Beschluss
13 A 3299/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0116.13A3299.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Die Frage, „ob in vergleichbaren Fällen in Bezug auf zurückkehrende Asylbewerber aus Afghanistan im gesamten Staatsgebiet, auch in den großen Städten, eine zumutbare Rückkehralternative ausscheidet, da auch dort eine extreme Gefahr für Leib und Leben dieser Rückkehrer im Sinne des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG besteht, aufgrund des Bürgerkriegs, der terroristischen Aktivitäten und der Unterversorgung der Bevölkerung durch lebensnotwendige Güter und die Gesundheitsversorgung“, vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Soweit mit der Frage geklärt werden soll, ob nach Afghanistan zurückkehrenden Asylbewerbern im gesamten Staatsgebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) droht, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Die Gefahrverdichtung ist dabei konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f. Für die Provinz Kabul hat das Gericht das Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung verneint. Es hat substantiiert unter Berücksichtigung der Entwicklung für den Zeitraum bis Ende Juni 2017 dargelegt, warum der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes in der Provinz Kabul verwiesen werden kann. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das vom Kläger behauptete Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung in ganz Afghanistan und insbesondere in der Provinz Kabul entnehmen. Aus dem von ihm zitierten Bericht der UNAMA, den auch das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt hat, geht vielmehr hervor, dass das Risiko, in Kabul Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, trotz vermehrter Anschläge nicht so hoch ist, dass eine besondere Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung angenommen werden kann. Im Übrigen soll mit der Frage offenbar geklärt werden, ob – unabhängig von dem konkreten Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr und unabhängig von spezifischen Merkmalen in der Person des Ausländers – auf der Grundlage einer von dem angegriffenen Urteil abweichenden Bewertung der allgemeinen Versorgungslage die Voraussetzungen eines Abschiebeverbotes im Sinne der §§ 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG für ganz Afghanistan vorliegen. Auch insoweit sind die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) zu berücksichtigen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, Rn. 34. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19 ff. Vorliegend fehlt es vollständig an einer Substantiierung sowie der Benennung von Erkenntnisquellen für die Behauptung, dass Rückkehrer aufgrund der humanitären bzw. wirtschaftlichen Lage in ganz Afghanistan und unabhängig von individuellen Umständen – wie z. B. den beruflichen Qualifikationen der betroffenen Person, seinen Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz – mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine existentielle oder lebensbedrohliche Notlage geraten, so dass grundsätzlich Abschiebungsverbote anzunehmen sind. Aus den vom Kläger zitierten Quellen ergibt sich dies nicht. Soweit sich der Kläger ansonsten im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Annahme des Gerichts wendet, dass ihm keine politische Verfolgung bei seiner Heimkehr drohe, für ihn eine inländische Fluchtalternative bestehe, und die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, lässt sich diesen Ausführungen nicht ansatzweise ein Berufungszulassungsgrund entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).