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Beschluss

4 E 416/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0115.4E416.17.00
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Leitsätze

1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags.

2. Zu den Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss einer Instanz.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25.4.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags. 2. Zu den Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss einer Instanz. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25.4.2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25.4.2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig frühestens nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.4.2012 - 5 E 322/12 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 12.9.2007 - 10 C 39.07 -, AuAS 2008, 11 = juris, Rn. 1. Nach Abschluss einer Instanz kann Prozesskostenhilfe allerdings nur ausnahmsweise bewilligt werden, nämlich dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Denn Prozesskostenhilfe bezweckt, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verdeutlicht, dass zumindest im Regelfall die Förderung eines konkreten, noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen muss. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.12.2016 - 4 E 1014/16 -, juris, Rn. 7 f., und vom 28.10.2015 - 4 B 1088/15 -, juris, Rn. 4 f. Der Kläger hat bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen nicht alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Der Prozesskostenhilfeantrag war bis zum Verfahrensabschluss nicht bewilligungsreif, weil der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts auf die Unvollständigkeit der Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht nachgewiesen und nähere Angaben zum Grundeigentum nicht nachgereicht hat. Diese Unterlagen waren auch der am 17.3.2017 erneut übersandten ‒ unvollständigen ‒ Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.12.2016 nicht beigefügt. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Kostenentscheidung unter Nr. 2 des Beschlusses vom 25.4.2017 richtet, ist diese unzulässig. Insoweit ist der Beschluss gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.