestellt, aber wenige Monate später als der Kläger oder gar nicht befördert worden wäre, nicht eintreten könne. Ein solcher Soldat hätte nämlich eine andere Laufbahngruppe eingeschlagen und damit auch geringere Ausbildungsanteile zu absolvieren. Denn jeder Offiziersanwärter erreiche, wie sich aus § 24 SLV ergebe, (spätestens) nach drei Jahren Dienstzeit die Besoldungsgruppe A 8 BBesO. (4) An diesen Bewertungen ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Gesetzgeber die soldatenspezifischen Sonderregelungen des § 27 Abs. 4 BBesG a. F. durch Art. 1 Nr. 4 und 5 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2163) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 gestrichen und ferner bestimmt hat, dass Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG nunmehr vollständig als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 BBesG anerkannt werden. Diese Streichung, die in dem größeren Zusammenhang der Angleichung der für Soldaten geltenden Regelungen an das Erfahrungsstufensystem der Beamten erfolgt ist, dazu näher Pohl, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: November 2017, BBesG § 27 Rn. 3, sollte die sehr aufwändige und fehleranfällige fiktive Nachzeichnung bei der Einstellung eines ehemaligen Soldaten in ein Beamtenverhältnis zugunsten einer vereinheitlichten und vereinfachten Regelung entfallen lassen. Vgl. BT-Drs. 18/6156, Seite 1, 22, 26 (letzter Absatz)., 29 ff. (insbesondere Seite 36, letzter Absatz). Dass der Gesetzgeber sich ab Januar 2016 für eine andere Übertragung soldatischer Erfahrungszeiten entschieden hat, belegt nicht, dass die vorherige verfassungswidrig war. Die weite gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht lässt vielmehr verschiedene rechtmäßige Regelungsmöglichkeiten zu. b) Der Rücknahme steht bezogen auf den Zeitraum bis August 2013 einschließlich aber das Rücknahmeverbot des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG entgegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 (des § 48 VwVfG) zurückgenommen werden. Für den Unterfall des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, gilt die Sonderregelung des § 48 Abs. 2 VwVfG. Nach dessen Satz 1 darf ein solcher Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. aa) Die zurückgenommene Festsetzung eines Grundgehaltes der Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 2 Jahren und 2 Monaten stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der Voraussetzung für die Gewährung einer laufenden Geldleistung ist, nämlich für die auf der Grundlage dieser Festsetzung erfolgende Besoldung des Klägers. Vgl. zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters etwa J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 54, und Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 15 Rn. 14. bb) Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut – also Vertrauen betätigt – hat. Als besoldungsrechtlicher Laie musste er die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung vom 11. September 2012, die ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel, nicht erkennen, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er sie gleichwohl erkannt haben könnte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Dementsprechend durfte er sich bis August 2013 einschließlich auf die Richtigkeit der Festsetzung und der auf dieser Grundlage monatlich im Voraus (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG) – d. h. zuletzt Ende Juli 2013 für August 2013 – gewährten Besoldungsleistungen verlassen. Die E-Mail der Bundespolizeidirektion T. . B. vom 28. August 2013 (Mittwoch), mit der er erstmals darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass seine Stufenfestsetzung überprüft werde, spielt für den hier betrachteten Zeitraum noch keine Rolle. Soweit für die Betätigung des Vertrauens auch verlangt wird, dass der Betroffene Vermögensdispositionen ins Werk gesetzt hat, vgl. insoweit J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 56, und Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 136, liegt auch diese Voraussetzung mit Blick auf den – nachfolgend mit den Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens belegten – Verbrauch der einschlägigen Überzahlungen hier vor. cc) Schließlich ist das betätigte Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes hier für den in Rede stehenden Zeitraum bis einschließlich August 2013 auch schutzwürdig, § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG. Die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gebotene Prüfung, ob das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, wird (zunächst) durch die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gesteuert. Danach ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber ausweislich ihres Wortlauts („in der Regel“) zwar keine unwiderlegliche Vermutung, wohl aber eine Regelvermutung aufgestellt. Liegt eine der beiden aufgeführten Fallkonstellationen – Leistungsverbrauch, (praktisch) irreversible Vermögensdispositionen – vor, so fällt die Abwägung i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG regelmäßig zugunsten des Begünstigten aus und kann eine abweichende Gewichtung der abzuwägenden Interessen, sofern – wie hier – ein Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht gegeben ist, nur bei dem Vorliegen eines atypischen Sachverhalts gerechtfertigt sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2005– 1 A 4732/03 –, juris, Rn. 145 f., m. w. N.; ferner J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 62. Danach geht die Abwägung hier zugunsten des Klägers aus. Er hat die ihm auf der Grundlage des Bescheides vom 11. September 2012 (nur) in den Monaten Juni bis August 2013 zugeflossenen Überzahlungen (rund 390,00 Euro) verbraucht (dazu (1)). Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, es sei ein atypischer (Ausnah-me-)Fall gegeben, in dem trotz des Vorliegens des Regelbeispiels des Verbrauchs der Leistungen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu verneinen sein könnte (dazu 2)). (1) Der Begriff des Verbrauchs i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entspricht im Wesentlichen dem Begriff des „Wegfalls der Bereicherung“ nach § 818 Abs. 3 BGB. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993– 2 C 15.91 –, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2012– 2 S 1117/12 –, juris, Rn. 7; ferner etwa J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 63; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 142. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – BGH, Urteile vom 30. Juli 2008– XII ZR 177/06 –, juris, Rn. 70, und vom 17. Juni 1992 – XII ZR 119/91 –, juris, Rn. 9, m. w. N. – dient § 818 Abs. 3 BGB dem Schutz des „gutgläubig“ Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fort-(Bestehen) des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen– bestehengebliebenen – Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Deshalb kommt es darauf an, ob der Empfänger der Leistung den Betrag restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder ob er sich damit – mit der Folge, dass dann grundsätzlich kein Wegfall der Bereicherung gegeben ist – noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Letzteres ist etwa der Fall bei anderweitigen Ersparnissen oder Anschaffungen, die noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind. Dagegen ist von einem Wegfall der Bereicherung und damit auch von einem Verbrauch i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993– 2 C 15.91 –, juris, Rn. 12, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2012– 2 S 1117/12 –, juris, Rn. 7. Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung und damit auch ein Verbrauch i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterstellt. Vgl. das Senatsurteil vom 22. Juni 2016– 1 A 2580/14 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Bei den relativ geringen Überzahlungsbeträgen von etwa 130,00 Euro monatlich und einem monatlichen Besoldungsanspruch im fraglichen Zeitraum von über 2.500,00 Euro ist das hier ohne weiteres anzunehmen. Der Annahme des Verbrauchs des in Rede stehenden Betrages von etwa 390,00 Euro (3 x ca. 130,00 Euro) steht nicht entgegen, dass der Kläger einen entsprechenden Betrag zuzüglich einer Summe von 521,03 Euro im Rahmen der Zahlung der Bezüge für Januar 2014 erstatten konnte. Denn es wäre lebensfremd, diese Möglichkeit nicht auf das Vorhandensein allgemeiner Ersparnisse zurückzuführen, sondern darauf, dass der Kläger gerade die (von ihm nicht als zusätzliche Zahlungen erkannten) Beträge von etwa 130,00 Euro monatlich gesondert zurückgelegt haben könnte. (2) Es ist kein atypischer Fall gegeben, in dem trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (hier: des Verbrauchs der Leistungen) die Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu verneinen sein könnte. Ein atypischer Sachverhalt ist hier weder dargelegt noch sonst erkennbar. Namentlich ergibt er sich nicht aus der von der Beklagten ins Feld geführten Erwägung, das berechtigte Vertrauen eines Beamten, der in der Vergangenheit zu Unrecht eine bestimmte Besoldungsleistung erhalten und diese verbraucht habe, müsse grundsätzlich hinter dem öffentlichen Aufhebungsinteresse zurückstehen, weil für dieses § 2 Abs. 2 BBesG als Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit spreche und weil der Beamte aufgrund der ihn treffenden Treuepflicht dem Gemeinwohl (in seiner fiskalischen Ausprägung) stärker verbunden sei. So aber das im Widerspruchsbescheid herangezogene Urteil des VG Bayreuth vom 24. Juli 1996 – B 5 K 96.89 –, juris, Rn. 22 bis 26. Dieser Erwägung kann nicht gefolgt werden. Sie ließe die gesetzliche Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im gesamten Besoldungsrecht leerlaufen. Sie nimmt der Sache nach an, bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG für die Vergangenheit liege in Besoldungsfällen trotz berechtigten Vertrauens des Beamten in den Bestand des Verwaltungsaktes stets ein atypischer, die Rücknahme rechtfertigender Fall vor. Gegen eine solche Annahme spricht schon, dass sie nicht auf einer – indes gebotenen – Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beruht, sondern generalisierenden Charakter hat. Dazu, dass für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht allein formale Anknüpfungspunkte ausschlaggebend sind, sondern nach Treu und Glauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles und auch die Folgen der Rücknahme: BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982– 2 C 18.81 –, juris, Rn. 25, und – 2 C 9.81 –,juris, Rn. 20. Sie überzeugt aber auch dann nicht, wenn die von ihr erfassten Fälle als sämtlich gleichgelagerte, gleichsam nur in einer Fallgruppe zusammengefasste Einzelfälle betrachtet werden könnten. Denn die für sie angeführten beiden Argumente rechtfertigen das gewollte (generelle) Abwägungsergebnis nicht. Mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. auf § 2 Abs. 2 BBesG wird lediglich das in Fällen der vorliegenden Art stets gegebene öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines materiell rechtmäßigen Zustands angesprochen, dem im Rahmen der gebotenen Abwägung noch das private Bestandsinteresse gegenüberzustellen ist. Letzteres kann aber nicht mit dem Verweis darauf in seiner Bedeutung entwertet werden, der Beamte sei „aus dem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis dem Gemeinwohl stärker verbunden“ bzw. dürfe „sich den Belangen der Allgemeinheit, die der Dienstherr wahrzunehmen“ habe, „nicht gänzlich verschließen“. So aber VG Bayreuth, Urteil vom 24. Juli 1996– B 5 K 96.89 –, juris, Rn. 26. Denn bei diesem Verweis handelt es sich um eine einseitige, im Ergebnis allein die Interessen des Dienstherrn in den Blick nehmende Betrachtung des Bestandsinteresses, die die Wechselbezüglichkeit des Dienst- und Treueverhältnisses verkennt. Demgegenüber ist zu betonen, dass derjenige, der sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit eines Bescheides verlassen durfte, insbesondere weil die Fehlerhaftigkeit, die Anlass für die Rücknahme ist, nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und ihm auch nicht bekannt war oder bekannt sein musste, (nach Maßgabe aller Umstände des Einzelfalles) Schutz seines Vertrauens in den Bestand eines ihm günstigen Bescheides für die Zeit bis zu dessen Rücknahme verdient. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982– 2 C 18.81 –, juris, Rn. 25, und – 2 C 9.81 –, juris, Rn. 20. II. Der angefochtene Rücknahme- und Neufestsetzungsbescheid ist rechtmäßig, soweit er für den Zeitraum ab September 2013 – teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und teilweise mit Wirkung für die Zukunft – Geltung beansprucht (und dem Kläger am 1. September 2013 folglich ein Grundgehalt der Stufe 2 mit einer darin inzwischen zurückgelegten Erfahrungszeit von 16 Monaten – drei am 1. August 2012 vorhandene Monate zuzüglich 13 Monate, August 2012 bis einschließlich August 2013 – zustand). 1. Der Senat hat oben bereits ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig ist, dass der zurückgenommene Bescheid von Anfang rechtswidrig war und dass die Neufestsetzung den Vorgaben des Bundesbesoldungsgesetzes genügt, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das Verbot der Altersdiskriminierung zu verstoßen; auf all dies wird verwiesen. 2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme zunächst insoweit nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, als diese für den Zeitraum ab September 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Bei der auch hier gebotenen einzelfallbezogenen Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG überwiegt das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das private Bestandsinteresse des Klägers. Auch insoweit stand und steht ein Grundverwaltungsakt in Rede, der Grundlage für zukünftige laufende Geldleistungen war. Wie oben ausgeführt verdient derjenige grundsätzlich Schutz seines Vertrauens in den Bestand eines ihm günstigen Bescheides für die Zeit bis zu dessen Rücknahme, der sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit eines Bescheides verlassen durfte, insbesondere weil die Fehlerhaftigkeit, die Anlass für die Rücknahme ist, nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und ihm auch nicht bekannt war oder bekannt sein musste. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982– 2 C 18.81 –, juris, Rn. 25, und – 2 C 9.81 –,juris, Rn. 20. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist hier schon nicht erkennbar, dass der Kläger, nachdem er per E-Mail vom 28. August 2013, wenn auch nur sehr allgemein, von der Nachprüfung seiner Stufenfestsetzung auf ihre Richtigkeit erfahren hatte, überhaupt noch auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Jedenfalls aber ist ein etwaiges Vertrauen nicht mehr i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schutzwürdig. Soweit es darum geht, einen die Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen bildenden rechtswidrigen Verwaltungsakt für die Zukunft – wie hier für den Zeitraum ab Erlass des angefochtenen Bescheides – zurückzunehmen, ist dem öffentlichen Interesse an dessen Aufhebung, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts das Übergewicht beizumessen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982– 2 C 9.81 –, juris, Rn. 20, und vom 28. Oktober 1993 – 2 C 18.92 –, juris, Rn. 17; vgl. ferner J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 60 f., und Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 48 Rn. 126 und 128. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles bestehen nicht. 3. Die Rücknahme für den Zeitraum ab September 2013 lässt auch keinen Ermessensfehler erkennen. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes vor, formuliert § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Bezug auf die Rechtsfolgenseite, dass ein solcher Verwaltungsakt zurückgenommen werden „kann“. Die Entscheidung, ob und ggf. inwiefern eine Rücknahme erfolgen soll, steht damit im – pflichtgemäßen – Ermessen der Rücknahmebehörde. Dieses Ermessen besteht unabhängig davon, ob es sich bei dem rechtswidrigen Verwaltungsakt um einen belastenden oder begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Die Regelungen in § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG stellen zwar einen Rahmen für die Ermessensausübung dar, lenken es aber mit Ausnahme des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG nicht. Zum Ganzen vgl. etwa Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 8 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt hier kein Ermessensfehler vor, soweit es um die Rücknahme ab September 2013 geht. Ausweislich des Widerspruchsbescheides (Seite 6, drittletzter Absatz: „kann“) hat die Widerspruchsbehörde zunächst erkannt, dass mit der Rücknahme eine Ermessensentscheidung in Rede steht. Sie hat die von ihr getroffene Ermessensentscheidung auch in einer den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG noch genügenden Weise begründet. Sie hat im Widerspruchsbescheid auf Seite 7 insoweit (allerdings unter fehlerhafter Erstreckung auch auf den Zeitraum bis einschließlich August 2013) ausgeführt: „In Abwägung Ihres nach alldem nicht schutzwürdigen Vertrauens mit den Interessen des Dienstherrn an einer rechtmäßigen Bescheidung sowie einer sparsamen Haushaltsführung sind die Interessen des Dienstherrn als übergeordnet zu bewerten“. Diese Ausführungen lassen in noch hinreichender Weise erkennen, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung – erstens – von den (hier nur ersichtlichen) Gesichtspunkten des öffentlichen, vom Fachrecht (vgl. § 2 BBesG) noch unterstrichenen Interesses an der Herstellung rechtmäßiger Verwaltungszustände für die Zukunft einerseits und des privaten Bestandsinteresses andererseits ausgegangen ist und dabei – zweitens – dem Aspekt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Gewichtung der gegenläufigen Gesichtspunkte den Vorrang eingeräumt hat. Diese Erwägungen tragen die Ermessensentscheidung auch inhaltlich, da einerseits ein unter klarer Missachtung der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften und ohne Ermittlung des Sachverhalts ergangener Verwaltungsakt in Rede steht und andererseits – auch außerhalb von Vertrauensschutzerwägungen – ein schutzwürdiges Interesse des Klägers am Fortbestand der rechtswidrigen Festsetzung nicht ersichtlich ist. 4. Die Rücknahme für den Zeitraum ab September 2013 scheitert nicht an dem Erfordernis des § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Rücknahme ist innerhalb dieser Jahresfrist erfolgt. Diese Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Rücknahmebehörde bzw. deren zuständiger Amtswalter die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr bzw. ihm die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind. Grundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984– BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 –, juris; vgl. ferner etwa den Senatsbeschluss vom 23. August 2010 – 1 A 3124/08 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N., und M. Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 50. Eine solche Kenntnis konnte hier keinesfalls vor dem 12. September 2013 vorliegen, als der Kläger der Bundespolizeidirektion T. B. das Datum seiner Beförderung zum Oberfähnrich mitgeteilt hatte. Dementsprechend ist der Rücknahmebescheid vom 2. Dezember 2013, den der Kläger spätestens am 27. Dezember 2013 (Datum des Widerspruchs) erhalten hat, auf jeden Fall innerhalb der Jahresfrist ergangen. III. Der Senat ist berechtigt, den Rücknahmebescheid der Beklagten teilweise aufzuheben, auch wenn es sich dabei um einen Ermessensverwaltungsakt handelt. Der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts betrifft nicht nur gebundene Verwaltungsakte, sondern erstreckt sich auch auf Verwaltungsakte, die im Ermessen der Behörde stehen. Dementsprechend kann bei Vorliegen der nachfolgend aufgezeigten Voraussetzungen eine Teilaufhebung auch dann in Betracht kommen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Ermessensentscheidung beruht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2006– 6 B 28.06 –, juris, Rn. 8, und vom 2. Mai 2006– 6 B 6.05 –, juris, Rn. 6. Eine Teilaufhebung setzt voraus, dass die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen. Der rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes muss in der Weise selbstständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Er muss auch ohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige und von der erlassenden Behörde so gewollte selbstständige Regelung zum Inhalt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012– 5 C 18.11 –, juris, Rn. 34, und Beschluss vom 2. Mai 2006 – 6 B 6.05 –, juris, Rn. 8. Gemessen an diesen Vorgaben ist der Rücknahmebescheid teilbar. Da die Stufenfestsetzung mit der darin zurückgelegten Erfahrungszeit Grundlage für die Bewilligung der Besoldung ist und die Besoldung jeweils monatlich berechnet wird, lässt sich grundsätzlich jeder Monat gesondert betrachten und hinsichtlich der Neufestsetzung auch sinnvollerweise abtrennen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Bundespolizeidirektion T. . B. die korrigierende Neufestsetzung der Erfahrungszeiten zumindest mit Geltung für die Zeit ab September 2013 getroffen hätte, wenn sie den Vertrauensschutz des Klägers für den davor liegenden Zeitraum zutreffend berücksichtigt hätte. Die Rückforderung überzahlter Bezüge ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zwischenzeitlich erstatteten, die Monate Juni bis August 2013 betreffenden Überzahlungen zusteht, weil Rechtsgrund insofern nach wie vor der insoweit nicht wirksam zurückgenommene Festsetzungsbescheid vom 11. September 2012 ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei legt der Senat angesichts des zukunftsoffenen Begehrens des Klägers, es bei der ihm günstigeren, einen früheren Stufenaufstieg ermöglichenden Festsetzung aus dem Bescheid vom 11. September 2012 zu belassen, in Anwendung der Teilstatusgrundsätze einen mit dem Monat August 2012 beginnenden, nicht schon im Juli 2014, sondern erst später endenden Zeitraum zugrunde, in welchem es in insgesamt 24 Monaten zu Stufendifferenzen kommt, die der Senat jeweils mit 130,00 Euro ansetzt (24 x 130,00 Euro = 3.120,00 Euro). In diesem Zeitraum beschränkt sich der Erfolg des Klägers wirtschaftlich darauf, die Differenzbeträge für die Monate Juni, Juli und August 2013 beanspruchen zu können, d. h. auf einen Gesamtbetrag von 390,00 Euro; dies führt zu der im Tenor ausgeworfenen Quotelung (390,00 Euro = 1/8 von 3.120,00 Euro). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die insoweit allein in Betracht zu ziehende Frage der Vereinbarkeit der in Rede stehenden besoldungsrechtlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht bezieht sich auf ausgelaufenes Recht, und es ist nicht erkennbar, dass ihre Klärung gleichwohl noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist.