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Beschluss

13 A 3107/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0115.13A3107.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, und BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche im Vortrag des Klägers und die Würdigung des Sachverhalts geboten waren. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger umfangreich angehört. Von einer überraschenden Wertung des Verwaltungsgerichts kann schon mit Blick auf den in der Verhandlungsniederschrift zum Ausdruck kommenden Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht die Rede sein. Aus den zahlreichen kritischen Fragen des Gerichts ergibt sich vielmehr deutlich, dass das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers hatte. Einen kundigen Prozessbeteiligten konnte daher die Wertung des Gerichts, den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft zu beurteilen, nicht überraschen. Die Behauptung des Klägers, dass er für den Fall, dass das Gericht den Sachvortrag nach Würdigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung für nicht glaubhaft halte, auf die angekündigten Beweisanträge in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 30. Juni 2017 verwiesen habe, lässt sich bereits weder den genannten Schriftsätzen noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen. Ausweislich des Protokolls hat der Prozessbevollmächtigte lediglich ausgeführt, dass die Ankündigungen auf Bl. 3 und Bl. 33 der Gerichtsakte als Beweisanregungen zu verstehen sind. Ohnehin darf sich ein Rechtsanwalt ohne Hinweis des Gerichts zur voraussichtlichen Würdigung des bisherigen Vortrags des Klägers und dessen Glaubwürdigkeit grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass die Würdigung zu Gunsten des Klägers ausgeht. 2. Soweit der Kläger rügt, dass „die in den Schriftsätzen ordnungsgemäß gestellten, hinreichend bestimmten und erheblichen Beweise vom Gericht nicht nach Maßgabe der auch im Asylprozess entsprechend anzuwendenden Vorschriften der ZPO sowie der ergänzend anzuwendenden Regelung des § 244 StPO erhoben worden sind“, vermag dies eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem Gericht nämlich nur, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen, woran es hier aber gerade fehlte. Einem Rechtsanwalt muss der prozessuale Unterschied zwischen Beweisanträgen und Beweisanregungen geläufig und insbesondere die Folgen bekannt sein, wenn er, statt einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, nur eine Beweisanregung zu Protokoll gibt. Auch soweit diese Rüge als Aufklärungsrüge verstanden wird, kann der Kläger nicht gehört werden. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 13 A 1570/17.A -, juris, Rn. 3, m. N; BayVGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -, juris, Rn. 5, m. N. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 1. Bezüglich der Frage, „ob bei einem Verlassen der familiären Unterstützerstrukturen ein Überleben in Afghanistan in anderen Landesteilen oder in der Großstadt möglich ist“, genügt das Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt hat, dass seine und nicht die gegenteiligen, auch auf die Rechtsprechung des Senats gestützten gerichtlichen Behauptungen, wonach er als gesunder, junger und volljähriger Mann auch angesichts seiner beruflichen Erfahrungen in Afghanistan zumindest mit Gelegenheitsarbeiten sich die lebensnotwendige Existenzgrundlage in den Großstädten auch ohne familiäre Unterstützung erarbeiten kann, zutreffend sind. 2. Auch die Frage, „ob im Falle der Verfolgung durch die Taliban oder andere islamistische Terrorgruppen effektiver Schutz durch ein Untertauch in Großstädten oder anderen Landesteilen Afghanistans erreichbar ist“, vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Sie ist bereits nicht entscheidungserheblich. Ausweislich der Feststellungen im Urteil droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung (s. Seite 5 ff. des Urteils). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).